- Sie lesen gerade: www.sozialleistungen.info
- Hartz IV / ALG II
- Regelsatz (Regelbedarf)
- Was ist Hartz IV?
- ALG II Berechtigte
- Bedarfsgemeinschaft
- Regelsatz (Regelbedarf)
- Mehrbedarf
- Hartz IV Bildungspaket
- Erstausstattung
- angemessene Wohnung
- unangemessene Wohnung
- Miet-Nebenkosten
- Umzug
- Vermögen
- Erbschaft bei Hartz IV
- Zuverdienst
- was zählt als Einkommen
- was ist kein Einkommen
- Versicherungen
- Altersvorsorge
- Krankenversicherung
- private Pflegeversicherung
- Ein Euro Job
- 24.05.2013 0
Jobcenter wollten Hartz IV Empfänger auf Facebook überprüfen - 21.05.2013 1
BFH: Kein Kindergeld für rechtskräftig verurteilte, volljährige Kinder in Haft - 19.05.2013 2
Urteil: Sozialhilfeempfänger muss Friedhofsbesuch selber zahlen - 19.05.2013 2
LSG NRW: Jobcenter muss Darlehen für Stromschulden gewähren - 14.05.2013 3
verloren gegangen: Bei einfachem Brief trägt das Jobcenter die Beweislast
- 24.05.2013 um 09:25 Uhr
Alleinstehend / Alleinerziehend Zuzahlung bei nicht angemessener Wohnung - was zählt als Grundlage? - 23.05.2013 um 19:50 Uhr
Komische Aufforderung vom Arbeitsamt - 23.05.2013 um 18:17 Uhr
mit Partner (Ehe, eheähnliche Gemeinschaft, Lebenspartner) Selbstständig nach Mallorca - 23.05.2013 um 16:14 Uhr
Elterngeld und Hartz 4 - 23.05.2013 um 14:18 Uhr
Alleinstehend / Alleinerziehend Wohnung gekündigt, finde seit 6 Monaten keine neue
Der Artikel "Hartz IV Regelsatz / Regelbedarf" behandelt folgende Themen:
Hartz IV Regelsatz / Regelbedarf
Der Regelsatz (die offizielle, aber weniger geläufige Bezeichnung lautet Regelbedarf) bildet - neben dem Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft - den zentralen Grundstock des Leistungsanspruchs nach dem SGB II.
Die Höhe des maßgeblichen Regelsatzes wird anhand des Lebensalters und der Lebensumstände der leistungsberechtigten Person bemessen und lässt sich der folgenden Tabelle entnehmen.
Weitere Informationen zum Berechnungsverfahren (sowie der daran geübten Kritik), der Anpassung der Regelsatzhöhe und zur Aufschlüsselung der im Regelsatz enthaltenen Positionen finden Sie ebenfalls in diesem Artikel.
Tabelle: Höhe des Regelsatzes / Regelbedarfsstufen
| Personenkreis / Rechtsgrundlage / Regelbedarfsstufe | ||
| Regelbedarf für volljährige Alleinstehende, Alleinerziehende und Personen mit minderjährigem Lebenspartner. (§ 20 Abs. 2 SGB II; Regelbedarfsstufe 1) |
374,00 Euro | 382,00 Euro |
| Regelbedarf für volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft. (§ 20 Abs. 4 SGB II; Regelbedarfsstufe 2) |
337,00 Euro | 345,00 Euro |
| Regelbedarf für Personen unter 25 Jahren, die ohne Zustimmung der Trägers umgezogen sind. (§ 20 Abs. 2 Nr 2 SGB II i.V.m. § 22 Abs. 5 SGB II; Regelbedarfsstufe 3) |
299,00 Euro | 306,00 Euro |
| Regelbedarf für Personen unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern. (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 SGB II; Regelbedarfsstufe 3) |
299,00 Euro | 306,00 Euro |
| Regelbedarf für Kinder 14 bis 17 Jahre. (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 SGB II oder § 23 Abs. 1 Nr. 2 SGB II; Regelbedarfsstufe 4) |
287,00 Euro | 289,00 Euro |
| Regelbedarf für Kinder von 6 bis 13 Jahren. (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 SGB II; Regelbedarfsstufe 5) |
251,00 Euro | 255,00 Euro |
| Regelbedarf für Kinder 0 bis 5 Jahren. (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 SGB II; Regelbedarfsstufe 6) |
219,00 Euro | 224,00 Euro |
Die Zahlung des Regelsatzes erfolgt - gemeinsam mit den sonstigen Leistungsteilen - monatlich im Voraus. In der Regel wird die Zahlung per Überweisung auf das Girokonto des Leistungsempfängers vorgenommen. Sofern dieser nicht über ein Girokonto verfügt, kann die Zahlung auch per Scheck erfolgen.
Berechnung der Höhe des Hartz IV Regelsatzes
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09. Februar 2010, das die dem damaligen Regelsatz zu Grunde liegende Berechnungsmethode für verfassungswidrig erklärt hat, wurde dem Gesetzgeber die Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausgestaltung der Berechnungsmethode bis zum 31. Dezember 2010 auferlegt.
Infolgedessen wurde die Berechnungsmethode, die auch die Basis des aktuellen Regelsatzes bildet, durch das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) zum 01. Januar 2011 angepasst. Die Höhe des Regelsatzes wird nun auf Grundlage der vom Statistischen Bundesamt durchgeführten „Einkommens- und Verbrauchsstichprobe“ (kurz EVS) bestimmt. Bei der ESV handelt es sich um eine Befragung von rund 0,2% der privaten Haushalte in Deutschland (2008: 55.110 Haushalte).
