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Regelsatz, Mehrbedarf und weitere Leistungen beim Arbeitslosengeld II
Die Leistung des ALG II setz sich im wesentlichen aus der so genannten Regelleistung und den Kosten der Unterkunft, kurz KdU, zusammen.
Regelsatz (Regelleistung)
Den Grundstock der Leistungen nach dem SGB II bildet der sogenannte Regelsatz. Die Zahlung des Regelsatzes erfolgt monatlich im Voraus. In der Regel wird die Zahlung per Überweisung vorgenommen. Sofern der Leistungsempfänger nicht über ein Girokonto verfügt kann die Zahlung auch per Scheck erfolgen.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 09.02.2010 die den Regelsätzen zugrunde liegende Berechnung für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber hat diesen Mangel bis zum 31.12.2010 auszubessern. Die Höhe der Regelsätze als Solches ist jedoch nicht als offensichtlich verfassungswidrig angesehen worden.
Die Entwicklung der Höhe des Regelsatzes ist an die Rentenentwicklung gekoppelt. Steigen die Renten erhöht sich auch der Regelsatz nach dem SGB II in gleichem Maße. Diese Bindung wurde jedoch auch vom Bundesverfassungsgericht kritisiert und könnte im Zuge der Umsetzung des Urteils durch den Gesetzgeber in Zukuft entfallen.
Die folgende Tabelle stellt die Höhe des Regelsatzes für verschiedene Personengruppen unter Berücksichtigung der aktuellen Änderungen vom 01.01.2012 dar. Die Sozialgeld-Regelsätze für Kinder wären gem. § 23 SGB II eigentlich abzusenken, bleiben jedoch aus Gründen des Vertrauensschutzes wie bisher.
| Personenkreis | ||
| Regelleistung für volljährige Alleinstehende, Alleinerziehende und Personen mit minderjährigem Lebenspartner. (§ 20 II SGB II) |
364,00 Euro | 374,00 Euro |
| Regelleistung für volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft. (§ 20 III SGB II) |
328,00 Euro | 337,00 Euro |
| Regelleistung für Personen unter 25 Jahren, die ohne Zustimmung der Trägers umgezogen sind. (§ 20 IIa SGB II i.V.m. § 22 IIa SGB II) |
291,00 Euro | 299,00 Euro |
| Regelleistung für Personen unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern. (§ 20 II 2 SGB II) |
291,00 Euro | 299,00 Euro |
| Regelleistung für Kinder 14 bis 17 Jahre. (§ 28 I Nr. 2 SGB II) |
287,00 Euro | 287,00 Euro |
| Regelleistung für Kinder von 6 bis 13 Jahren. (§ 74 SGB II) |
251,00 Euro | 251,00 Euro |
| Regelleistung für Kinder 0 bis 5 Jahren. (§ 28 I Nr. 1 SGB II) |
215,00 Euro | 219,00 Euro |
Zusammensetzung des Regelsatzes
Der jeweils maßgebliche Regelsatz setz sich anteilig etwa wie im Folgenden dargestellt zusammen.
| Nahrung, Getränke, Tabakwaren | ca. 37% |
| Freizeit, Kultur | ca. 11% |
| Bekleidung, Schuhe | ca. 10% |
| Telekommunikation | ca. 9% |
| sonstige Waren und Dienstleistungen, insbesondere Kosten für Hygiene und Körperpflege | ca. 8% |
| Wohnung (ohne Mietkosten), Strom | ca. 8% |
| Möbel, Haushaltsgeräte | ca. 7% |
| Kosten für Medikamente, Hilfsmittel | ca. 4% |
| Verkehr | ca. 4% |
| Beherbergungs- und Gaststättenleistungen | ca. 2% |
Härtefall-Katalog
Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem oben genannten Urteil vom 09. Februar 2010 festgestellt, dass unabweisbarer laufender (nicht einmaliger) Bedarf als sogenannter Härtefall geltend gemacht werden kann, wenn dieser bisher nicht vom Regelsatz gedeckt ist.
Aus einer zu dieser Frage herausgegebenen Geschäftsanweisung des zuständigen Bundesministeriums und der Bundesagentur für Arbeit ergibt sicht, welche Kosten hiervon umfasst sind und welche nicht.
Mehrbedarf - Geldleistungen zusätzlich zum Regelsatz
Neben der Regelleistung erhalten bestimmte Personen zusätzliche Leistungen wegen Vorliegen eines sogenannten Mehrbedarfs. Die Summer der zu gewährenden Mehrbedarfszuschläge darf jedoch die Höhe der für den Leistungsempfänger maßgeblichen Regelleistung (siehe Tabelle oben) nicht überschreiten.
Die folgenden Tabelle stellt dar unter welchen Umständen und in welcher Höhe Anspruch auf Mehrbedarfszuschläge besteht.
| Personenkreis | ||
| Mehrbedarf für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche. (§ 21 II SGB II) |
62 Euro | 17% |
| Mehrbedarf für Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren oder Alleinerziehende mit zwei und mehr Kindern unter 16 Jahren. (§ 21 III Nr. 1 SGB II) |
131 Euro | 36% |
| Mehrbedarf für Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern (pro Kind 12%) (§ 21 III Nr. 2 SGB II) |
42 Euro | max. 60% |
| Mehrbedarf für erwerbsfähige Behinderte, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 SGB IX) oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen (§ 54 I 1 Nr. 1 bis 3 SG XII) erhalten. (§ 21 IV SGB II) |
128 Euro | 35% |
| Mehrbedarf für kostenaufwändigen Ernährung. (§ 21 V SGB II) |
36,00 - 72,00 Euro | - |
Wohnen und Heizung
Neben der Regelleistung besteht Anspruch auf die Erstattung von angemessenen Wohnungs- und Heizungskosten.Da es in diesem Bereich eine Menge zu beachten gibt ist erfolgt eine Gliederung in folgende Bereiche:
- angemessener Wohnraum - Wie groß und wie teuer darf eine Wohnung sein? Welche Ausstattung ist angemessen?
- Miet-Nebenkosten - Welche Kosten werden übernommen? Was passiert bei Nebenkosten-Nachzahlungen?
- unangemessene Wohnung - Wann werden die Kosten einer unangemessenen Wohnung getragen? Was passiert, wenn die Kosten nicht übernommen werden?
- Umzug - Wer zahlt einen Umzug und warum überhaupt umziehen?
Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld
Bis einschließlich Dezember 2010 bestand zudem für ehemalige Arbeitslosengeldempfänger die Möglichkeit einen Zuschuss von bis zu € 160 (€ 320 für Verheiratete) pro Monat für die Dauer von maximal zwei Jahren zu beziehen.
Gemäß § 24 SGB II erhielten ehemalige Arbeitslosengeldempfänger diesen Zuschuss für die Dauer eines Jahres, allerdings höchstens zwei Drittel der Differenz zwischen Arbeitslosengeld und ALG II und maximal € 160 pro Monat. Im folgenden Jahr wurde der monatliche Zuschuss zu 50 % gewährt. Ab Januar 2011 entfällt der beschriebene Zuschlag ersatzlos (siehe Hartz IV Änderungen 2011).
Beiträge zur Rentenversicherung
Ab dem Jahr 2011 werden keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung geleistet (siehe Hartz IV Änderungen 2011). Bis Ende 2010 zahlte der Staat Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von € 40 monatlich (bis 1. April 2006 € 78).
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