Erfüllung der Anwartschaftszeit

Die Erfüllung der Anwartschaftszeiten ist Anspruchsvoraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld I.

Versicherungspflichtverhältnis

Für die Ermittlung der Erfüllung der Anwartschaftszeit maßgeblich können beispielsweise Zeiten sein in denen

  • der Antragsteller in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung stand.
  • der Antragsteller Wehrdienstleistender oder Zivildienstleistender in einem Versicherungspflichtverhältnis war.
  • aufgrund des Bezugs von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld Beiträge zur Agentur für Arbeit zu entrichten waren.
  • der Antragsteller ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzogen hat, sofern der Antragsteller direkt vor der Zeit der Kindererziehung versicherungspflichtig war bzw. eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen hat.
  • der Antragsteller von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente aufgrund voller Erwerbsminderung erhalten hat, sofern der Antragsteller direkt vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig bzw. eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen hat.
  • der Antragsteller einer beitragspflichtigen Beschäftigung in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz nachging, sofern der Antragsteller zuletzt in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland stand.
  • eine freiwillige Weiterversicherung vorlag.

Bei der Berechnung der Anwartschaftszeiten entspricht ein Monat 30 Tagen und dementsprechend 6 Monate 180 Tagen bzw. ein Jahr 360 Tagen.

Rahmenfrist

Die Anwartschaftszeiten müssen innerhalb der Rahmenfrist erfüllt worden sein. Die Rahmenfrist ist in § 124 SGB III geregelt. Sie beginnt mit dem Tag vor dem Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen (Arbeitslosigkeit und Arbeitslosmeldung) und beträgt zwei Jahre. Eine Verlängerung der Rahmenfrist ist unter den Voraussetzungen des § 124 III SGB III möglich.

Regelanwartschaftszeit

Die Regelanwartschaftszeit erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.

„Kurze Anwartschaftszeit“

Neben der Regelanwartschaftszeit führt – befristet bis zum 01.08.2012 – auch die Erfüllung der sogenannten kurzen Anwartschaftszeit zum Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung.

Die kurze Anwartschaftszeit erfüllt, wer

  1. innerhalb der Rahmenfrist mindesten sechs Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat und
  2. es sich hierbei überwiegend um Beschäftigungsverhältnisse gehandelt hat, die von vornherein auf nicht mehr als sechs Wochen befristet waren und
  3. in den letzten 12 Monaten (rückwärts gerechnet vom letzten Tag der letzten Beschäftigung) ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe der Bezugsgröße nach § 18 I SGB IV (2009: 30.240,00 Euro) nicht überstiegen hat und
  4. diese Umstände der Agentur für Arbeit darlegt und nachweist.