Beiträge von sozialleistungeninfo

    Hallo,


    über welchen Zeitraum sind die 75 Euro als Zinsertrag angefallen?


    Wenn der Widerspruch bereits negativ beschieden wurde, ist es vor allem wichtig die vorgegebenen Fristen einzuhalten. Nächster Schritt wäre - wie Du schon richtig sagst - eine Klage gegen den Bescheid.


    Gruß


    Philipp

    jassi674 : Link gelöscht & Account gesperrt. Begründung: In diesem Forum sind in Gewinnerzielungsabsicht (versteckte Werbung) gesetzte Links unerwünscht.


    @alle anderen: Es tut mir leid, dass Ihr Euch immer wieder mit diesen unsäglich plump platzierten Werbelinks rumschlagen müsst. Leider lassen die aktuellen Forenregeln zur Zeit keine ernsthaften, nachhaltigen Maßnahmen gegen diese Art der Werbung zu. Ich werde mich in den nächsten Tagen mal beraten lassen, welche Maßnahmen geeignet sind, diese Art der Webung zu unterbinden.


    Gruß


    Philipp

    Horst GRUNERT & uiffi: Ich habe die entsprechenden Namen der Sachbearbeiter editiert und bitte darum zukünftig keine Namen von ARGE-Sachbearbeiter oder Personen in ähnlichen Ämtern hier zu veröffentlichen. Die Namen der jeweiligen Personen sind in der Sache nicht erheblich, sofern diese nicht in eigenem Namen sondern in Vertretung des jeweiligen Trägers handeln. Zudem könnte die Veröffentlichung im Einzelfall die Persönlichkeitsrechte des Genannten verletzen und so ein erhebliches Prozessrisiko bergen.


    Darüber hinaus habe ich die letzten paar Posts des Threads gelöscht, da diese sich mit der ursprünglichen Fragestellung befasst haben und auch ansonsten nicht sachdienlich waren. Bitte tragt persönliche Streitgespräche in Zukunft per PM aus, da dies den Zugang zu den relevanten Informationen / Antworten erschwert.


    Gruß


    Philipp

    Hallo Salle,


    das Urteil sagt (leider) gerade nichts über die Höhe der Leistungen. Kritisiert wird vielmehr die fehlende Bedarfsermittlung und Definition, also im wesentlichen die Begründung der Abstufung auf 60% der Regelleistung.


    Die Höhe als Solches siehr der 14. Senat ausdrücklich nicht als zu gering an, hier wird dem Gesetzgeber (wie so oft und auch mE. zurecht) grosser Einschätzungsspielraum zugestanden.


    Mit einer allgemeinen Erhöhung der Leistungen für Kinder aufgrund dieses Urteils ist wohl eher nicht zu rechnen. Ggf. könnte das Urteil zu einer feinkörnigeren Abstufung in mehrer Altersgruppen führen, um dem Bedarf der jeweiligen Altersgruppe besser gerecht werden zu können.


    Gruß


    Philipp


    http://www.sozialleistungen.in…er-ist-verfassungswidrig/

    Horst : So klar ist das leider nicht, denn der Kinderbonus wird mit dem Kindergeld ausgezahlt werden. Daher könnte man auf den ersten Blick durchaus die Ansicht vertreten, dass (ebenso wie durch das Kindergeld selbst) eine Minderung der Unterhaltshöhe eintritt. Allerdings erfolgt kein Kinderbonus entgegen den sonstige Regel auch keine Anrechnung auf Sozialleistungen wie ALG II. Deshalb wird man hier wie gesagt die endgültige Beschlussfassung und ggf. nachfolgende Rechtsstreitigkeiten abwarten müssen.

    Hallo,


    ich habe leider gerade zu wenige Zeit um auf die Frage in der Sache einzugehen. Nur soviel: Der obigen Beitrag ist der erste von maya, insofern sehe ich absolut keinen Anhaltspunkt für irgendwelche Anschuldigungen. Im Übrigen denke ich, dass die Wortwahl nicht angemessen war, daher sind die Beiträge entsprechend editiert.


    Gruß


    Philipp

    Die Frage, ob Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) oder SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU), die sog. Sozialhilfe) zu gewähren sind richtet sich unter anderem danach, ob Du erwerbsfähig im Sinne des SGB II bist.


    Nicht erwerbsfähig ist man in der Regel, wenn man auf absehbare Zeit wegen Krankheit oder Behinderung keine Beschäftigung mit einem Umfang von mind. drei Stunden / Tag aufnehmen kann.


    Je nach dem, wie diese Frage - am besten mit Hilfe eines Arztes - zu beantworten ist gilt:


    erwerbsfähig => ALG II
    nicht erwerbsfähig => HLU (Sozialhilfe)


    In jedem Fall dürften dir erhöhte Leistungen (sog. Mehrbedarf) jedenfalls aufgrund des GdB zustehen (vgl. § 21 IV SGB II). Gegebenenfalls auch aufgrund notwendiger, besonders aufwendiger Ernährung wegen Krankheit nach § 21 V SGB II. In beiden Fällen muss die Gewährung von Mehrbedarfsleistungen mitbeantragt werden.


    Aufgrund Deines Alters (über 25) wären die Kosten für eine eigene, angemessene Wohnung (welcher Mietpreis als angemessen gilt ist regional unterschiedlich) vom zuständigen Träger zu übernehmen.


    Das Vermögens- und Einkommenslage der Eltern ist grundsätzlich nicht ausschlaggebend.


    Gruß


    Philipp

    Hallo Sunny,


    Mittel der Wahl gegen die Nichtbescheidung eines Antrags oder Widerspruches ist die sogenannte Untätigkeitsklage. Anders als der Name es vermuten lässt, handelt es sich hierbei allerdings nicht um eine Klageart im eigentlichen Wortsinn. Die Besonderheit liegt darin, dass ein Widerspruch (genauer ein Vorverfahren) als ansonsten notwendige Klagevoraussetzung entbehrlich ist, wenn dieser nicht in angemessener Zeit beschieden wird. Man könnte also ohne Vorverfahren auf Vornahme eines Verwaltungsaktes klagen, wenn die unten stehenden Fristen fruchtlos abgelaufen sind.


    Im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit gilt hier die speziellere Vorschrift des § 88 SGG (ansonsten § 75 VwGO im Verwaltungsrecht). Nach § 88 I SGG ist die Bescheidung eines Antrags grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten vorzunehmen. Für den Widerspruchsbescheid gilt allerdings nach § 88 II SGG eine verkürzte Frist von 3 Monaten.


    Insofern scheint die Bearbeiterin da etwas durcheinandergebracht zu haben ;)


    Gruß


    Philipp