Vorwurf eines Mitbewohners

  • Hallo zusammen,


    ich bin Sozialarbeiterin und stelle die Frage für meine Klientin. Sie bezieht ALG II und bewohnt ihre Wohnung. Sie ist seit einigen Monaten in einer Beziehung zu einem jungen Mann. Der junge Mann wohnt noch bei seinen Eltern. Tagsüber ist er häufig bei ihr in der Wohnung. Ab und zu (d.h. weder oft noch regelmäßig) übernachtet er bei ihr. Das Zusammenziehen ist für die beiden keine Alternative, da sie psychisch krank ist und ihren Rückzugsraum braucht.
    Gestern stand ohne Vorankündigung jemand vom Jobcenter bei ihr vor der Tür. Die Nachbarn hätten gemeldet, dass sie seit längerem einen festen Mitbewohner habe. Meine Klientin hat den Mitarbeiter des Jobcenters nicht reingelassen. Nun soll ein termininierter Hausbesuch gemacht werden.


    1. Dürfen die das?
    2. Hat meine Klientin etwas falsch gemacht?
    3. Hat sie etwas zu befürchten?
    4. Wisst ihr, auf was der Mitarbeiter des Jobcenters beim Hausbesuch achtet?
    5. Können wir selbst aktiv irgendwas tun?


    Über Rückmeldungen freue ich mich sehr :-)
    LG Claudy

  • Hallo,


    meiner Ansicht nach war das Falscheste, den Zutritt zu verweigern. Denn wer nichts zu verbergen hat, braucht einen unangemeldeten Hausbesuch nicht zu fürchten.


    Bei dem terminierten Hausbesuch wird dann auf Anzeichen eines Zusammenlebens geachtet.


    LG chico

  • Da zwei Personen an unterschiedlichen Wohnungen gemeldet sind, kann ohnehin keine eheähnliche Gemeinschaft vermutet werden, DENN
    Damit eine eheähnliche Gemeinschaft/Einstandsgemeinschaft besteht ist es gesetzliche Pflicht, das grundsätzlich gemeinsam gewohnt UND gewirtschaftet UND keine andere ähnliche Gemeinschaft bestehen kann.
    Eine Wohnungsbesichtigung ist KEIN Beweis (BGH-Urteil!!), das eine eheähnliche Gemeinschaft besteht. Diese irrige Annahme ist lediglich eine Beweisführung von Jobcentern, damit eine "Zwangsverheiratung" druchgeführt wird. Ohnehin besteht für den Verdienenden KEINE gesetzliche Pflicht, irgendwelche Zahlungen für die andere Person durchzuführen. Das SGB schreibt das zwar vor, jedoch nach BGB Unterhaltspflicht ist es völlig unmöglich, das zwischen unverheirateten Personen die Unterstützung eingeklagt werden kann. JEDER Gericht in Deutschland würde eine solche Klage wegen völliger Unmöglichkeit gesetzlicher Grundlagen ablehnen.
    Beispiel:
    2 Menschen leben in einer Wohnung
    Das Jobcenter vermutet eine eheähnliche Gemeinschaft
    Der hilfsbedürftigen Person wird die Unterstützung des Jobcenters verweigert
    Ergebnis
    Die hilfsbedürftige Person wird praktisch umgebracht, da außer einer Klage gegen das Jobcenter doch zu zahlen, KEINE rechtliche Möglichkeit besteht zu überleben (außer aus der Wohnung auszuhziehen, obwohl NIE eine eheähnliche gemeinschaft bestanden hat!).
    Eine Klage gegen die verdienende Person wird wegen Mangels an gesetzlicher Grundlage abgelehnt.


    Gruß
    Ernie


    P.S. Diese eheähnliche gemeinschaft ist ohnehin ein Verbrechen des Staates, da hier:
    1.) Eine Zwangsheirat durchgeführt wird (In Deutschland sind Zwangsehen strafbar)
    2.) Durch die eheähnliche gemeinschaft werden der verdienenden Person zwar alle Pflichten die bei einer Gleichstellung zu einer Ehe auferlegt, jedoch SÄMLICHE Rechte die bei einer Gleichstellung zu einer Ehe erfolgen müßte, jedoch gesetzlich verweigert.
    3.) Die völlige Entrechtung/Enteignung wird ohne irgendeine Gesetzesgrundlage im BGB/Menschenrechte/Grundgesetz beim verdienenden Partner durchgeführt, hier vertraut der Gesetzgeber darauf, das der verdienende sich NICHT ans das Gesetz hält und freiwillig zahlt
    Beispiele:
    Bei einer Ehe gibt es die Familenversicherung in der KK, bei unverheiratenden NICHT
    Bei einer Ehe gilt die Rentenversicherung gegenseitig (Witwen/Witwer-Regelung, bei unverheirateten NIHCT
    Bei einer Ehe bekommt der Verdienende die Steuerklasse III, bei unverheirateten NICHT.
    Bei einer Ehe besteht Erbrecht, bei unverheirateten NICHT
    Selbst im Falle einer Erbschaft zahlt der Ehepartner aufgrund Freibetrages keine Erbschaftsteuer, bei unverheirateten extrem hohe Erbschaftssteuer
    Bei einer Ehe hat man Mitspracherecht bei Kindern, bei unverheirateten außer zu zahlen nichts zu sagen
    Bei nichtverheirateten zahlt man für fremde Kinder, obwohl der Unterhaltspflichtige HÖHERE Freibeträge hat, bevor er zahlen muß !!!!!!!


    Es gibt noch weitere Unterschiede,
    die klare Aussage ist:
    Außer ALLER bezahlen zu müssen, werden SÄMTLICHE Rechte verweigert


    Selbst extreme Situationen können entstehen:
    Beispiel:
    Mann weigert sich zu zahlen, wenn man nicht mit ihm ins Bett geht, Staat verweigert die Zahlung wegen eheähnlicher Gemeinschaft, die Frau wird also gegen ihren Willen zum Sex gezwungen (sonst keine Unterstützung zum überleben), das ist eine staatliche Aufforderung, sich fortwährend vergewaltigen zu lassen, im Verweigerungsfalle wird es mit dem Tode bestraft (Verweigerung lebenswichtiger Unterstützung auf absoluter Existenzminimum-Basis).ö


    Es gibt noch wesentlich mehr

  • lacki : Die Fragen sind durchaus berechtigt und eine pauschale Verurteilung ist hier (und auch in vielen anderen Threads durch Sie) alles andere als angebracht. Bitte unterlassen Sie dies in Zukunft.


    Zu den Fragen:


    Das Jobcenter möchte vermutlich ermitteln, ob hier eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt, die nicht vom Leistungsbezieher mitgeteilt wurde. Ob ein (unangekündigter) Hausbesuch hierzu geeignet und erforderlich ist jedoch äußerst zweifelhaft.


    Zum einen sind Hausbesuche als ultima ratio, also letzte Ermittlungsmöglichkeit, nachrangig hinter einer Befragung der betroffen Person. Insofern ist fraglich, ob ein Hausbesuch hier verhältnismäßig ist, wenn andere Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung nicht ausgeschöpft wurden.


    Zum anderen ist zweifelhaft, ob der für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft (sofern eine solche überhaupt vom Leistungsträger vermutet werden kann) erforderliche Verantwortungs- und Einstehenswille sich hierdurch ermitteln lassen (siehe auch 6.14 in Weisungen zu § 6 SGB II, Link unten).


    Weisungen zu § 6 SGB II: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-06-SGB-II-Traeger-Grundsicherung.pdf