Als Ex-Schüler etwas hinzuverdienen

  • Hallo,


    leider habe ich noch keinen derartigen Fall hier gefunden, daher hoffe ich, dass ihr mir helfen könnt :)


    So siehts derzeit bei uns aus:


    Meine Mutter verdient etwa 700 - 900€ brutto im Monat und ist somit unter der "1200€-Grenze". Daher bekommt sie auch Geld von der ARGE (was genau weiss ich nicht, iwas mit SGB II)


    Neben ihr leben noch Ich (20 Jahre) und meine 2 Geschwister (16 und 12 Jahre) in der Bedarfsgemeinschaft.


    Mein Bruder (16 Jahre), auch Schüler, arbeitet für 100€ im Monat (25 x 4€) im Nahkauf um die Ecke. Dieser Nebenverdienst ist bei der ARGE gemeldet und fällt unter den Grundfreibetrag von 100€. Das heisst, er darf seine 100€ komplett behalten)


    Ich habe vor etwa 1,5 Monaten mein Abi gemacht und mich an Uni´s beworben. Bisher ist noch keine Annahme/Ablehnung verschickt worden. Und da die Uni eh erst am 15.10 startet, wollte ich mir jetzt für 2 Monate einen Nebenverdienst erarbeiten, z.B. als Prospektverteiler für etwa 150€ im Monat.


    Meine Frage: Würde ich auch einen Grundfreibetrag von 100€ erhalten? Das bedeutet dann, dass von meinen 150€ etwa 110€ für mich übrig bleiben würden und 40€ an die ARGE/Vater Staat gehen. (100€ GFB + 20% von 50€)


    Oder gilt der Grundfreibetrag für die GANZE Bedarfsgemeinschaft?

  • der Grundfreibetrag zählt für jede Person und jedes EInkommen. Das mit deinem Bruder hast du ja verstanden. Bei dir ist es genau so.


    Von 150,00€ hast du exakt 110,00€ freibetrag (Grundfreibetrag 100,00€ vom rest 20 %[in deinem Fall 20% von 50€ = 10€])


    Diablo

    Alles was ich sage, sind persönliche Ansichten und haben keinen rechtsverbindlichen Charakter

  • Hallo Diablo!
    Das ist ja hoch interessant, und da ich weis das Du auf der Leistungsabteilung der ARGE tätig bist, hattest Du mir ja mal um die Ohren geknallt würde ich gerne wissen unter welchem Paragraphen dies im SGB steht.
    Der Grund dafür ist der, das mein Kenntnisstand der ist das die Bedarfsgemeinschaft als solche einen Freibetrag von 100€ erhält und eben nicht jede Person und da nicht nur hier im Forum diesbezüglich in etwa gleiche Anfragen waren, ich aber auch andere Entscheidungen in dieser Sache kenne interessiert es vermutlich nicht nur mich sondern auch die Betroffenen was jetzt stimmt!


    Gruß

  • Erstmal Ein Danke für eure Antoworten.


    Das war auch mein Problem - auf manchen Seiten steht, dass der Freibetrag für dei ganze BG zählt, auf anderen steht, dass er pro Person vergeben wird.


    Aber ne Frage in die Runde: Wenn der FB für die ganze BG zählen würde, hätte meine Mutter mit ihrem 700-900€ Brutto den FB nicht schon "verbraucht"??? (Mein Bruder hat den FB doch von der ARGE bekommen)

  • Erstmal Ein Danke für eure Antoworten.


    Das war auch mein Problem - auf manchen Seiten steht, dass der Freibetrag für dei ganze BG zählt, auf anderen steht, dass er pro Person vergeben wird.


    Aber ne Frage in die Runde: Wenn der FB für die ganze BG zählen würde, hätte meine Mutter mit ihrem 700-900€ Brutto den FB nicht schon "verbraucht"??? (Mein Bruder hat den FB doch von der ARGE bekommen)


    Glaube mir doch einfach, Es wird von jedem Erwerbseinkommen dass das BG zufließt eine Einkommenfreibetragsberechnung gemacht. Ohne die Berechnung würde A2LL keine Zahlung ausspucken.


