Antrag auf Heizkostenübernahme kann nicht berücksichtigt werden.

  • Hallo an Alle!


    Gehe sofort zu Sache, vielleicht kann mir jemand irgendwie helfen. Also wir sind eine BG (ich und meine Ehefrau, keine Kinder). Bei Arge sind wir seit 01.07.2009. Jetzt im November haben wir eine Jahresabrechnung für die Heizung bekommen und müssen 240,- Euro nachzahlen. Wir haben einen entsprechenden Antrag auf Übernahme von Heizkostennachzahlung gestellt. Nach 2 Wochen haben wir eine Antwort bekommen, zitiere:


    "Die Heizkostennachzahlung aus der Jahresabrechnung (Zeitraum: 01.07.2008 bis 30.06.2009) kann nicht berücksichtigt werden, da Sie im genannten Zeitraum kein Kunde der Lippe pro Arbeit GmbH waren und somit auch keine Leistungen erhalten haben"

    Die Frage wäre ob es wirklich so ist? Oder sollen wir einen Wiederspruch anlegen? Wenn ja, wie sollen wir es argumentieren? Ich meine die Jahresabrechnung ist ja von 01.07.2008 bis 30.06.2009, wir haben die aber erst jetzt bekommen, wo wir auf ARGE schon angewiesen waren. Und ich weis ganz genau, dass wenn wir einen Guthaben hätten, wäre es für ARGE egal für welchen Zeitraum wir es bekommen haben, die würden es einfach als Einnahme anrechnen und dementsprechend die Leistung kürzen.


    Vielen Dank!

  • hmz, wenn ihr absolut keine weiteren vorschläge hier bekommt, habe ich noch einen tip für euch..(da ich lippe pro arbeit gelesen habe)
    geht in die stadt, über der wohngeldstelle beim sozialen dienst vorbei..die dame ist sehr nett und hat immer etwas hilfreiches auf lager..am besten vorher einen termin bei ihr machen (leider weis ich den namen jetzt nicht)..
    sie benötigt an unterlagen: aktuellen alg bescheid, kontoauszüge der letzten 3 monate, liste mit einnahmen und ausgaben von euch..


    viel glück und lg
    BineNRW

  • Ich habe noch alte Schulden vom Poker spielen, ob das Amt die auch übernimmt. Wenn ich ein Turnier gewinnen würde, würde das Amt den Gewinn sicherlich als Einnahmen sehen und sofort abzweigen.


    Schon WITZIG wie manche argumentieren ! :-)

  • ich weis ja nicht was du daran witzig verstehst..ich war selbst bei der dame, also halt bitte die füße still, wenn du die leute nicht kennst..ich versuche nur mit tips zu helfen..weil mir dort auch geholfen wurde, da ich nun mal aus der selben gegend bin..

  • BineNRW ich habe nicht auf deinen Kommentar reagiert ! (wie kommt man auch darauf)


    Ich wollte nur den oben geschilderten Sachverhalt mit anderen Mittelt darstellen um klar zu stellen, dass jeder für seine Schulden selber aufkommen muss und das Einnahmen über 100€ während des Hartz 4 Bezuges dem Statt gehören.


    Nach deiner 2 ANTWORT gäbe es mehr Kritik an dir zu äußern als nach der ersten !

  • BineNRW ich habe nicht auf deinen Kommentar reagiert ! (wie kommt man auch darauf)


    Ich wollte nur den oben geschilderten Sachverhalt mit anderen Mittelt darstellen um klar zu stellen, dass jeder für seine Schulden selber aufkommen muss und das Einnahmen über 100€ während des Hartz 4 Bezuges dem Statt gehören.


    Nach deiner 2 ANTWORT gäbe es mehr Kritik an dir zu äußern als nach der ersten !



    Deine - sorry wenn ich es sagen muss, bescheuerte Antwort, passt hier überhaupt nicht. Lese meine Frage nochmals gut durch. Die Nachzahlung ist erst jetzt gekommen, wo ich es selbst nicht mehr zahlen kann. Und nicht sofort nach der Abrechnung (also im Juli) wo ich es noch selbst zahlen könnte. Also - für mich ist die Antwort klar, ich bin jetzt hilfebedürftig und muss jetzt unterstüzt werden. Hätte ich in dem genanten Zeitraum kräftig gespart und hätte jetzt einen Guthaben - würde es sofort als Einnahme angerechnet. Was ist den daran so unklar? Ich möchte nur das erstattet bekommen, was mir wirklich zusteht.

