Kaution der Wohnung

  • Für die Kaution kannst du höchstens ein Dahrlehn beantragen. Für Umzugskosten nur in Fällen, wenn es einen triftigen Grund dafür gibt, z.B. hast du ein Anrecht auf ein soziales Umfeld (Freunde, Familie) oder gesundheitliche Gründe. Soviel wie ich weiß, werden diese auch als Dahrlehn dann gegeben. Bevor du aber umziehen solltest, setze dich bitte vorher mit der Arge in kontakt und frage nach, was sie übernehmen würden.


    Liebe Grüße Sigrun

  • Hallo,
    ich bin schon ziemlich überrascht über die Antworten.


    Ich habe mehrere Beschlüsse von Sozialgerichten, auch Landessozialgerichten gelesen, in denen die oben erwähnten
    Darlehens-Verträge mit monatlichen Tilgungsraten auf Basis von Kautionszahlungen der Kommunen mit HARTZ IV-Empfängern von den Gerichten als rechtswidrig eingestuft werden.


    Siehe hierzu ausführlichen Beschluß vom 05.09.2007, Hessisches Landessozialgericht, Az.: L 6 AS 145/07 ER, gelesen bei TACHELES EV - Entscheidungsdatenbank hier der entsprechende Link -http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=list&range=100&Freigabe==1&cmd=all&Id=1681


    Hier jetzt einige schriftliche Passagen aus dem o.a. Beschluß.
    "Dies hat zur Folge, daß diein dem Darlehnsvertrag vom 25.01.2007 enthaltene Tilgungsvereinbarung in Höhe von 50,00 EURO monatlich beeginnend mit dem Monat nach Auszahlung des Darlehens r e c h t s w i d r i g ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vereinbarung gemäß § 58 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch, Verwaltungsverfahren ( SGB X) i. V.m. m. § 34 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig ist.
    Der Antragsgegnerin (ARGE) ist es jedenfalls in Anwendung des § 242 BGB geregelten und über § 61 S. 2 SGB X anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Tilgungsvereinbarung als R E C H T S G R U N D L A G E für die Aufrechnung zu berufen, denn die Antragstellerin (ARGE) hat die Aufnahme der r e c h t s w i d r i g e n R Ü C K Z A H L U N G S V E R E I N B A R U N G in den Darlehensvertrag veranlaßt.
    Es würde eine u n z u l ä s s i g e R E C H T S A U S Ü B U N G darstellen, wenn sie (die ARGE) sich nun darauf berufen könnte.


    Mfg.
    wie gehabt

  • § 22 Abs. 3 SGB II

    Zitat

    Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.


    Du verweist auf Entscheidungen eines SG aber es liegt noch keine dem § 22 widersprechende Entscheidung des BSG vor.


    Zitat

    Dies hat zur Folge, daß diein dem Darlehnsvertrag vom 25.01.2007 enthaltene Tilgungsvereinbarung in Höhe von 50,00 EURO monatlich beeginnend mit dem Monat nach Auszahlung des Darlehens r e c h t s w i d r i g ist.


    Dies könnte sich auch auf die Höhe der Rate beziehen, da eigentlich nur bis zu 10% des Regelsatzes als Tilgungsrate herangezogen werden können (§ 23 Abs. 1 SGB II).

  • Hallo Gawain,
    meiner Ansicht nach nicht.


    Die Sozialrichter haben sich auch die entsprechende Gesetzgebungsmaterialien wie z.B. Gesetzesbegründung zu § 22 Abs. 3 SGB II, vgl. auch Bundestagsdrucksache 16/1688, Seite 14 zur Brust genommen.


    Nach Sichtung und Würdigung dieser Inhaltstoffe ist diesen zu entnehmen, daß der zuständige Leistungsträger eine Mietkaution g r u n d s ä t z l i c h in Form eines Darlehns erbringen soll, da sich aus der N A T U R der Mietkaution bereits ergebe, daß diese im R E G E L F A L L an den Mieter zurückfließe.


