Wie wird die Höhe des Wohngelds berechnet?

Die Höhe des zu gewährenden Wohngeldzuschusses ergibt sich aus einer gesonderten Wohngeldtabelle und ist gestaffelt nach Anzahl der Haushaltsmitglieder, sowie dem zu berücksichtigenden Gesamteinkommen und der jeweils zu berücksichtigenden Miete. Diese Tabelle ist erstellt auf der Grundlage einer (komplizierten) Berechnungsformel, die sich aus § 19 des Wohngeldgesetzes ergibt. Es besteht auch die Möglichkeit die Höhe des Wohngeldes über einen Online-Wohngeldrechner zu ermitteln.

Berechnung bei Kaltmiete, die geringer als der Höchstbetrag ist

Sollte die Kaltmiete des Antragstellers niedriger als der Höchstbetrag sein, dann werden nur die tatsächlichen Wohnkosten berücksichtigt und nicht der Höchstbetrag. Dies bedeutet beispielsweise bei einem Höchstbetrag für eine Person in einer Gemeinde der Mietstufe II mit 308 Euro werden beim Antragsteller, soweit dieser nur eine Kaltmiete zahlt in Höhe von 280 Euro, auch nur diese 280 Euro in die Wohngeldberechnung eingestellt und nicht die 308 Euro (natürlich zuzüglich Heizkostenpauschale).

Beispiel einer Wohngeldberechnung I:

Der Antragsteller ist Rentner und wohnt in einer Gemeinde der Mietenstufe III. Er verfügt über ein monatliches Einkommen von 700 Euro und zahlt eine Kaltmiete in Höhe 350 Euro:

Berechnung des berücksichtigungsfähigen Gesamteinkommens
Zunächst wird von dem Einkommen in Höhe von 700,00 Euro
die Werbekostenpauschale für Rentner mit jährlich 102 Euro (8,50 Euro / Monat) abgesetzt, 8,50 Euro
so dass ein Betrag von 691,50 Euro
abzüglich 10% (Beitrag Krankenversicherung & Pflegeversicherung) 69,15 Euro
verbleibt. Dies ergibt ein berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 622,35 Euro

Bei einem Höchstbetrag der Mietenstufe III bei einem berücksichtigungsfähigen Haushaltsmitglied in Höhe von 330 Euro zuzüglich Heizkostenzuschuss in Höhe von 24 Euro, ergibt sich ein zu berücksichtigender Wohnkostenbetrag mit monatlich 354 Euro. Dies bedeutet, dass die Kaltmiete mit an sich 340 Euro nicht in vollem Umfang berücksichtigt wird, da sie höher als der Höchstbetrag liegt.

Unter vorstehenden Voraussetzungen ist dem Rentner ein Wohngeld zu gewähren in Höhe von 112 Euro im Monat.

Beispiel einer Wohngeldberechnung II:

Es handelt sich um einen Alleinverdiener eines Vier-Personen-Haushalts mit einem Bruttoeinkommen in Höhe von monatlich 2.290 Euro. Der Wohnort liegt in einer Gemeinde der Mietenstufe IV.

Berechnung des berücksichtigungsfähigen Gesamteinkommens
Zunächst wird von dem Einkommen in Höhe von 2.290,00 Euro
die Werbekostenpauschale für Arbeitnehmer mit jährlich 920 Euro (76,67 Euro / Monat) abgesetzt, 76,67 Euro
so dass ein Betrag von 2.213,33 Euro
abzüglich 30% (wegen Zahlung von Kranken- und Pflege-, Rentenversicherung sowie Lohn- und Einkomensteuer 664,00 Euro
verbleibt. Dies ergibt ein berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 1.549,33 Euro

Auch hier kann die Miete nicht in voller Höhe, sondern nur bis zum Höchstbetrag von 600 Euro berücksichtigt werden, zuzüglich Heizkostenpauschale mit 43 Euro, also in Höhe von 643 Euro.

In diesem Fall wird nach Maßgabe der Wohngeldtabelle ein Wohngeldzuschuss gezahlt in Höhe von monatlich 134 Euro.