@ A Touch of Liberty - für die Zukunft solltet ihr dann das nutzen!
http://www.reitwelt.info/fileadmin/reitwelt.info/dokumente/MUSTEREinstellvertrag.pdf
und ich habe noch mehr herausgefunden, wird insbesondere den "diablo" interessieren, denn mir ist bekannt das es eine Haftung aufgrund von Überlassung gibt und eine Haftung bezieht sich nicht nur auf Schäden verursacht von Mensch oder Tier, sondern regelt in der Folge auch, das jemand Schadensersatzpflichtig wird wenn er eine gewisse Sorgfaltsplicht nicht walten lässt. Dies kann Vorliegen wenn besagter Halter/Eigentümer sich nicht vergewissert das der Hüter dieses Gegenstandes geeignet ist mit dem überlassenem Gegenstand /Sache entsprechend richtig und sorgsam umzugehen. Drauf gekommen bin ich durch die Autovermietung Sixx, die ja, wenn sie ein Auto verleiht zuvor auch prüfen muss ob man als Mieter eines Fahrzeugs in der Lage ist diese zu führen und oft genug wird dann ja auch überprüft in wieweit der Kunde über ausreichenden Versicherungsschutz verfügt. Nun hat man da in der Regel mit Sachschäden zu tun was die Regulierung aber die Haftung des Eigentümers beinhaltet nicht nur die Sachschäden! So habe ich zumindest die entsprechenden gesetzlichen Regelungen verstanden und habe das Wichtigste darüber dann mal hier in Zitat und Link hineingestellt, es empfiehlt sich somit sicherlich einen diese Fachanwälte wegen der genaueren Klärung mal zu befragen!
Zitat2 vertragliche Haftung (zivilrechtlich)
Das Gesetz kennt grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Haftungstypologien, die vertraglichen und die deliktischen Haftungstatbestände. Letztere beschränken sich zumeist auf Schadenersatzansprüche, während erstere zusätzlich auch Leistungspflichten begründen können und stets einen Vertrag zwischen Personen zur Voraussetzung haben.
Zitat3 deliktische Haftung (zivilrechtlich)
Die deliktische Haftung besteht immer nur aufgrund gesetzlicher Haftungstatbestände und grundsätzlich gegenüber jedermann. Die Haftungstatbestände finden sich in einer Vielzahl von Gesetzen.
Zitat3.1 Grundsatz: Verschuldenshaftung
Die hier interessierenden deliktischen Haftungstatbestände sind allesamt geregelt in § 823 - § 853 BGB. Vom Grundsatz her haftet jede natürliche Person, die einsichtsfähig genug ist, das Unrecht ihres Tuns einzusehen, für den von ihr angerichteten Schaden, dessen Eintritt für sie zumindest individuell vorhersehbar und vermeidbar war. Der Vorwurf des „Verschuldens“ besteht darin, daß eine solche Person entweder die Ursachen für einen
Schadenseintritt gesetzt hat oder nicht das ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, um den Schadenseintritt zu verhindern, nachdem sie selbst einen Geschehensablauf in Gang gesetzt hatte, der dann zum Schadenseintritt führte. Dies ist geregelt in §§ 823 ff. BGB.
somit doch eventuell auch der Halter denn in der Folge begründe ich dies damit:
ZitatDas „Pferderecht“ ist hier terminologisch unkorrekt, da mit dem Besitzer eigentlich gemeint ist der Eigentümer. Dies sollte beachtet werden, zumal auch die Gerichte sich oft nicht mit dem (Sprach-)Gebrauch des „Pferderechts“ auskennen, was bisweilen zu folgenschweren Irrtümern führte. Ein entsprechender Hinweis für das Gericht ist mitunter angebracht. Haftungsrechtlich ergeben sich für den Besitzer allein aus seiner eigentumsrechtlichen Stellung i.d.R. keine Konsequenzen.
hier heißt es aber "in der Regel" und in der Folge kommen dann die Regelungen warum dies doch so sein kann, so denke ich zumindest!
ZitatDie Haftung des Tierhalters ist geregelt in § 833 BGB. Tierhalter ist, wer an der Haltung ein eigenes Interesse, eine mittelbare oder unmittelbare und grundsätzlich nicht nur vorübergehende Besitzstellung und die Befugnis hat, über Betreuung und Existenz des Tieres zu entscheiden ( Hamm VersR 73, 1054). Eigentum und unmittelbarer Besitz sind keine Voraussetzung. Abzustellen ist auf das rein tatsächliche Verhältnis, wobei Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich ist.
Wird ein Pferd vom Gerichtsvollzieher gepfändet und bis zur Versteigerung gegen Entgelt anderweitig untergestellt, werden weder er noch derjenige, bei dem das Pferd untergestellt ist, Tierhalter. (OLG Hamm - 6 U 2/94 - Urteil vom 14.04.1994); u.U. aber Hüter.
ZitatTierhüter ist, wer durch Vertrag die Aufsichtsführung übernimmt, also die selbständige allgemeine Gewalt und Aufsicht über das Tier
in diesem Fall dann ja wohl die ALG II Bezieherin
ZitatDie Grundlage der Haftung ist vermutetes Verschulden und ein vermuteter ursächlicher Zusammenhang. Hinsichtlich beider muß der Tierhüter den Entlastungsbeweis führen. Seine Haftung besteht oftmals gem. § 840 BGB neben der des Tierhalters. Kann sich der Tierhalter eines Nutztieres allerdings durch Auswahl eines an sich geeigneten Tierhüters entlasten, haftet letzterer allein.
...hier stellt sich die Frage ob ein ALG II Bezieher ein geeigneter Tierhüter ist, ich denke aufgrund der Kosten die Pferd verursacht wohl eher nicht!
Zitat3.3.4 Reiter
Wer ein Pferd zum selbständigen Ausritt übernimmt, wird dadurch zum Tierhüter.
Zitat3.3.5 Pensionspferdewirt
Für ihn gilt grundsätzlich gleiches, wie für den Reiter (s.o.). Hier haftet jedoch i.d.R. der Halter nicht gem. § 833 BGB gegenüber dem Pensionspferdewirt. Aus dem Pensionsvertrag werden sich allerdings im Regelfall für den Pferdepensionswirt noch weitergehende Pflichten ergeben, woraus eine Haftung sogar gegenüber dem Pferdehalter entstehen kann.
Für mein Empfinden liegt eine Sorgfaltspflicht des Halters nicht vor, er hätte sich vergewissern müssen, das der Hüter (Reiter) in der Lage ist das Pferd zu versorgen, wozu auch das Anmieten einer Box gehört, Das noch nicht einmal ein Vertrag mit dem Pansionswirt besteht untermauert nach meinem Empfinden das der Halter die Eignung des Hüters nicht sorgfältig genug geprüft hat und somit ist er haftbar zu machen für den Schaden der sich daraus ergibt. Also denke ich mal kann sehr wohl ein Titel gegen den Eigentümer angestrebt werden !
Ob ich mit meiner Auffassung richtig oder falsch liege solltet Ihr aber mit einem der Fachanwälte abklären und zukünftig vielleicht auch den zu Beginn gesetzten "Vertrag" mit neuen Reiterkollegen abschließen !
Viel Erfolg !
@ Diablo - soviel zum Thema Schwachsinn !!!