Beiträge von arimee

    Hallo,


    ich glaube mit "Kinderzuschlag" war eher die Variante über das Jobcenter gemeint und nicht das Kindergeld (über die Familienkasse), oder!?


    Inwieweit ALG II / Kinderzuschlag in Frage kommt, ist anhand der vorgegeben Informationen nicht klar zu sagen. Ich würde in jeden Fall einen Antrag stellen, dann habt ihr schon mal das Antragsdatum (= Zahlungsbeginn, sodenn ein Anspruch vorliegt) sicher.


    Es werden mit Sicherheit einige Fragen auftreten. Am Besten suchst du dir eine Sozialberatungsstelle in deiner Stadt, die dir beim Ausfüllen des Antrages hilft und gegebenfalls den Bescheid des Jobcenters überprüfen kann.

    Hallo,


    es ist nicht unüblich, dass eine Selbstauskunft verlangt wird.
    Natürlich kannst du's verschweigen - u.U. merkt's niemand.


    Ich würde das jedoch nicht tun.
    Sag die Wahrheit und erkläre, wie es dazu gekommen ist.
    Wenn der Vermieter eine Schufa-Auskunft verlangt, wird er sowieso sehen, was los ist.


    Sprich mit dem Vermieter und erkläre die Situation ...

    Hallo,


    auch ich habe keine Ahnung, was für ein Gesetz das sein soll??


    Wenn du ins Urlaubssemester gehst, hast du während dieser Zeit Anspruch auf ALG II, sodenn du keine anderen Einkünfte (Elterngeld außen vor gelassen) oder entsprechendes Vermögen hast. Kindergeld und Unterhalt werden angerechnet werden...

    Hallo,


    du bist zwar unter 25 Jahre, bildest jedoch mit deinem Kind eine eigene Familie / Bedarfgemeinschaft, was damit einen Auszug klar begründet.


    M.E. könnt ihr u.U. jetzt schon ALG II beantragen. Einfach mal einen Antrag stellen und den "Tag der Antragsstellung" sichern. (rückwirkend gäbe es dann ab diesem Tag Geld, sodenn der Bedarf gegeben ist)


    Mein Tipp zum weiteren Verlauf:
    Erfrage im Jobcenter die Angemessenheitskriterien für eine Wohnung mit 2 Personen.
    Begib dich dann langsam auf die Suche nach einer passenden Wohnung und lass dir ein Wohnungsangebot des Vermieters geben. Das Ganze reichst du dann beim Jobcenter ein, mit der Bitte der Zustimmung zur Anmietung. Vorher keinesfalls einen Mietvertrag unterschreiben, auch wenn die Wohnung noch so toll ist und der Vermieter noch so drängelt..
    U.U. vergeht bei dem ganzen Prozedere eh noch ein wenig Zeit, und so bist du bis dahin ohnehin 25, sodass auch dieses Argument "Schach-Matt" gesetzt wäre ;)


    Mit dem Einzug in die neue Wohnung hast du dann Anspruch auf alleiniges ALG II - das heißt, die Regelsätze für dich und dein Kind. Als Einkommen werden Kindergeld und Unterhalt(-svorschuß) abgezogen. Eltergeld ist kein Einkommen. Zusätzlich gibt es noch ein Mehrbedarf für Alleinerziehende.
    Des Weiteren erhältst du die Kosten der Unterkunft entsprechend der Angemessenheit, wie sie euer Jobcenter vorgibt.

    Hallo,


    wenn das einzige Einkommen das Ihres Mannes ist und Kindergeld für den jüngeren Sohn, haben sie vermutlich Anspruch auf ergänzendes ALG II oder aber zumindest Wohngeld. (Das kommt auf die Mietkosten an). In Zweifelsfall (und bis man sich u.U. selbst Klarheit verschafft hat) beide Anträge stellen und schauen, welche Behörde sich zuständig sieht... dann gibt's auf jeden Fall ab Datum der Antragsstellung rückwirkend Leistungen.


    Wie alt ist denn der ältere Sohn und weshalb "muß" er ihrer Meinung nach zu Hause wohnen bleiben?
    Ist er älter als 25, könnte er von zu Hause ausziehen und würde dann eigenständig Unterstützung von der Arge erhalten.

    Nachdem das ALG I deines Lebensgefährten ausgelaufen ist, erhaltet ihr offensichtlich den vollen ALG II - Satz, sodenn du keine weiteren Einkünfte erzielst. Das Kindergeld wird jedoch als Einkommen des Kindes angerechnet.


    Die ALG II Leistung setzt sich zusammen aus den Regelsätzen für dich, deinen Partner und euer Kind (die Höhen, kannst du dem Bescheid entnehmen). Zudem erhaltet ihr die Kosten der Unterkunft - d.h. die Mietkosten.


    Normalerweise erhält man Bescheide, die ein halbes Jahr gültig sind. Nicht nur für einen Monat (Juli) - wie in deinem Fall. Solltet ihr bis dato noch immer keinen neuen Bescheid erhalten haben, der ab August gültig ist, würde ich schon mal bei der Arge nachfragen, was Sache ist. Nicht, dass ihr am Monatsanfang ohne Geld da steht. U.U. hängt's ja irgendwo...

