Höhe des Wohngeldes

Der dritte Faktor, der für die Beurteilung der Frage, ob ein Haushalt wohngeldberechtigt ist oder nicht maßgeblich ist, ist neben der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Haushaltsmitglieder und dem Gesamteinkommen, die Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.

Allerdings sind nach Maßgabe der wohngeldrechtlichen Vorschriften nicht alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Miete stehen, auch unter wohngeldrechtlichen Aspekten berücksichtigungsfähig.

Welche Kosten gehören zur Miete (Wohngeld als Mietzuschuss)?

Zur Miete gehört zunächst einmal grundsätzlich die Kaltmiete. Seit der Wohngeldreform zu Beginn des Jahres 2009 werden Heizkosten im Rahmen einer Heizkostenkomponente bezuschusst.

Neben der Kaltmiete und den Heizkosten werden von der zuständigen Wohngeldstelle auch noch die nachfolgenden Kosten berücksichtigt:

  • Wasserverbrauch
  • Abwasser- und Müllabfuhr
  • Grundsteuer
  • Straßenreinigung
  • Treppenbeleuchtung
  • Hausreinigung
  • Schornsteinfeger
  • Gebäudeversicherung (Haftpflicht und Sachversicherung)
  • Hausmeister
  • Gartenpflege
  • Personen- und Lastenaufzüge
  • Gemeinschaftsantennen

Miete bei Heimunterbringung

Bei Heimunterbringung ermittelt sich die berücksichtigungsfähige Miete aus dem zuschussfähigen Höchstbetrag (der im Rahmen der Mietenstufen tabellarisch festgelegt ist) und dem Höchstbetrag für die Heizkosten, der sich ebenfalls aus einer festen Tabelle ergibt. Diese beiden Beträge werden sodann zusammengerechnet.

Welche Kosten gehören zur Belastung (Wohngeld als Lastenzuschuss)?

Da Eigentümer von Wohnimmobilien keine Miete zahlen, sondern stattdessen andere finanzielle Kosten zu tragen haben, spricht man von „Belastungen“. Darunter fallen Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums. Diesen Belastungen sind im Rahmen einer besonderen Wohngeld-Lastenberechnung durch die zuständige Wohngeldbehörde zu ermitteln.

Sollte sich herausstellen, dass die Belastung aus Zinsen und Tilgung des Kredits bereits höher ist als der Höchstbetrag beim Lastenzuschuss, wird von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung abgesehen.Ansonsten fallen unter Belastungen nachfolgende Beträge:

  • Ausgaben für den Kapitaldienst (Zinsen, Tilgung, Kontoführungsgebühren, Versicherungen zur Kreditabsicherung)
  • Instandhaltungskosten und Betriebskosten bis zu einer festgesetzten Höhe
  • Grundsteuer
  • Verwaltungskosten wie Schornsteinfegergebühren, Abwasserkosten, Wasserkosten, Abfallgebühren)
  • Haftpflicht- und Sachversicherung für das Wohneigentum

Bei den berücksichtigungsfähigen Ausgaben für den Kapitaldienst berechnet das Wohngeldamt nicht selten nur die Zinsen des Kredits. Dies ist so jedoch nicht korrekt. Während der ersten 10 Jahre der Finanzierung muss das Amt auch die Tilgungsbeträge mit in die Berechnung einbeziehen.