Unangemessen hohe Wohnkosten werden nicht durch Wohngeldzuschuss ausgeglichen. Dies ist nicht die Intention des Gesetzgebers. Aus diesem Grunde sind seitens des Gesetzgebers bestimmte Höchstbeträge (tabellarisch) festgelegt worden, aus denen sich ergibt, bis zu welcher Höhe die Miete oder Belastung überhaupt zuschussfähig ist.
regionale bzw. kommunale Mietstufen (Mietenniveau)
Dabei orientieren sich die zuschussfähigen Höchstbeträge an dem jeweils örtlich maßgeblichen „Mietenniveau“ (Durchschnittsmiete). So hat jede Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnern ihrem Mietenniveau entsprechend eine bestimmte, sogenannte „Mietenstufe“.
Seit der Wohngeldreform 2023 gibt es sieben Mietenstufen (I bis VII), wobei Stufe VII die höchsten Mietniveaus abbildet. Die Zuordnung erfolgt anhand des örtlichen Mietspiegels und wird regelmäßig aktualisiert.
Liste der sieben Mietenstufen beim Wohngeld
Mietstufe | Anteil an der Durchschnittsmiete aller deutschen Wohngeldempfänger | Beispiel-Städte |
---|---|---|
Mietenstufe I | weniger als 85% | Diepholz, Bebra, Plauen |
Mietenstufe II | 85% bis 94% | Naumburg, Cottbus, Gelsenkirchen |
Mietenstufe III | 95% bis 104% | Schwerin, Bayreuth, Dresden, Celle |
Mietenstufe IV | 105% bis 114% | Bremen, Karlsruhe, Berlin, Potsdam |
Mietenstufe V | 115% bis 124% | Hannover, Rostock, Bonn, Hamburg, Kiel |
Mietenstufe VI | 125% bis 134% | Stuttgart, Wiesbaden, Tübingen |
Mietenstufe VII | mehr als 135% | München, Frankfurt am Main, Freiburg im Breisgau |
Mietenstufen und Anzahl der Haushaltsmitglieder = zuschussfähiger Höchstbetrag
Der zuschussfähige Höchstbetrag ist abhängig von der Mietenstufe der jeweiligen Gemeinde und der Zahl der berücksichtigungsfähigen Haushaltsmitglieder. Eine Differenzierung nach unterschiedlichen Baualtersklassen, wie sie vor Januar 2009 stattfand, wird nicht mehr vorgenommen. Je höher die Mietenstufe, desto höher darf das berücksichtigungsfähige Gesamteinkommen liegen und umgekehrt.
Beispiel:
Ausweislich der aktuellen Wohngeldtabelle liegt die Grenze des Gesamteinkommens für Wohnungen in Gemeinden der Mietenstufe VI bei nur einem berücksichtigungsfähigen Haushaltsmitglied bei monatlich 1.593 Euro, um wohngeldberechtigt zu sein. Dies entspricht einem Bruttoeinkommen eines Verdieners in Höhe von 1.770 Euro. Nach Abzug der 10 %-Pauschale ergibt sich der maßgebliche Betrag von 1.593 Euro. Bei einem Abzug von 20 % bildet ein Bruttoeinkommen von monatlich 1.991 Euro, bei einem Abzug von 30 % ein Bruttoeinkommen von monatlich 2.275 Euro die Obergrenze. Bei einem darüber hinausgehenden Gesamteinkommen entfällt die Wohngeldberechtigung.
Bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern erhöht sich das maßgebliche Gesamteinkommen auf monatlich 2.147 Euro und entspricht einem Bruttoeinkommen in Höhe von 2.385 Euro vor Abzug der 10 %-Pauschale. Sollte sogar ein Abzug von 30 % bei zwei Haushaltsmitgliedern möglich sein, darf ein Bruttoeinkommen vorliegen von höchstens 3.067 Euro monatlich (vor Abzug der 30 %), um wohngeldberechtigt zu sein.
Bei drei berücksichtigungsfähigen Haushaltsmitgliedern darf eine Gesamteinkommensgrenze von monatlich 2.678 Euro (= 2.976 Euro Brutto vor Abzug der 10 %-Pauschale) nicht überschritten werden, um wohngeldberechtigt zu sein.
Höchstbetrag beim Wohngeld
Je höher die Mietenstufe liegt, desto höher ist auch der zuschussfähige Höchstbetrag.
Beispiel:
Bei der Mietenstufe VII, also der höchstmöglichen, darf der Antragsteller als alleiniger Bewohner der Mietwohnung einen Wohngeldzuschuss erwarten von höchstens 677 Euro monatlich. Leben in seinem Haushalt jedoch 3 berücksichtigungsfähige Mitglieder, erhöht sich dieser Höchstbetrag auf 975 Euro monatlich.
Bei der Mietenstufe I, also der niedrigsten, liegt der zuschussfähige Höchstbetrag bei nur einem Haushaltsmitglied bei monatlich 361 Euro und bei drei Haushaltsmitgliedern bei monatlich 521 Euro.
Sowohl die Mietenstufen bzw. das maßgebliche Höchsteinkommen, sowie die Höhe der zuschussfähigen Höchstbeträge sind im Rahmen von Tabellen festgelegt.
Heizkostenzuschuss beim Wohngeld im Jahr 2025
Seit der Wohngeldreform 2023 wird ein pauschaler Zuschlag für Heizkosten gewährt, der in den Höchstbeträgen enthalten ist.
Dieser Artikel wurde zuletzt am 05.05.2025 überarbeitet und enthält die aktuellsten Werte. Bei Fragen oder Unstimmigkeiten freuen wir uns über Feedback