Brauchen dringend Hilfe

  • Hallo Ihr lieben,


    ich hoffe ich bin hier richtig und Ihr könnt mir helfen es geht um folgenden Sachverhalt!
    Mein Bekannter bezieht Hartz 4 und wohnt in einer 17qm Wohnung (wenn man das Wohnung nennen kann)
    Nun da mein Bekannter noch nicht mal eine eigene Küche besitzt, da nicht einmal Platz in dieses Raum dafür vorhanden ist! Wollte mein Bekannter umziehen, doch das Amt legt Ihn Steine in den Weg indem Sie meinen er müsse dann die Diferenz der neuen Wohnung selber bezahlen! Mein Bekannter hat dem zuständigen Sachbearbeiter mitgeteilt , dass die jetzige Wohnsituation unzumutbar wäre,allein auf eine 17qm Wohnung hausen zu müssen! Doch der Sachbearbeiter war dies egal ,und blieb bei dem Standpunkt das er nicht ausziehen dürfte! Mein bekannnter meinte dass doch nach dem Gesetz eine Person bis zu 45qm zustehen würde! Doch der Sachbearbeiter meinte nur, das wäre Auslegungssache sei und es würde einen sogar 12qm Wohnfläche reichen! Also ich finde das eine unverschämtheit, sogar eine Hund lebt besser!! Muss man das sich gefallen lassen? Oder gibt es da eine Lösung! Mein bekannter ist echt fertig, denn er hält diese Situation nicht mehr weiter aus!:o


    Könnt Ihr uns helfen??


    lg euer babasad

  • Hallo babasad,


    es ist in der Tat unzumutbar, in 17 qm wohnen zu müssen. Bleibt die Frage, wie es überhaupt dazu kam, sich eine solch kleine Wohnung zu nehmen.
    Nein, mit 17 qm muss man sich nicht zufrieden geben, geschweige denn mit 12 qm. Dein Bekannter sollte sich mit diesem etwas verstaubten SB garnicht auseinander setzen, sondern sich eine von Größe und Kosten her "angemessene" Wohnung suchen (Mietvertrag NOCH NICHT unterschreiben) und den Umzug in diese Wohnung schriftlich beantragen. Sollte es zu einer Ablehnung kommen, muss diese begründet sein, wogegen man wiederum Widerspruch einlegen kann.


    vG Berthold

  • Hallo Berthold2008


    erstmal Danke für deine schnelle Antwort! Wir werden jetzt alle Hebel in gang setzen damit mein Bekannter aus dieses Loch kommt! Notfalls werden wir uns an das Sozialgericht wenden, wenn das Amt uns weiter Steine im weg legt! Wir werden auch nicht mehr weiter mit dem verstaubten SB auseinander setzen, der sowieso nur dumme Sprüche bringt! Werden jetzt eine neue Wohnung suchen!!
    Erstmal Danke!! Ich werde aber weiterhin in diesen Fall berichten!!


    lg babasad

  • Sollte es zu einer Ablehnung kommen, muss diese begründet sein, wogegen man wiederum Widerspruch einlegen kann.


    vG Berthold


    ich verweise hier mal auf den §§ 35 ff VwVfG, in welchen Deutlich geregelt ist, was ein Verwaltungsakt ist und welche Rechtsmittel man gegen ein Verwaltungsakt hat.


    Da eine Ablehnung der übernahme der Kosten der neuen Wohnung kein VErwalungsakt ist, hat man aucvh KEIN Recht EINEN WIDERSPUCH einzurechen.


    Gruß


    Diablo

    Alles was ich sage, sind persönliche Ansichten und haben keinen rechtsverbindlichen Charakter

  • Hallo Babasa


    Im Gunde hast Du und Berthold Recht im Gesetz steht vieles was sich nicht mit dem § 35 so einfach wegwischen lässt! Da Diablo aber vom Fach ist und die Argumentation der anderen Seite aus dem täglichen Geschäft her kennt dürft ihr davon ausgehen wenn man sich die Argumentationsrichtung vorgeben lässt wirds schwierig für Euch (Deinen Bekannten)!


    Mein Vorschlag: Nochmals zum Sachbearbeiter und um Niederschrift des Gespräches bitten, dann die Situation schildern und die daraus resultierende Lösung. Danach den Sachbearbeiter auffordern seinen Aussage zu wiederholen und diese ebenfalls schriftlich festzuhalten in der Niederschrift!