    Insofern sei es im Regelfall n i c h t gerechtfertigt, die Kaution dem Hilfebedürftigen e n d g ü l t i g zu belassen.


    Die Gesetzesbegründung enthält damit keine ausdrücklichen Hinweise auf die Möglichkeit einer r a t e n w e i s e n Tilgung des Darlehns aus den laufenden Grundsicherungsleistungen


    Ebensowenig enthält die Begründung einen ausdrücklichen Hinweis darauf, daß das Darlehen erst nach Rückzahlung der Kaution durch den Vermieter getilgt werden soll.


    Weiter Argumentieren die Sozialrichter:
    "Der Gesamtzusammenhang spricht jedoch dafür, daß der Gesetzgeber von einem t i l g u n g s f r e i e n (und zinsfreien) Darlehen ausgegangen ist. Zumindest geben s o w o h l der G e s e t z e s w o r t l a u t als auch die G e s e t z e s b e g r ü n d u n g im HInblick auf die Möglichkeit einer (Sonder-) Aufrechnung n i c h t s h e r, so daß für die R E C H T M Ä ß I G K E I T e i n e r R Ü C K Z A H L U N G S V E R E I N B A R U N G im Darlehensvertrag auf die allgemeine Vorschrift des § 51 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch, Allgemeiner Teil (SGB I) abzustellen ist."


    Ich meine, daß wohl auch n i c h t in jedem Falle das Bundessozialgericht angerufen gehört, wenn, wie die Sozialrichter des Hessischen Landessozialgerichtes in so ausführlicher Sachverhaltsaufklärung und Würdigung der laut Gesetz zustehende Grundsicherungssatz (Hartz IV) dem Bürger durch einen aufgezwungenen Darlehensvertrag wegen Mietkautionzahlung in erheblichem Maße behördlich gekürzt wird.


    Mfg
    wie gehabt

  • Zitat

    Ich meine, daß wohl auch n i c h t in jedem Falle das Bundessozialgericht angerufen gehört


    Da magst Du recht haben, aber ohne Entscheid des BSG bleiben solche Fälle eine unverbindliche Einzelfallentscheidung.
    Bis dato jedenfalls werden Kautionen von Haus aus als Darlehen gewährt und ich glaube, dass diese Verfahrensweise die bessere Variante ist, sowohl für Vater Staat, als auch den Leistungsempfänger. Die Alternative kann man auch als herabwürdigend betrachten, als würde der Leistungsempfänger im Falle eines Umzuges die an ihn zurückfließende Kaution verschleudern ;).

  • Ich glaube, dass in die Entscheidung, die Kaution als Darlehen zu gewähren, auch die Befürchtung mit einfloß, dass der eine oder andere Leistungsempfänger im Falle eines Umzuges die Wohnung nicht gerade im Top-Zustand zurücklassen könnte. Entsprechend würde die Kaution nicht an den Leistungsträger zurückfließen, aber dieser wäre schon wieder in der Verpflichtung die nächste Kaution für besagten Leistungsempfänger zu bezahlen.

  • Hallo Gawain,


    ich denke, daß die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts, entschieden durch Beschluß vom 05.09.2007, Az.: L 6 AS 145/07 ER, K E I N E Einzelfallentscheidung darstellt!!!


    Denn in dem o.a. Beschluß lautet der letzte Satz des Beschlusses:


    "[B]Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).[/B]


    Und unter § 177 SOZIALGERICHTSGESETZ (SGG) ist nachzulesen:


    "Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden."


    Also nochmal: K E I N E Einzelfallentscheidung!!!!!


    Weiter ist in dem o.a. Beschluß des Hessischen Landessozialgerichtes vom 05.09.2007, Az.: L 6 AS 145/07 ER als F U ß N O T E noch der Hinweis angefügt worden:


    "Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte ausgewählt und dokumentiert. [B]Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch die obersten Bundesgerichte erfolgt."[/B]


    Beachtenswert finde ich hierzu noch den Hinweis, daß eine e r g ä n z e n d e Dokumentation durch die obersten Bundesgerichte erfolgt ist!!!