  • hmz, wenn ihr absolut keine weiteren vorschläge hier bekommt, habe ich noch einen tip für euch..(da ich lippe pro arbeit gelesen habe)
    geht in die stadt, über der wohngeldstelle beim sozialen dienst vorbei..die dame ist sehr nett und hat immer etwas hilfreiches auf lager..am besten vorher einen termin bei ihr machen (leider weis ich den namen jetzt nicht)..
    sie benötigt an unterlagen: aktuellen alg bescheid, kontoauszüge der letzten 3 monate, liste mit einnahmen und ausgaben von euch..


    viel glück und lg
    BineNRW




    Danke Dir! Die Frau kenne ich auch, wenn ich hier keine vernünftige Antwort bekomme werde ich mich bei ihr oder noch besser bei irgendeinem Anwalt melden :) Wollte mir nur etwas Zeit sparen :)

  • die arge muss dir die heizkosten natürlich, sofern sie angeessen sind, zahlen. wie du schon richtig argumentierst, hättest du ein guthaben, würde dieses in der tat ugehend von der arge einkassiert. du bist jetzt bedürftig, fakt. also wiederspruch einlegen.


    @uniami


    wenn du keine ahnung hast, dann besser schweigen.

  • @ Danielo


    Wer lesen kann, ist im VOTEIL !



    Die Heizkosten sind zur Zeit entstanden, als sie noch keinen Anspruch hatte.
    Wenn sie ein Guthaben hätte würde man diesen natürlich von der Leistung abziehen. Der Sinn (den habt ihr beide nicht verstanden) ist, das du nicht mehr zur Verfügung haben sollst als den Regelsatz der dir genehmigt wurde. Dreht eure Argumentation um und ihr habt die Argumentation der ARGE.


    Währen die Heizkosten im Zeitraum des Hartz 4 Anspruchs entstanden, hätte die ARGE diese ausgleichen müssen (nach Antrag). Wenn du zu viel gezahlt hättest, dann hätte die ARGE dir die Rückzahlung nicht weggenommen, sondern nur das was sie dir bezahlt gekürzt.


    Ein Beispiel:


    Thomas verdient 6000,- im Monat. Er badet jeden Tag 3 mal und lässt auch gerne mal während er scheißt den Wasserhahn laufen, da ihn das Geräusch beruhigt. Er spült sein Geschirr immer 3 mal und heizt auch im Sommer.


    Thomas wird nach 6 Monaten vom Arbeitgeber fristlos gekündigt!


    Er hat keine Ersparnisse und daher Anspruch auf Hartz 4 (Hat kein volles JAHR gearbeitet daher kein Anspruch auf ALG1).


    Am Ende des Jahres bekommt er eine Heizkostennachzahlung ins Haus und muss 3000.-€ nachzahlen.


    Moralische FRAGE:


    Soll der Steuerzahler diese übernehmen ?


  • Wo ist denn der Unterschied, ob die ARGE eine eventuelle Rückzahlung nicht weggenommen hätte, sondern die Leistung gekürzt?? Das Geld was ich für den Zeitraum überbezahlt hätte, hätten die ja abgezogen und es wäre denen auch egal, ob ich in der Zeit ein Kunde bei denen war oder nicht. Also, meiner Meinung nach, wenn die das Geld von einem abziehen können, dann müssen die auch bei solchen Sachen zur Verfügung stehen und dementsprechend unterstützen. Was ich zu deiner MORALISCHEN FRAGE sagen kann: meine Ehefrau hat für April, Mai und Juni kein Geld für ihre Arbeit bekommen (da waren wir beide noch am arbeiten), das Geld haben wir dann augerechnet im Juli überwiesen gekriegt (für alle 3 Monate), wo wir schon ALG 2 bezogen haben. Das wurde uns sofort abgezogen, umgerechnet und wir zahlen jetzt auch noch 10 eu monatlich zurück an die ARGE. Und in den drei Monaten wo sie kein Geld bekommen hat - haben wir auch einige Schulden gemacht, weil wir auf das Geld angewiesen waren. Im Juli haben wir dann die Schulden abbezahlt und zahlen noch das Geld an ARGE zurück, was eigendlich uns gehört! Ist das denn moralisch?? Oder denkst du vielleicht, das es mir Spass macht, um jeden ehrlich verdienten Cent sich bei ARGE zu kämpfen?? Oder ist deiner Meinung nach moralisch nach dem du für 14,- Eu die Stunde verdient hast, für 7,38 bei einer Leihfirma zu arbeiten??