    Spätestens jetzt werden kleiner Brötchen gebacken, denn wenn dies geschieht würde daraus ja eine verbindliche Aussage entstehen! Verwaltungsakt hin oder her, dann ist bewiesen das er diese Aussage getätigt hat!


    Zur Erklärung: Der Fallmanager kann euch den letzten Scheiss erzählen, ihr müsst beweisen das er dies so getan hat und daran scheitert es wenn ihr nichts Schriftiches habt!


    Wetten das die Antwort anders ausfällt? Wenn nicht geht ihr den nächsten Schritt zum Teamleiter und schildert den Fall erneut, lasst euch keines Falls auf einen späteren Zeitpunkt vertrösten! Diese Entscheidung kann jeder Sachbearbeiter umgehend vor Ort treffen!


    Der Weg übers Sozialgericht ist langwierig und die ARGE ist Spezialist im Aussitzen (nur wenn man sie mit Fristen und Versäumnissen konfrontiert habt ihr eine Chance! Das ist einfach so, wenn man einer Niete sagt das sie eine Niete ist wird sie nicht durch Leistung für Dich handeln, sondern gegen Dich um das Gegenteil zu beweisen - eine Erfahrung die zum Glück nicht nur auf die Mitarbeiter der ARGE zutrifft !!!


    Die meisten lassen sich die Argumentation der ARGE aufdrücken, wie beschissen die bisweilen ist zeigen letztlich die vielen Sozialgerichtsurteile zu Gunsten der Kläger!


    Ob Verwaltungsakt oder Widerspruchstelle, beides sind von der Verwaltung installierte Systeme die dem Unwissenden vorgaukeln hier Gehör und Unterstützung zu finden, - vergesst es, es ist als wenn ihr mit einem Blitzlicht vor dem Spiegel steht und es auslöst, mehr nicht!


    So gesehen ist die Auskunft von Diablo schon korrekt und deshalb begebt euch gar nicht erst auf dieses Schlachtfeld!



    Gruss

  • @ Diablo,


    da magst Du recht haben, mit dem, was Du in, wie es aussieht, höchster Erregung erwidert hast! Aber auf einen schriftlichen Antrag darf ich eine schriftliche Antwort erwarten und nur das, was ich schwarz auf weiss in Händen halte, gilt für mich und gewiß nicht das Blabla eines SB am Telefon oder bei einem persönlichen Gespräch. Am Ende wurde meistens nichts gesagt!


    Diese Aussage, das einem sogar 12 qm reichen müssen, würde ich sehr gerne in Schriftform sehen!


    vG Berthold

  • Es ist schon ein Armutszeugnis was sich die ARGEn da ausstellen wenn man alles schriftlich braucht nur weil die SB nach Lust und Laune entscheiden.Ich habe kürzlich über meinen Nachbarn gelacht als der mir sagte das er ohne sein Diktiergerät keine ARGE mehr betritt und jedes Gespräch aufnimmt aber verstehen kann ich ihn schon.

  • nur mal so nebenbei... der §35 VwVfG ist für das SGB nicht einschlägig
    aber wenn auf antrag ein wohnraum abgelehnt wird, der zumutbar wäre, handelt es sich sehr wohl um einen verwaltungsakt gem § 31 SGB X
    die 12 bzw. 15 m² faustregel gibt es zwar... aber nicht für bedürftige nach dem SGB sondern nach AsylbLG...

  • Vorab nochmal zur Erklärung eines Verwaltungsaktes:


    hier ein Link zu §35 VwVfG: http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/35.html


    Vereinfacht gesagt:


    Da eine Ablagnung auf zusicherung der Kosten der Unterkunft nicht in die Rechte eine Bürgers, bzw. Kunden
    eingreift, kann kein Widerspruch eingereicht werden.


    Glaubt es oder auch nicht, es ist und bleibt so.




    ...Diktiergerät keine ARGE mehr betritt und jedes Gespräch aufnimmt aber verstehen kann ich ihn schon...


    Ich hoffe, dass er weiß, dass er sich damit Strafbar macht und das Kein Gericht in Deutschland dies als beiweis annimmt.