    Ansonsten sind mir Deine weiteren Ausführungen ü b e r h a u p t nicht nachvollziehbar.


    Du solltest meines Erachtens einmal den entsprechenden Beschluß vollständig lesen und auch verstehen!


    Mfg
    wie gehabt

  • Hallo wie gehabt,


    wir wollen ja nicht gleich mit schweren Säbeln aufeinander losgehen. Dann laß es mich anders sagen: Wenn ein Sozialgericht oder auch ein Landessozialgericht über einen bestimmten Fall urteilt, so heißt dies nicht, daß künftig alle so gelagerten Fälle auch so entschieden werden müssen. Deshalb ist solch eine Entscheidung eines SG oder LSG immer auf den einzelnen Fall bezogen. Wäre dem anders, dann würde § 22 Abs. 3 SGB II längst anders lauten. Einverstanden mit dieser Auslegung? ;)


    Meine Meinung, warum eine Kaution als Darlehen gewährt wird braucht Dich nicht zu entsetzen, es erscheint mir vom praktischen Ablauf her einfach sinnvoller. Du darfst gerne andere Gründe anführen, was sich der Gesetzgeber bei dieser Formulierung gedacht haben könnte.:)

  • Hallo Kitty (erfahrener Benutzer)
    Hallo Gawain,


    die Kaution wird sicherlich zurückbezahlt.


    Allerdings wird doch dem Grundsicherungsempfänger durch das rückzahlbare Darlehen durch die rechtswidrig erzwungene monatliche Raten-Rückzahlungsvereinbarung der monatliche Grundsicherungssatz in erheblichem Maße verkürzt.


    Kann nicht richtig sein!!!


    Ich meine, daß die Sozialrichter des Hessischen Landessozialgerichts die rechtliche Lage der Grundsicherungs-EMPFÄNGER von allen rechtlichen Seiten würdevoll beleuchtet haben.


    Von Euch würde ich gern einmal erfahren, welchen Job Ihr im Privatleben ausübt??


    Mfg
    wie gehabt

  • Hy,


    wenn das JC jemanden ein Darlehen gewährt und man Freiwillig die Monatlichen Ratenzahlung zustimmt, so ist das doch gut.
    Versuch doch mal als Hartz4 Empfänger OHNE weitere Leistungen einen Kredit bei der Bank zu bekommen, wahrscheinlich aussichtslos.
    Und selbst wenn man einen Kredit bekommt, muss man diesen zurückzahlen.


    Eine freiwillige Ratenzahlung kann somit KEIN Verstoß gegen die Gesetzliche Grundsicherung sein.


    Sollte jeder der ein Darlehen vom JC bekommt gegen die Raten klagen, wird es in Zukunft KEINE Darlehen mehr geben, egal in welcher Notlage man gerade ist.

  • @ wie gehabt


    Ich habe keine Ahnung was deine in Klammern gesetzten Hinweise bedeuten sollen dies erschließt sich wahrscheinlich nur dir.Um deine Neugierde zu befriedigen ich bin kein Sachbearbeiter und arbeite auch bei keiner Behörde.Was die Darlehen für die Kaution angehen muß ich Umpfertaler Recht geben.Warum sollte einem Hartz4 Empfänger die Kaution geschenkt werden die er ja dann bei einem Auszug zurückerhält.Natürlich hat er wenn er ein Darlehen zurückzahlt weniger im Monat zur Verfügung aber dies geht jedem so wenn er sich Geld leihen muß.So ist es aber sicher vielen lieber als wenn sie den erhofften Umzug nicht durchführen können weil das Geld nicht für eine Kaution reicht.Was glaubst du wie viele Vermieter es gibt die einem Hartz4 Empfänger eine Ratenzahlung anbieten.