  • betribskostennachzahlungen sind als "kosten der unterkunft" (KdU) einzuordnen. sofern diese angemessen sind, muss die arge selbige zum zeitpunkt der fälligkeit übernehmen. demzurfolge ist der zeitpunkt der bedürftigkeit des kunden ausschlaggebend. du bist jetzt bedürftig und hast somit einen anspruch auf die übernahme der nachzahlung, sofern diese als angemessen anzusehen sind. so wie ich es auch schon vorher schrieb.
    ggf. musst du eine klage bei sozialgericht einreichen. aber eine intervention bei den zuständigen vorgesetzten der arge sollte der nächste schritt deinerseits sein.

  • Du hast ganz eindeutig keinen Anspruch auf die Heizkostenübernahme da die ARGE nur die Heizkosten für den Zeitraum übernehmen muß in dem Sie auch deine Kosten der Unterkunft trägt. Und da Sie das zu der Zeit auf die sich die Betriebskostenabrechnung beläuft wohl nicht getan hat mußt du alleine für die Kosten aufkommen!

  • Für die Heizkosten zahlt man ja jeden Monat eine Pauschale zur Miete. Ist der Verbrauch höher, ist das eben so. Es ist eben auch so, das die HK- Abrechnung immer nur jährlich stattfindet, und das Rückwirkend!
    Das hat nichts mit Schulden zu tun, sondern hängt nun mal auch viel mit den jeweiligen Preisen zusammen. Heizt man mit Strom, Gas, Öl....da kommt es darauf an.
    Obwohl ich 2008/2009 weniger Verbrauch hatte, wie im Jahr zuvor, musste auch ich mehr als das doppelte nachzahlen. Darauf hat man als Mieter keinen einfluss. Ich kann nicht zum Vermieter sagen, bau eine neue Heizung ein, die weniger Verbraucht. Der Ölpreis ist nun mal gestiegen.
    Das Jobcenter gewährte mir einen Zuschuss von 110€. Ich hatte im letzten Jahr auch keine Leistungen bekommen, da ich erst den Bausparer meiner verstorbenen Mutter "aufbrauchen" musste. Der Rest wird abgestottert.
    Versucht es auf jeden Fall. Und wenn auch nur eine Zuzahlung bei raus kommt. Man kann nicht verlangen, dass man ein Jahr im voraus für rückwirkende Rechnungen denkt. Vor allem, wenn man ja eh immer Vorauszahlt.......ihr versteht :-)!!!!!

  • Man kann nicht verlangen, dass man ein Jahr im voraus für rückwirkende Rechnungen denkt. Vor allem, wenn man ja eh immer Vorauszahlt.......ihr versteht :-)!!!!!


    Das siehst du komplett falsch!!! Man kann nicht vom Staat verlangen das er für Kosten aufkommt die entstanden sind als man noch keinen Anspruch auf Staatliche Hilfe hatte! Da hilft nur eins mit dem Vermieter ne Ratenzahlung vereinbaren und gut is ...

  • Das siehst du komplett falsch!!! Man kann nicht vom Staat verlangen das er für Kosten aufkommt die entstanden sind als man noch keinen Anspruch auf Staatliche Hilfe hatte! Da hilft nur eins mit dem Vermieter ne Ratenzahlung vereinbaren und gut is ...



    Ich glaube du siehst es komplett falsch!


    Es ist ohne Bedeutung, ob ich in dem Zeitraum von 01.07.2008 bis 30.06.2009 ein Kunde von ARGE war oder nicht!! Entscheidend ist das Zuflussprinzip, das in der ALG II-V in § 2 Abs. 2 und 3 geregelt ist. (Heizkostenabrechnung habe ich im November bekommen und Fälligkeitsmonat ist der Dezember 2009)


    Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu den tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gehören in Mietwohnungen bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung (vgl. § 556 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB> i. V. m. § 2 Nr. 4 Betriebskostenverordnung) die gegenüber dem Vermieter geschuldeten, in monatlichen Abschlägen zu zahlenden Heizkostenvorauszahlungen. Sie sind entsprechend ihrem Fälligkeitstermin im betreffenden Monat zu berücksichtigen. Soweit sich in Folgezeiträumen Betriebskostenrückzahlungen ergeben, mindern diese nicht die Aufwendungen in den vorangehenden Zeiträumen (vgl. BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 9 Nr. 5, jeweils RdNr. 37 sowie die zum 1. August 2006 in Kraft getretene ausdrückliche gesetzliche Bestimmung in § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Kommt es nach Abrechnung der tatsächlich verbrauchten Wärme dagegen zu Nachzahlungsverlangen des Vermieters, gehören solche einmalig geschuldeten Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (entsprechend bereits für die einmalige Beschaffung von Heizmaterial BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4 RdNr. 9 m. w. N.; zu allem grundlegend BSG, Urt. v. 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R -).