    Wäre ich sein SB und würde dies mitbekommen, würde ich eine Strafanzeige stellen.


    .... Sollte es zu einer Ablehnung kommen, muss diese begründet sein, wogegen man wiederum Widerspruch einlegen kann.....


    vG Berthold


    Du hast doch selbst schon gesagt, dass die ARge Ihrer Pflicht zur Antwort nachgekommen ist...., wobei in deinem Fal letzteres nicht Stimmt.


    nur mal so ;)


    Gruß


    Diablo


    PS: zum Thema erregung sage ich mal nichts. Bedenkt bitte, dass ich hier in meiner Freizeit handele und nur Helfen möchte.

    Alles was ich sage, sind persönliche Ansichten und haben keinen rechtsverbindlichen Charakter

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  • ich bin 45 und mein sohn 23 er möchte wieder bei mir in der Wohnung einziehen ,,, ich beziehe harz IV und mein sohn hat arbeit ,,, er verdient 1500 € netto ,,,


    nun ist meine frage ,, muß er für mich aufkommen und wird sein geld mit angerechnet ??? oder muß er nur die halbe miete bezahlen ???? ,, es kann mir keine Beratungsstelle eine klare Auskunft geben ,,


    ich ich währe für einen rat sehr dankbar ,, wenn sich damit jemand auskennt ???

  • seit wann wird mit einer ablehnung auf einen antrag auf ANSPRUCHSMÄßIGEN wohnraum NICHT in die rechte des bürgers eingegriffen?
    die rechtssprechung sieht das anders:
    richtig ist, das man grundsätzlich rechte (hier größere wohnung als vorhanden), die man nicht besitzt auch nicht verlieren kann, ABER in der sozialhilfe gibt es in allen möglichen dingen richtlinien, die sich auf bestimmte gesetze stützen, und wenn in den richtlinien eine mindestgröße einer wohnug beziffert ist und die vorhandene wohnung erheblich zu klein ist, dann ist die ablehnung des antrages einer genehmigungsmöglichen wohnung durchaus ein verwaltungsakt, der schriftlich dem empfangsbedürftigen mitzuteilen ist...
    und 17 m² sind ganz sicher erheblich zu klein!
    das mein lieber ist subsumtion im anfängerkurs... darüber könnte man auch eine diplomarbeit schreiben
    und das vwvfg kannst du getrost in die ecke stellen, der verwaltungsrahmen der sozialhilfe wird in SGB I und SGB X gegeben, auch wenn hier der begriff verwaltungsakt praktisch wortgleich ist...

  • Hallo Werner7755,


    dein Sohn muss nicht für dich finanziell aufkommen. Im SGB II §7 (3) steht, dass ein Kind unter 25 Jahre, welches seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann, kein Mitglied der BG ist.
    Wie du schon schreibst, du wirst nur noch die halbe Miete vom Amt bekommen, den anderen Teil muss dein Sohn bezahlen.
    Du musst also lediglich den neuen Mietvertrag, bzw. den Untermietvertrag abgeben, sonst ist aber NICHTS von deinem Sohn relevant für die ARGE.


    LG, Jalale.

  • Diablo


    Ich weiß nicht ob er sich mit seinem Diktiergerät strafbar macht aber es hat ihn schon mal etwas genützt.Das ist schon einige Monate her da hatte er eine Meinungsverschiedenheit mit seiner SB in der sie behauptet hat das sie ihn auf eine ihm zustehende Leistung hingewiesen hätte obwohl dies eben nicht der Fall war und er hat ihr das gespräch des betreffenden Tages exakt vorgespielt und daraufhin hat er seine Leistung rückwirkend bekommen.Es gab auch keine Anzeige oder ähnliches.Warum auch immer aber ich denke mal das der Sb die ganze Sache mehr als peinlich war.


  • Hallo ,
    wir werden natürlich diesen Kampf aufnehmen, denn auch wir haben Rechte!! Klar wird dies Schwierig sein, aber wer nicht Kämpft kann auch nicht gewinnen! Wir werden wenn nötig, eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen und dann sehen wir weiter.Soll doch der SB in so einer Hütte wohnen, wir lassen uns nichts mehr gefallen.


    erstmal Danke an alle
    lg babasad

  • Mal für alle.


    Angemessen für einzelpersonen ist eine Wohnung mit bis zu 45 m².


