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Beim Arbeitslosengeld handelt es sich streng genommen nicht um eine Sozialleistung, sondern um eine Versicherungsleistung. Die Leistungen des Arbeitslosengeld I werden zu großen Teilen aus den Pflichtbeiträgen zur Arbeitslosenversicherung geleistet.
Die Rechtsgrundlagen zum Arbeitslosengeld I finden sich im Sozialgesetzbuch III, kurz SGB III, in den §§ 117 ff.
Beitragspflichtig zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung sind alle Arbeitnehmer und Auszubildenden sowie Wehr- oder Ersatzdienstleistende.
Das als Bemessungsentgelt zur Berechnung des Versicherungsbeitrags herangezogene Bruttoentgelt ist durch die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze der Höhe nach begrenzt. Ist das beitragspflichtige Bruttoentgelt höher als die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze, wird ein fiktives Bruttoentgelt, das der Beitragsbemessungsgrenze entspricht, zur Berechnung der Beitragshöhe herangezogen. Der tatsächliche Beitrag zur Arbeitslosenversicherung lässt sich aus dem aktuellen Beitragssatz und dem individuellen Bemessungsentgelt errechnen.
Beitrag zur Arbeitslosenversicherung = Beitragssatz in % * Bemessungsentgelt
| Jahr | alte Bundesländer | neue Bundesländer |
| 2004 | 5.150 Euro | 4.350 Euro |
| 2005 | 5.200 Euro | 4.400 Euro |
| 2006 | 5.250 Euro | 4.400 Euro |
| 2007 | 5.250 Euro | 4.550 Euro |
| 2008 | 5.300 Euro | 4.500 Euro |
| 2009 | 5.400 Euro | 4.550 Euro |
| 2010 | 5.500 Euro | 4.650 Euro |
Neben der Entgeltersatzleistung des Arbeitslosengeld I werden aus den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung diverse weitere Leistungen der Agentur für Arbeit finanziert.
Zu nennen sind hier neben weiteren Arten des Arbeitslosengeldes wie Teilarbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld während einer beruflichen Weiterbildung auch das Insolvenzgeld und das Kurzarbeitergeld sowie Zuschüsse bei der Aufnahme von Altersteilzeit.
Zudem fördert die Agentur für Arbeit aus den eingenommenen Versicherungsbeiträgen beispielsweise auch die Vermittlung von schwer vermittelbaren Arbeitslosen oder erteilt Bewerbungskostenzuschüsse.