Je nach den Umständen des Einzelfalles können Verbrauchern, die in Schulden geraten sind, unterschiedliche Folgen drohen.
Kündigung bestehender Verträge
Bei laufenden Vertragsverhältnissen kann die Kündigung drohen, wenn die Verbindlichkeiten nicht mehr in der vertraglich geschuldeten Weise bedient werden können. Das gilt unter anderem für
- Mobilfunkverträge
- Verbraucherkredit- und Ratenkreditverträge
- Immobilienkreditverträge
- Leasingverträge
- Mietverträge
- Kreditkartenverträge
- Bankverträge (Girokonto einschließlich Dispo)
Die Voraussetzungen, unter denen eine Vertragsauflösung in Betracht kommt, sind dabei von dem jeweiligen Vertragstyp abhängig. So gilt für das Mietverhältnis, dass dem Vermieter ein außerordentliches (fristloses) Kündigungsrecht zusteht, wenn an zwei aufeinander folgenden Terminen die Mietzahlungen nicht erbracht werden.
Bei den übrigen Verträgen richten sich die Kündigungsrechte nach den jeweils vereinbarten Geschäfts- oder Vertragsbedingungen. Bei den genannten Kreditverträgen und beim Leasing ist eine Kündigung zumeist vorgesehen, wenn der Kredit- oder Leasingnehmer mit zwei oder drei Rückzahlungsraten in Verzug ist. Das muss aber nicht immer so sein, und es besteht bei einigen Verträgen durchaus die Möglichkeit, einen Vertrag für eine bestimmte Ruhensphase beitragsfrei zu stellen. Zeigt sich aber, dass auch danach keine regulären Zahlungen geleistet werden, erfolgt in jedem Fall die Kündigung.
Ganz ähnlich verhält es sich bei Kreditkarten- und Bankverträgen. Wird das Kreditkarten- oder Girokonto (unter Ausnutzung eines Dispo) dauerhaft im Minus geführt, erfolgt auch in diesen Fällen nach Ablauf einiger Monate und keiner feststellbaren Besserung der finanziellen Verhältnisse die Kündigung des Vertrages.
Fälligstellung der Restverbindlichkeiten
Mit der Kündigung werden zugleich noch bestehende Restverbindlichkeiten fällig gestellt. Das bedeutet, dass der Betroffene von diesem Zeitpunkt an nicht nur die kompletten Schulden begleichen muss, sondern auch Verzugszinsen zu zahlen hat. Die Verzugszinsen betragen 5% jährlich über dem Basiszinssatz der Bundesbank (§ 288 Absatz 1 BGB).
Bei einer Ratenkreditrestschuld von 15.000 Euro würden so zusätzlich anfallen
- 750 Euro (im ersten Jahr)
- 787,50 (im Folgejahr)
Liegt die Ratenkreditrestschuld bei 25.000 Euro kämen an Verzugszinsen hinzu
- 1.250 Euro (im ersten Jahr)
- 1.312,50 Euro (im Folgejahr)
Handelt es sich um ein Baudarlehen mit einem fällig gestellten Kreditvolumen vom 100.000 Euro, läge der Zinsschaden bei
- 5.000 Euro (im ersten Jahr)
- 5.250 Euro (im Folgejahr)
Bei einem Baukredit über 300.000 Euro, wären an Verzugszinsen fällig
- 15.000 Euro (im ersten Jahr)
- 15.750 Euro (im Folgejahr)
Zu berücksichtigen ist bei diesen Beispielen, dass diesen nur der gesetzliche Verzugszinssatz zugrunde liegt. Die Parteien sind frei darin, bei Abschluss eines Kredit- oder Leasingvertrages auch höhere Verzugszinsen zu vereinbaren.
Mahnungen und Einschaltung von Inkassodiensten
Kann die Verbindlichkeit nach Fälligstellung nicht zurückgeführt werden, müssen Schuldner aber noch mit zusätzlichen Folgekosten rechnen. Denn neben Verzugszinsen fallen diejenigen Kosten an, die der Gläubiger für die Beitreibung seines Außenstandes aufwendet. Schuldner sind grundsätzlich verpflichtet, alle Kosten zu ersetzen, die zur Durchsetzung eines Anspruchs aufgewendet werden (so genannte Rechtsverfolgungskosten).
Diese Kosten können jeweils umfassen
- eigene Mahnkosten
- Mahnkosten bei Einschaltung eines Rechtsanwalts
- Mahnkosten bei Einschaltung eines Inkassodienstes
- Kosten für die Einleitung und Durchführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens
- Kosten für Einleitung und Durchführung eines Gerichtsverfahrens (einschließlich der Kosten für einen Rechtsanwalt)
Zu Hauptschuld und Verzugszinsen treten damit zusätzlich Rechtsverfolgungskosten, die in einigen Fällen sehr hoch ausfallen können, weil Mahn- und Inkassokosten nach Maßgabe des Streitwerts angesetzt werden, also von der Höhe der Verbindlichkeit abhängen. Das gilt auch für die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs, soweit hierzu ein Anwalt eingeschaltet wird. Sämtliche dieser Kostenpositionen führen so zu einer deutlichen Erhöhung der Schulden und beschleunigen den Überschuldungsprozess des Betroffenen auf diese Weise weiter.
Negativeintrag bei der Schufa
Zwangsläufige Konsequenz der Ver- oder Überschuldung ist ein negativer Schufa-Eintrag. Dem Betroffenen ist damit oft generell die Möglichkeit genommen, bestimmte Verträge zu schließen, insbesondere einen Kredit aufzunehmen, denn hierfür ist Voraussetzung, dass kein negativer Eintrag vorliegt. So nachvollziehbar das Anliegen von Dienstleistungsunternehmen ist, sich vor zahlungsunfähigen Vertragspartnern zu schützen, so verhängnisvoll wirkt sich der Wegfall wirtschaftlicher Bewegungsfreiheit dann für den Betroffenen aus. Ihm bleibt mangels Alternative unter solchen Umständen oft nur noch der Gang zum Kreditvermittler, wenn er in akuter finanzieller Bedrängnis ist. Eine zusätzliche Verschärfung der Überschuldung ist damit zumeist vorprogrammiert.