Betreuungsgeld

Beim seit 01.August 2013 bestehenden Betreuungsgeld handelt es sich um eine Sozialleistung des Bundes, die gesetzlich im Bundeselterngeld– und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt ist.

Sinn und Zweck des Betreuungsgeldes ist eine Verbesserung der Qualität der Kinderbetreuung in Deutschland. Gemeinsam mit dem Anspruch auf Betreuungsgeld wurde daher auch ein Rechtsanspruch auf einen KITA-Platz eingeführt.

Wer hat Anspruch auf Betreuungsgeld?

Eltern, deren Kinder am  01. August 2012 oder später geboren wurden, können Anspruch auf Betreuungsgeld haben. Für zuvor geborene Kinder besteht derzeit kein Anspruch, auch wenn die bestehenden Altersgrenzen eingehalten werden.

Voraussetzung für den Erhalt von Betreuungsgeld ist grundsätzlich, dass zumindest ein Elternteil das Kind selbst betreut und erzieht, mit ihm in einem Haushalt lebt und das der Elternteil seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Ausnahmen hiervon bestehen in besonderen Fällen (jeweils § 4a Abs. 1 Nr. 1 BEEG in Verbindung mit der unten genannten Rechtsnorm), beispielsweise für:

  • Einige im Ausland lebende Personen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1-3 BEEG).
  • Personen, die ein fremdes Kind in den eigenen Haushalt aufgenommen haben (§ 1 Abs. 3 BEEG).
  • Einige Verwandte, die wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern die Betreuung übernommen haben (§ 1 Abs. 4 BEEG).
  • Eltern, die die Betreuung des Kindes aus wichtigem Grund ausgesetzt werden muss (§ 1 Abs. 5 BEEG).
  • Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit den Einschränkungen des § 1 Abs. 7 BEEG besitzen.

Keinen Anspruch auf Betreuungsgeld haben Eltern für Kinder, die eine KITA besuchen (frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII).

Stichtag: nur bei Geburt ab dem 01.08.2012

Anspruch auf Betreuungsgeld besteht nur für Kinder, die ab dem 01.08.2012 geboren wurden.

Einkommen und Vermögen der Eltern

Kein Anspruch besteht nach § 4a Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 8 BEEG, wenn ein Elternteil über ein Jahreseinkommen von 250.000 Euro (oder beide Elternteile in der Summe über 500.000 Euro Jahreseinkommen) verfügt.

Davon abgesehen ist sowohl die Höhe des Einkommens der Eltern als auch der Umfang des bestehenden Vermögens unerheblich. Ebenso unerheblich ist, ob und in welchem Umfang die Eltern erwerbstätig sind.

Beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV„) wird das Betreuungsgeld jedoch bedarfsmindernd als Einkommen angerechnet.

Wie lange wird Betreuungsgeld gezahlt?

Die Höchstdauer, für die das Betreuungsgeld bezahlt wird, beträgt 22 (Lebens-)Monate.

Die Auszahlung erfolgt im Anschluss an das Elterngeld. Oftmals beginnt die Zahlung des Betreuungsgeldes damit mit dem ersten Tag des 15. Lebensmonats des Kindes. Sollte der Elterngeldanspruch bereits zuvor vollständig bezogen worden sein, kann die Zahlung des Betreuungsgeldes auch vor dem 15. Lebensmonats des Kindes beginnen (§ 4d BEEG).

Längstens kann das Betreuungsgeld bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Die Höchstgrenze von 22 Monaten kann dabei aber nicht überschritten werden.

kein Betreuungsgeld und Elterngeld gleichzeitig

Ein gleichzeitiger Bezug von Elterngeld und Betreuungsgeld ist – wie oben bereits beschrieben – nicht möglich. Das Betreuungsgeld wird erst dann gezahlt, wenn kein Anspruch auf Elterngeld mehr besteht. Hierbei kommt es auf nicht darauf an, ob es tatsächlich zu einer Zahlung kommt. Ein theoretisch bestehender Anspruch – beispielsweise im Rahmen der sogenannten Partnermonate – reicht aus, um die Auszahlung des Betreuungsgeldes nach hinten zu verschieben.

Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Auszahlungszeitraum des Elterngeldes verlängert wurde (bei einer Halbierung der Höhe der Zahlung). In diesem Fall kann das Betreuungsgeld bereits während der Zahlung der zweiten Hälfte (Rate) des geteilten Elterngeldes bezogen werden.

Höhe des Betreuungsgeldes

Das Betreuungsgeld beträgt ab August 2013 monatlich 100 Euro für jedes zum Bezug von Betreuungsgeld berechtigende Kind. Der Betrag soll ab Januar 2014 auf 150 Euro steigen.

Alter des Kindes Betreuungsgeld ab 2013 Betreuungsgeld ab 2014
1. – 12. Lebensmonat
1. Lebensjahr
0,00 Euro 0,00 Euro
13. – 24. Lebensmonat
2. Lebensjahr
100,00 Euro 0,00 Euro
25. – 36. Lebensmonat
3. Lebensjahr
150,00 Euro 150,00 Euro

Antragstellung

Betreuungsgeld wird nur auf Antrag gewährt. Die jeweils zuständigen Stellen werden von den Bundesländern bekannt gegeben, da diese für die Auszahlung des Betreuungsgeldes zuständig sind.

Eine Liste der Stellen, bei denen das Betreuungsgeld beantragt werden kann, finden Sie auf der Internetseite des Bundesfamilienministeriums.

Geplante Änderungen beim Betreuungsgeld

Im Rahmen des Betreuungsgeldergänzungsgesetzes, das Ende Juni 2013 vom Bundestag beschlossen wurde, ist eine Bonuszahlung in Höhe von 15 Euro pro Monat vorgesehen, wenn die Eltern das Betreuungsgeld für die Ausbildung des Kindes oder die Altersvorsorge ansparen.

Betreuungsgeld als “Herdprämie” in der Kritik

Das geplante Betreuungsgeld ist seit dem Beginn der Diskussion um die Einführung im Jahre 2007 erheblicher Kritik ausgesetzt. Der hierbei häufig verwendete Begriff der “Herdprämie” kritisiert in erster Linie das mit der häuslichen Kinderbetreuung verbundene Familienbild.

Darüber hinaus bestehen aufseiten der Kritiker Zweifel daran, ob das geleistete Betreuungsgeld tatsächlich dem Wohl des Kindes zugutekommt. Um eine zweckfremde Verwendung zu verhindern, wurde daher ein Gutscheinmodell diskutiert. Dies wurde jedoch letztlich nicht umgesetzt.

Ebenfalls wird kritisiert, dass die Einführung des Betreuungsgeldes in Familien mit Migrationshintergrund dazu führen könnte, dass die Integration junger Kinder erschwert würde.