    Diablo

    Alles was ich sage, sind persönliche Ansichten und haben keinen rechtsverbindlichen Charakter

  • es wäre schön horst, wenn du denen, die ahnung von der materie haben, das leben nicht so schwer machen würdest
    aber viele deiner ratschläge sind rechtlich einfach falsch


    und nun glaubt diablo,
    jeder person mit einahmen aus nichtselbständiger arbeit steht der freibetrag zu

  • Hallo Ihr Zwei!


    ich verstehe eure Aufregung nicht, zumal wenn "das brot" eben auf anderen Seiten auch diese Auskünfte erhalten hat und beí mir auf der ARGE ebenso verfahren wird wie geschildert.


    Das hat auch nichts mit "endlich glauben" zu tun sondern vielmehr damit das jeder etwas anderes sagt.


    Advokat, mal eine Frage: Wenn Diablo auf der Leistungsabteilung tätig ist, heisst das das er dort rifchtig entscheidet?


    Ich hatte lediglich um eine Bestätigung eines Paragraphen gebeten, aber genau das ist nicht erfolgt!


    Schön wenn man hier etwas zum Besten geben kann, nur dann wir man doch wohl auch in der Lage sein dies zu bestätigen, zumal ich mich nicht besserwisserisch im Recht wähne sondern lediglich geschildert habe wie anderen Orts die Fragestellung von "Das Brot" geregelt wird, schein falsch wie ich aus euren Vorwürfen ableiten soll!


    Und wer garantiert von euch das "Ihm" dies nicht auch so widerfährt?


    Mag sein das die ein oder andere Antqwort nicht immer richtig ist, aber ist es richtig sich hinzustellen und dies zu kritisieren und sich auf "glauben sollen" zu berufen? Ich denke, das diese Frage keine Antwort benötigt - eure Kritik halte ich nach wie vor für unberechtigt!


    Gruß

  • SGB II § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
    (1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.
    (2) Vom Einkommen sind abzusetzen


    1.
    auf das Einkommen entrichtete Steuern,
    2.
    Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
    3.
    Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge


    a)
    zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
    b)
    zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,


    soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
    4.
    geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
    5.
    die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
    6.
    für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30,
    7.
    Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
    8.
    bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder § 71 oder § 108 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.


    Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.
    (3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen


    1.
    Einnahmen, soweit sie als


    a)
    zweckbestimmte Einnahmen,
    b)
    Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege


    einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären,
    2.
    Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden.


    (3a) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird der Teil des Elterngeldes, der die nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge übersteigt, in voller Höhe berücksichtigt.
    (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird der Teil des Pflegegeldes nach dem Achten Buch, der für den erzieherischen Einsatz gewährt wird,


    1.
    für das erste und zweite Pflegekind nicht,
    2.
    für das dritte Pflegekind zu 75 vom Hundert,
    3.
    für das vierte und jedes weitere Pflegekind in voller Höhe berücksichtigt.

  • Hallo Miteinander!


    (Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.
    (3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen)


    Entweder bin ich blöd oder ich kann nicht lesen, steht da nichtr etwas von "insgesamt" ???


    Und genau so legt es die hiesige ARGE auch aus, nämlich als Bedarfsgemeinschaft für die "insgesamt" der Freibetrag gilt und nicht pro Person!


    Gruß

  • dann legt die arge das recht unrichtig aus


    das wort insgesamt bezieht sich auf alle leistungen aus den genannten nr., so dass verhindert werden sollte, dass für jede leistung ein freibetrag abgegriffen werden sollte


    von bedarfsgemeinschaft steht dort nichts und für eine teleologische reduktion ist nicht erkennbar

  • Hallo Advokat!


    Mag sein, das die ARGE das hier tatsächlich macht, ein Teil der Mitarbeiter entstammt ja auch dem besten Sozialamt in NRW, mit welchem Titel man sich noch kurz vor der ( HARTZ IV ) ALG II Einführung im Kreis Heinsberg schmücken durfte.


    Doch wennn ich den Text lese steht da auch immer wieder "Personen" und "zur Bedarfsgemeinschaft zählende Kinder", also immer die Mehrzahl !


    Und eine Familie wird immer als BG gesehen! Somit ist die Auslegung hier vor Ort vermutlich gar nicht mal
    als falsch zu bezeichnen!


    gruß