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Leistungen des Arbeitslosengeld II

Die Leistung des ALG II setz sich im wesentlichen aus der so genannten Regelleistung und den Kosten der Unterkunft, kurz KdU, zusammen.

Regelsatz (Regelleistungen)

Den Grundstock der Leistungen nach dem SGB II bildet der sogenannte Regelsatz. Die Zahlung des Regelsatzes erfolgt monatlich im Voraus. In der Regel wird die Zahlung per Überweisung vorgenommen. Sofern der Leistungsempfänger nicht über ein Girokonto verfügt kann die Zahlung auch per Scheck erfolgen.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 09.02.2010 die den Regelsätzen zugrunde liegende Berechnung für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber hat diesen Mangel bis zum 31.12.2010 auszubessern. Die Höhe der Regelsätze ist jedoch nciht als Solches als verfassungswidrig angesehen worden.

Die Entwicklung der Höhe des Regelsatzes ist an die Rentenentwicklung gekoppelt. Steigen die Renten erhöht sich auch der Regelsatz nach dem SGB II in gleichem Maße.

Die folgende Tabelle stellt die Höhe des Regelsatzes für verschiedene Personengruppen unter Berücksichtigung der aktuellen Änderungen vom 01.07.2009 dar.

Personenkreis bis 30.06.2009 ab 01.07.2009 % der RL
Regelleistung für volljährige Alleinstehende, Alleinerziehende und Personen mit minderjährigem Lebenspartner.
(§ 20 II SGB II)
351 Euro 359 Euro 100%
Regelleistung für volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft.
(§ 20 III SGB II)
316 Euro 323 Euro 90%
Regelleistung für Personen unter 25 Jahren, die ohne Zustimmung der Trägers umgezogen sind.
(§ 20 IIa SGB II i.V.m. § 22 IIa SGB II)
281 Euro 287 Euro 80%
Regelleistung für Personen unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern.
(§ 20 II 2 SGB II)
281 Euro 287 Euro 80%
Regelleistung für Kinder 14 bis 17 Jahre.
(§ 28 I Nr. 2 SGB II)
281 Euro 287 Euro 80%
Regelleistung für Kinder von 6 bis 13 Jahren.
(§ 74 SGB II)
- 251 Euro 70%
Regelleistung für Kinder 0 bis 5 Jahren.
(§ 28 I Nr. 1 SGB II)
- 215 Euro 60%
Regelleistung für Kinder 0 bis 13 Jahre.
(§ 28 I Nr. 1 SGB II)
211 Euro - 60%

Zusammensetzung des Regelsatzes

Der jeweils maßgebliche Regelsatz setz sich anteilig etwa wie im Folgenden dargestellt zusammen.

in der Regelleistung enthaltene Bedarfe Anteil an der RL in %
Nahrung, Getränke, Tabakwaren ca. 37%
Freizeit, Kultur ca. 11%
Bekleidung, Schuhe ca. 10%
Telekommunikation ca. 9%
sonstige Waren und Dienstleistungen, insbesondere Kosten für Hygiene und Körperpflege ca. 8%
Wohnung (ohne Mietkosten), Strom ca. 8%
Möbel, Haushaltsgeräte ca. 7%
Kosten für Medikamente, Hilfsmittel ca. 4%
Verkehr ca. 4%
Beherbergungs- und Gaststättenleistungen ca. 2%

Mehrbedarf

Neben der Regelleistung erhalten bestimmte Personen zusätzliche Leistungen wegen Vorliegen eines sogenannten Mehrbedarfs. Die Summer der zu gewährenden Mehrbedarfszuschläge darf jedoch die Höhe der für den Leistungsempfänger maßgeblichen Regelleistung (siehe Tabelle oben) nicht überschreiten.

Die folgenden Tabelle stellt dar unter welchen Umständen und in welcher Höhe Anspruch auf Mehrbedarfszuschläge besteht.

Personenkreis bis 30.06.2009 ab 01.07.2009 % der RL
Mehrbedarf für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche.
(§ 21 II SGB II)
60 Euro 61 Euro 17%
Mehrbedarf für Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren oder Alleinerziehende mit zwei und mehr Kindern unter 16 Jahren.
(§ 21 III Nr. 1 SGB II)
126 Euro 129 Euro 36%
Mehrbedarf für Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern (pro Kind 12%)
(§ 21 III Nr. 2 SGB II)
42 Euro 43 Euro max. 60%
Mehrbedarf für erwerbsfähige Behinderte, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 SGB IX) oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen (§ 54 I 1 Nr. 1 bis 3 SG XII) erhalten.
(§ 21 IV SGB II)
123 Euro 126 Euro 35%
Mehrbedarf für kostenaufwändigen Ernährung.
(§ 21 V SGB II)
~25 – 61 Euro 25 – 70 Euro -

Wohnen und Heizung

Neben der Regelleistung besteht Anspruch auf die Erstattung von angemessenen Wohnungs- und Heizungskosten.Da es in diesem Bereich eine Menge zu beachten gibt ist erfolgt eine Gliederung in folgende Bereiche:

Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld

Darüber hinaus besteht für ehemalige Arbeitslosengeldempfänger die Möglichkeit einen Zuschuss von bis zu € 160 (€ 320 für Verheiratete) pro Monat für die Dauer von maximal zwei Jahren zu beziehen.

Gemäß § 24 SGB II erhalten ehemalige Arbeitslosengeldempfänger diesen Zuschuss für die Dauer eines Jahres, allerdings höchstens zwei Drittel der Differenz zwischen Arbeitslosengeld und ALG II und maximal € 160 pro Monat. Im folgenden Jahr wird der monatliche Zuschuss zu 50 % gewährt.

Beiträge zur Rentenversicherung

Der Staat leistet weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von € 40 monatlich (bis 1. April 2006 € 78).