Rücknahme Zustimmung nach § 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III

  • Folgender Fall...
    Meinem Sohn (21 Jahre) wurde vor 3 Jahren die Zustimmung zum Auszug aus der elterlichen Wohnung erteilt( schwerwiegende soziale Gründe nach § 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III).
    Nach ca 2,5 Jahren bekam er die Kündigung wegen Eigenbedarf (Untermiete).
    Er kam dann ein paar Wochen bei einem Freund unter , anschließend wieder kurze Zeit bei einer ehemaligen Klassenkameradin.
    Alles ohne angemeldet zu sein sondern nur als Übergangslösung bis er eine eigene Wohnung hat !!
    Nun müsste er vor ein paar Monaten wieder bei mir "unterschlüpfen" und wir hatten dann überlegt,ob er nicht 1 Jahr hierbleibt bis er sein Abi fertig hat.
    Nun haben wir einen Untermietvertrag besorgt,ihn polizeilich angemeldet(wurde so vom Jobcenter verlangt)und wollen damit zum nunmehr zuständigen Jobcenter gehen und die Übernahme der Mietkosten beantragen.


    Ich weiss genau irgendwo gelesen zu haben,das eine einmal erteilte Zustimmung zum Auszug nicht zurückgenommen werden kann,auch nicht bei Rückzug in die elterliche Wohnung...finde aber den Gesetzestext nicht mehr.


    Kann mir da jemand helfen!!!

  • Hallo,


    leider ist deinem Beitrag nicht zu entnehmen, ob du im Leistungsbezug nach SGB II ( ALG II ) bist oder ob nach Zuzug ein Anspruch besteht.


    wevell

  • Folgender Fall...
    Meinem Sohn (21 Jahre) wurde vor 3 Jahren die Zustimmung zum Auszug aus der elterlichen Wohnung erteilt( schwerwiegende soziale Gründe nach § 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III).
    .....
    Ich weiss genau irgendwo gelesen zu haben,das eine einmal erteilte Zustimmung zum Auszug nicht zurückgenommen werden kann,auch nicht bei Rückzug in die elterliche Wohnung...finde aber den Gesetzestext nicht mehr.


    Kann mir da jemand helfen!!!


    Hallo,
    ich habe große Bedenken, weil die Rechtsgrundlage daraufhin deutet,
    dass dein Sohn als Minderjähriger eine Ausbildung mit eigener Wohnung begonnen hatte, und dafür BAB beantragt hatte.
    Die BAB-Stelle erteilt keine Zustimmung, wie es im SGB II-Bereich erforderlich ist.


    Insoweit passt das nicht zusammen, wenn du dich auf die Bewilligung von BAB berufen willst.


    dms


    PS: Wie dies aus SGB II-Sicht zu beurteilen ist, überlasse ich den SGB II -Spezies.

  • Es geht offensichtlich um BAB. Der § 64 in der alten Fassung war doch mit den schwerwiegenden Gründen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) eh nur für ein MINDERJÄHRIGES Kind wichtig. Für über 18jährige gibts doch BAB auch ohne Notwendigkeit bei den Eltern auszuziehen (schaust du in Abs. 1 Satz 1 Nr 1 der alten Fassung.


    Insoweit ist doch die Frage hinfällig. Er ist volljährig, wenn er wieder auszieht und BAB beanspruchen will (was hat er denn vor 3 Jahren gemacht, dass er überhaupt damals BAB-Anspruch hatte, wenn er jetzt Abi macht, kann er doch kein BAB bekommen?!), dann geht das problemlos.


    Oder was meinst wirklich?

  • @ all...........
    Stimmt, da habe ich gepennt.


    Ja ich bekomme Hartz IV und demnächst EU Rente...


    Mein Sohn erhielt die Zustimmung zum Auszug aufgrund meiner psychischen Erkrankung (Bipolar)
    Er war damals Schüler am Gymnasium und geht jetzt auf ein osz...also Fachoberschule.