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Vermögen

 

Um ALG II zu beziehen muss der Antragsteller Grundsätzlich vorhandenes Vermögen verwerten, bevor der Bezug von ALG II in Betracht kommt.
Hiervon gibt es jedoch einiges Ausnahmen:

PKW / Auto

Bei der Berechnung des zu verwertenden Vermögens bleibt ein angemessener PKW pro erwerbsfähigem Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft unberücksichtigt. Als angemessen gilt nach der Rechtsprechnung des bundessozialgerichts ein PKW mit einem Zeitwert in Höhe von bis zu € 7.500. Das BSG verwarf hiermit die bisherige Ansicht der Behörden, die ein Auto mit einem Zeitwert von bis zu € 5.000 als angemessen ansah.

Eigenheim / Eigentumswohnung

Ebenfalls bei der Berechnung nicht berücksichtigt wird ein Eigenheim in angemessener Größe. Als angemessen gilt in der Regel eine Eigentumswohnung mit einer Größe von bis zu 120m² oder ein Eigenheim mit einer Größe von bis zu 130m². Diese Werte gelten hier unabhängig von der Anzahl der Bewohner.

Altersvorsorge / Lebensversicherung

Anrechnungsfrei bis zu einem Betrag von € 250 pro vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen Bezieher ist außerdem Vermögen, das der Altersvorsorge dient und erst mit dem Renteneintritt auszahlbar ist.
Lebensversicherungen sind ab einem Betrag von € 16.250 aufzulösen und zu verbrauchen. Allerdings sind staatlich geförderte Modelle zur Altersvorsorge, wie zum Beispiel die so genannte Riester-Rente oder die Rürup-Rente, anrechnungsfrei.

sonstiges Vermögen

Weiteres Vermögen über dem Grundfreibetrag in Höhe von € 150 Euro pro vollendetes Lebensjahr muss allerdings verbraucht werden, bevor die Zahlung von ALG II in Betracht kommt.
Mindestens sind jedoch € 3.100 und maximal € 9.750 pro Person plus € 750 für notwendige Anschaffungen anrechnungsfrei.
Eine weitere Ausnahme gilt für ALG II Empfänger die vor dem 1. Januar 1948 geboren sind. Für diese gilt ein erhöhter Freibetrag in Höhe von € 520 pro vollendetes Lebensjahr, maximal jedoch € 33.800.