Wie wird die Höhe des Wohngelds berechnet?

Die Höhe des zu gewährenden Wohngeldzuschusses ergibt sich aus einer gesonderten Wohngeldtabelle und ist gestaffelt nach Anzahl der Haushaltsmitglieder, sowie dem zu berücksichtigenden Gesamteinkommen und der jeweils zu berücksichtigenden Miete. Diese Tabelle ist erstellt auf der Grundlage einer (komplizierten) Berechnungsformel, die sich aus § 19 des Wohngeldgesetzes ergibt. Es besteht auch die Möglichkeit die Höhe des Wohngeldes über einen Online-Wohngeldrechner zu ermitteln.

Seit dem 1. Januar 2025 wurde das Wohngeld um durchschnittlich 15 % erhöht. Zudem wurden eine dauerhafte Heizkostenkomponente von 2 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche und eine Klimakomponente von 0,40 Euro pro Quadratmeter eingeführt, um gestiegene Heizkosten und Mieterhöhungen durch energetische Sanierungen abzufedern.

Berechnung bei Kaltmiete, die geringer als der Höchstbetrag ist

Sollte die Kaltmiete des Antragstellers niedriger als der Höchstbetrag sein, dann werden nur die tatsächlichen Wohnkosten berücksichtigt und nicht der Höchstbetrag. Dies bedeutet beispielsweise bei einem Höchstbetrag für eine Person in einer Gemeinde der Mietstufe II mit 408 Euro werden beim Antragsteller, soweit dieser nur eine Kaltmiete zahlt in Höhe von 280 Euro, auch nur diese 280 Euro in die Wohngeldberechnung eingestellt. Zusätzlich wird die Heizkostenpauschale berücksichtigt.

Beispiel einer Wohngeldberechnung I:

Der Antragsteller ist Rentner und wohnt in einer Gemeinde der Mietenstufe III. Er verfügt über ein monatliches Einkommen von 700 Euro und zahlt eine Kaltmiete in Höhe 350 Euro:

Berechnung des berücksichtigungsfähigen Gesamteinkommens
Zunächst wird von dem Einkommen in Höhe von 700,00 Euro
die Werbekostenpauschale für Rentner mit jährlich 102 Euro (8,50 Euro / Monat) abgesetzt, 8,50 Euro
so dass ein Betrag von 691,50 Euro
abzüglich 10% (Beitrag Krankenversicherung & Pflegeversicherung) 69,15 Euro
verbleibt. Dies ergibt ein berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 622,35 Euro

Bei einem Höchstbetrag der Mietenstufe III bei einem berücksichtigungsfähigen Haushaltsmitglied in Höhe von 456 Euro, zuzüglich Heizkostenzuschuss in Höhe von 96 Euro und Klimakomponente in Höhe von 14,40 Euro, ergibt sich ein zu berücksichtigender Wohnkostenbetrag in Höhe von 566,40 Euro monatlich. Dies bedeutet, dass die Kaltmiete in Höhe von 340 Euro in vollem Umfang berücksichtigt wird, da sie unter dem Höchstbetrag liegt.

Unter den vorstehenden Voraussetzungen ist dem Rentner ein Wohngeld in Höhe von 112 Euro im Monat zu gewähren.

Beispiel einer Wohngeldberechnung II:

Es handelt sich um einen Alleinverdiener eines Vier-Personen-Haushalts mit einem Bruttoeinkommen in Höhe von monatlich 2.290 Euro. Der Wohnort liegt in einer Gemeinde der Mietenstufe IV.

Berechnung des berücksichtigungsfähigen Gesamteinkommens
Zunächst wird von dem Einkommen in Höhe von 2.290,00 Euro
die Werbekostenpauschale für Arbeitnehmer mit jährlich 920 Euro (76,67 Euro / Monat) abgesetzt, 76,67 Euro
so dass ein Betrag von 2.213,33 Euro
abzüglich 30% (wegen Zahlung von Kranken- und Pflege-, Rentenversicherung sowie Lohn- und Einkomensteuer 664,00 Euro
verbleibt. Dies ergibt ein berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 1.549,33 Euro

Auch hier kann die Miete nicht in voller Höhe, sondern nur bis zum Höchstbetrag von 858 Euro berücksichtigt werden, zuzüglich Heizkostenpauschale mit 160 Euro, also in Höhe von 1.018 Euro.

In diesem Fall wird nach Maßgabe der Wohngeldtabelle ein Wohngeldzuschuss gezahlt in Höhe von 134 Euro.

Dieser Artikel wurde zuletzt am 05.05.2025 aktualisiert. Die Angaben werden regelmäßig überprüft und aktualisiert. Bei Fragen oder Unstimmigkeiten freuen wir uns über Feedback