Die Höhe des Hartz IV Regelsatzes wurde nach dieser Methode erstmalig auf Basis einer ESV-Sonderauswertung der Daten aus dem Jahr 2008 bestimmt. Hierzu wurden anhand des sogenannten „Statistikmodells“ die im Rahmen der ESV erhobenen Daten um Angaben von nicht zur Referenzgruppe gehörenden Haushalten und um nicht regelbedarfsrelevante Positionen bereinigt. Als Referenzgruppe wurden die 15% der Einpersonenhaushalte mit den geringsten Nettoeinkommen herangezogen, die nicht ausschließlich Grundsicherungsleistungen (nach dem SGB II oder SGB XII) erhalten.
Die so ermittelte Regelbedarfshöhe wurde ab dem 01. Januar 2011 in Gestalt einer Regelsatzhöhe von (damals) 364,00 Euro für volljährige Leistungsempfänger umgesetzt.
Kritik an der Berechnungsmethode der Regelbedarfe
Allerdings wird auch die nach Auffassung des Gesetzgebers anhand der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes reformierte Berechnungsmethode zur Ermittlung der Höhe des Regelbedarfs beim Arbeitslosengeld II vielfach als (erneut) nicht verfassungsgemäß angesehen.
Insbesondere kritisiert wird eine fehlerhafte Bildung der maßgeblichen Referenzgruppe. So sei das Bestehen verdeckter Armut innerhalb der Referenzgruppe nicht hinreichend berücksichtigt worden. Ferner seien auch Haushalte, die Leistungen nach dem SGB II als sogenannte „Aufstocker“ erhalten nicht aus der Referenzgruppe ausgeschlossen worden, was zu einem Zirkelschluss bei der Berechnung führt. Ebenfalls kritisiert wird die Nichtberücksichtigung vieler erfasster Ausgaben, die der Gesetzgeber als nicht regelbedarfsrelevant ansieht.
Infografik zum Regelbedarf
Aufschlüsselung des Regelsatzes im Einzelnen
Die Höhe des anhand der Statistikmethode auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelten Regelsatzes für Erwachsene ergibt sich aus der Summe der erfassten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben. Diese werden in zwölf sogenannte „Abteilungen“ unterteilt. Die Zusammensetzung (detailierte Zusammensetzung als grafische Darstellung oder Tabelle) ist in der folgenden Tabelle dargestellt:
| 1 | Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke | 128,46 Euro | 35,50% |
| 2 | Alkoholische Getränke, Tabak und Drogen | 0,00 Euro | 0,00% |
| 3 | Bekleidung und Schuhe | 30,40 Euro | 8,40% |
| 4 | Wohnen, Energie und Instandhaltung | 30,24 Euro | 8,36% |
| 5 | Innenausstattung, Haushaltsgeräte u. -Gegenstände | 27,41 Euro | 7,58% |
| 6 | Gesundheitspflege | 15,55 Euro | 4,30% |
| 7 | Verkehr | 22,78 Euro | 6,30% |
| 8 | Nachrichtenübermittlungen | 31,96 Euro | 8,83% |
| 9 | Freizeit, Unterhaltung, Kultur | 39,96 Euro | 11,04% |
| 10 | Bildung | 1,39 Euro | 0,38% |
| 11 | Beherbergungs- und Gaststättenleistungen | 7,16 Euro | 1,98% |
| 12 | Andere Waren und Dienstleistungen | 26,50 Euro | 7,32% |
| Summe | 361,81 Euro | - |
Die errechnete Summe liegt inzwischen aufgrund von Regelsatzanpassungen unter der Höhe des aktuellen Regelsatzes.
Nähere Informationen zum Verfahren der Ermittlung der Regelbedarfshöhe und den zu Grunde liegenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben lassen sich in der Bundestags-Drucksache 17 / 3404 (als .pdf-Datei) ab Seite 49 finden.
Anpassung und Entwicklung der Regelsatzhöhe
Ursprünglich war die Entwicklung der Höhe des Regelsatzes an die Rentenentwicklung gekoppelt. Stiegen die Renten, erhöhte sich auch der Hartz IV Regelsatz zum 01. Juli des Folgejahres in gleichem Maße.
Die Koppelung der Regelsatzhöhe an die Rentenentwicklung wurde jedoch im Rahmen des oben genannten Urteils vom Bundesverfassungsgericht kritisiert und entfiel im Zuge der Neugestaltung der Berechnungsmethode.
Mit Beginn des Jahres 2011 und dem Inkrafttreten des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes wurden auch die Regelungen für die zukünftige Anpassung der Höhe des Regelsatzes reformiert. Die aktuelle Rechtsgrundlage für die Anpassung der Regelsatzhöhen findet sich in § 20 Abs. 5 SGB II i.V.m. §§ 28, 28a SGB XII.
Daraus ergibt sich, dass die Höhe der Regelbedarfe neu ermittelt wird, wenn Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen (§ 28 Abs. 1 SGB XII).
Auch in Jahren, in denen keine neuen ESV-Daten vorliegen, erfolgt eine Anpassung. In solchen Fällen ist die Entwicklung der Regelsatzhöhe an einen Mischindex, der die Preisentwicklung für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter beschreibt, gebunden. Genaueres bestimmt § 28a Abs. 2 SGB XII. Die Höhe der Regelsatz-Anpassung erfolgt jeweils zum 01. Januar eines Jahres und wird spätestens zum 01. November vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Folgen Sie www.sozialleistungen.info auf facebook.com, um aktuelle Informationen direkt über facebook.com zu erhalten.
Folgen Sie www.sozialleistungen.info auf google+, um aktuelle Informationen direkt über google+ zu erhalten.
Abonieren Sie den Newsletter von www.sozialleistungen.info, um in Zukunft die aktuellen News aus dem Bereich Sozialleistungen kostenlos und bequem direkt per E-Mail zu erhalten.