    Die Nachforderung braucht als Teil der Unterkunftskosten nicht extra beantragt zu werden. Erhält der SGB II-Träger die Rechnung, nach dem der Bewilligungsbescheid erlassen war, muss er die Nachforderung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X übernehmen (LSG Sachsen vom 3.4.2008 - L 3 AS 164/07). Nach Ablauf des Bewilligungsbescheides, in dem die Nachforderung fällig wurde, kann deren Übernahme nach LSG Sachsen vom 3.4.2008 - L 3 AS 164/07 mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X durchgesetzt werden.


    Die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung erfolgt in Höhe der "tatsächlichen" Aufwendungen, wenn diese angemessen sind in dem Zeitpunkt, in dem diese anfallen und dies ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung (BSG, Beschluss vom 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R Rn. 9).


    Nachforderungen auf Mietneben- und Heizkosten, die trotz ordnungsgemäßer Zahlung der vertraglich vereinbarten monatlichen Vorauszahlungen entstehen und vom Vermieter geltend gemacht werden, sind grundsätzlich als gegenwärtiger Bedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusehen und nicht etwa als Schulden nur unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II zu übernehmen ( Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen Az. : L 7 AS 44/08 , Urteil vom 22.01.2009 , Berufung der Arge gegen das Urteil des LSG NRW wurde beim BSG verworfen - B 4 AS 28/09 B - )



    Eine Heizkostennachforderung ist als aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihres Entstehens anzusehen (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 20 AS 26/08 15.12.2008 , Urteil ; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG, Urteil vom 04.02.1988, 5 C 89/85, ; Bayerisches Landessozialgericht - LSG - Beschluss vom 30.04.2007, L 7 B 59/07 AS PKH; SG Dortmund, Urteil vom 11.07.2006, S 33 AS 975/05; SG Aachen, Urteil vom 14.06.2007, S 9 AS 146/06). Dementsprechend besteht in dem jeweiligen Monat unter der - hier unstreitigen - Voraussetzung der Angemessenheit der Heizkosten ein Anspruch auf Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Dem kann auch nicht das Antragserfordernis aus § 37 SGB II entgegengehalten werden. Denn Leistungen für eine Nebenkostennachforderung sind keine eigenständige Leistung im Sinne des SGB II. Sie gehören vielmehr zum laufenden Unterkunfts- bzw. Heizungsbedarf. Daraus folgt, dass der für den entsprechenden Bewilligungsabschnitt gestellte Erst- oder Fortzahlungsantrag die Erstattung einer solchen eventuellen Nachforderung seitens des Versorgers umfasst (vgl. SG Augsburg, Urteil vom 21.11.2006, S 6 AS 685/06; SG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 02.04.2007, S 35 AS 41/07, Rdnr. 13 und 15).

  • ja, nochmals ganz klar: du hast anspruch auf die erstattung der betriebskosten aus dem vorjahr(sofern sie angemessen sind) auch wenn du zum damaligen zeitpunkt nicht im hartz4-bezug standest. entscheidend ist der zeitpunkt des zuflusses. aber das hast du ja bestens dargelegt.


    nun sollen mir die schlaumeier(uniami und hoffi81) hier mal erklären, warum denn die arge im umgekehrten fall auf guthaben von betriebskosten zugreift, die ebenfalls aus einer zeit stammen, in der der bedürftige noch nicht im hartz4-bezug stand?

  • [QUOTE=Danielo;44322
    nun sollen mir die schlaumeier(uniami und hoffi81) hier mal erklären, warum denn die arge im umgekehrten fall auf guthaben von betriebskosten zugreift, die ebenfalls aus einer zeit stammen, in der der bedürftige noch nicht im hartz4-bezug stand?[/QUOTE]


    1. Lasse ich mich von Dir nicht beleidigen!!!


    2. Guthaben wird angerechnet da es nun mal als Einkommen gilt und dafür der Zeitraum keine Rolle spielt da Du über Guthaben ja erst verfügen kannst sobald es auf Deinem Konto gutgeschrieben wurde!!!

  • Hallo,
    Das geht doch ganz klar aus dem Sozialgesetz hervor.
    gezahlt wird ab Antragsstellung.
    Wenn Du eine Nachzahlung leisten muss, wo Du noch nicht bei der Arge warst, braucht die Arge auch nicht dafür auf zu kommen.
    Das ist eine Angelegenheit zwischen Dir und dem Vermieter.


    Ganz klare rechtliche Angelegenheit. keine Chance.


    Leider.