    Das mit dem Kämpfen finde ich persönlich wirklich löblich. Bin mir aber nicht sicher wie viel erfolg zu haben wirst.


    Denn


    Der Artikel 11 der GG gibt an, dass man Freizügigkeit in Deutschland genießt. Das Heißt: Jeder Deutsche oder EU bürger kann sich in Deutschlad aufhalten wo er will (neu EU Staaten sind hier ausgenommen).


    Der Artikel 11 gibt aber nicht Her, dass man sich aufhalten kann wo man will und das die Kosten dafür immer getragen werden.


    Daher handelt es sich bei Ablehnung der Kosten für eine neue Wohnung auch nicht um eine Verwaltungsakt, denn man wird ja nicht in seinen Rechten Eingeschränkt. Man könnte ja trotzdem Umziehen.



    Gruß


    Diablo

    Alles was ich sage, sind persönliche Ansichten und haben keinen rechtsverbindlichen Charakter

  • Hallo,


    ich habe eine frage IHR kennt euch ja gut aus wie ich sehe ;)


    und zwar ich lebe mit meiner frau bei deren eltern und wir erwarten in kurzer zeit also im april ein baby.
    die räumlichen gegebenheit sind gegeben aber die eltern machen uns das leben nicht gerade sehr leicht weil sie der meihnung sind sich in alle angelegenheite einmischen zu können da wir bei denen leben.
    ja außerdem ist ja auch so das wir als eigende kleine werden familie eigenständen leben, handeln und denken wollen wie wir das wollen. oder?


    ich hatte bis vor kurzen gearbeitet und bin jetzt zurzeit arbeitssuchend ich denke und möchte auch wieder so schnell wie möglich arbeiten.
    meine frau ist zurzeit ja schwanger und möchte wenn das baby wenn geht einen realschulabschluss machen um besser für die kleine sorgen zu können und nichts tut.



    jaaaa meine eigentliche frage ist wenn ich in kurzer zeit wieder berufstätig bin aber nicht die welt verdiene und meine frau die schule jetzt nicht machen kann und halt dann vielleicht ein 400 euro job macht.


    würden wir noch unterstützung bekommen oder sogesagt das ok bekommen vielleicht ausziehen zu können?
    oder wenn ich leider so schnel jetzt nicht berufstätig bin wieder aber sooooooo schnel wie möglich ausziehen wollen
    wie und wo und an wem müssen wir uns wenden um das ok ausziehen zukönnen oder würden wir überhaupt leistungen bekommen/ erwarten



    schonmal vielendank :)


    gruß pico

  • Natürlich könnt ihr umziehen.Wenn ihr Sozialleistungen bekommt so müßt ihr erfragen was bei euch für die Wohnungsgröße und Wohnungsmiete als angemessen gilt denn wenn euch das Amt den Umzug nicht genehmigt dann bezahlen sie euch nur das an Wohnkosten was ihr bis jetzt erhalten habt.Sollte die Wohnung größer und teurer sein so müßt ihr den Rest selbst bezahlen.Ihr könnt für euer Kind einen Antrag für Erstaustattung stellen entweder bei der ARGE oder bei Diakonie oder Caritas.Deine Frau würde ja nach der Geburt zunächst das Elterngeld bekommen welches bis zu einem Betrag von 300 Euro nicht angerechnet wird.Bei einem Nebenjob sind zunächst 100 Euro frei und dann von der Restsumme 20%.

  • also ich habe oder bin noch da dabei arbeitslosengeld zu beantragen aber hoffentlich nicht auf dauer und meine frau bekommt nichts an geld da sie ja noch bei den eltern lebt ODER? ausser das elterngeld für ein jahr was wir betragen werden wenn das baby da ist. uns geht es vom räumlichen her ganz gut bei den eltern aber von der situation nicht em wo gehen wir denn am besten hin oder was müssen wir tun um ausziehen zu können? :confused:

  • Was bekommt ihr denn überhaupt jetzt an Leistung?Wenn du ALG1 bekommst dann brauchst du keine Genehmigung sondern du suchst eben eine Wohnung die ihr euch leisten könnt.Eventuell mußt du schauen ob du Anspruch auf Wohngeld hättest.Solltest du sehr wenig ALG1 bekommen dann stell einen Antrag auf ALG2.