    Du hast recht, du erhältst noch einen Mehrbedarf für Alleinerziehende! (das sollten ca. 125,-€ sein)
    Ist mir vorhin entfallen... sorry...


    advokat : ALG II Rechner!? Ich vertrau dann lieber auf meine eigenen mathematischen Grundkentnisse inkl. dem guten alten Taschenrechner ;) .. hätte ich von dir im übrigen auch erwartet - so als Profi :D

    M.E. wird die Frage sein: Wenn ihr das Auto jetzt verkaufen würdet, wieviel Gewinn würdet ihr erzielen!?
    Allerdings seh ich gerade, dass dein Ex-Freund ja der Halter und Kreditnehmer ist... demnach sollte ihm ja auch der "Erlös" im Verkaufsfall zukommen und du hättest nichts davon..


    Nu ist tatsächlich die Frage, wie es sich verhält, wenn ihm das Auto "gehört" und er es dir sozusagen nur leiht. Vermutlich ist daran nichts zu bemängeln. Ich wüßte zumindest nicht, was...


    Leider fällt mir nichts Konkreteres ein, sodass die Antwort eines Profis ;) an dieser Stelle abzuwarten sein wird... :)

    Hallo,


    wie ich deiner Antwort entnehme, stuft euch das Jobcenter noch immer als Bedarfsgemeinschaft ein (deine Aussage: zu Viert dürfet ihr nur 75qm bewohnen). Hier liegt das Problem. Es geht gar nicht um 4 sondern um 3 Personen, die beim Jobcenter um Hilfe ansuchen.
    Natürlich dürft ihr eine WG bilden! Zu beachten ist dabei nur, dass der Anteil für die 3 Personen (die ja eine BG sind), den Wohnflächenanteil und den Preis für eine 3-Personen-Angemessenheit entspricht (festgelegt in einem Untermietvertrag).
    Du, als vierte Person, bleibst Außen vor und wohnst und finanzierst den Rest der Wohnung aus deinem Einkommen.


    Warum erstellst du nicht einfach ein Wohnungsangebot für die drei, was den Angemessenheitskriterien entspricht?!
    Dieses sollen die betreffenden Personen dann bei der Arge ganz formell einreichen, mit derBitte um Zustimmung zur Anmietung. Sollte abgelehnt werden, lasst einen Anwalt drauf schauen!


    Bleib auf jeden Fall dran!!!!

    Hallo,


    sodenn du kein anderen Einkommen oder größeres Vermögen hast, stehen dir 351,-€ Regelleistung für dich zu sowie 211,-€ für das Kind (abzüglich dem Kindergeld) zu. Solltest du Unterhalt / Unterhaltsvorschuß für das Kind erhalten, würde auch das von den Regelleistungen abgezogen werden.
    Zudem hast du Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft. Die Angemessenheitskriterien erfährst du vom Jobcenter deiner Stadt bzw. dem Wohnort, wo deine künftige Wohnung sein soll.


    Sodenn deine Wunschwohnung den Preis für die Angemessenheit übersteigt, würde es - zumindest hier in Berlin - große Schwierigkeiten mit dem Erhalt der Zustimmung zur Anmietung geben, auch wenn du die Differenz aus eigenerTasche dazulegen willst. Ich weiß, dass das andere Teilnehmer des Forums anders sehen (bzw. andere Erfahrungen gemacht haben) ... meine Erfahrung ist jedoch, dass es schwierig wird, dies durchzusetzen.


    Was mir jedoch noch einfällt ist die Tatsache, dass du aktuell wohnungslos bist. Demnach steht dir ein "Mehrbedarf" von 10% zu. Das heißt, deine Wohnung darf die Angemessenheit um 10% übersteigen. (Dazu gibt es, zumindest hier in Berlin, eine Regelung. Könnte mir vorstellen, dass das anderer Orts auch so ist..)

    Hast du schon einmal versucht, einen Mehrbedarf vor dem Jobcenter geltend zu machen!?


    Bei bestimmten Formen der Diabetis hast du einen Anspruch darauf, aufgrund einer kostenaufwändigen Ernährung. Dies geht auch aus dem "Erläuterungsblatt zur ärztlichen Bescheinigung" (Anlage: Mehrbedarf) hervor. Auf der Homepage des Jobcenters kannst du dir den Antrag auf Mehrbedarf runterladen...
    Er umfasst 3 Seiten, wobei eine Seite die ärztliche Bescheinigung und eine das entsprechende Erläuterungsblatt ist...

    Hallo,


    sodenn du nicht genügend Einkommen hast, um den Lebensunterhalt für dich und deine beiden Kinder sicherzustellen und in die SGB II Zuständigkeit fällst, muß das Jobcenter deine derzeitige Miete (die tasächlichen Kosten) für eine Zeit lang (ich meine, für ein halbes Jahr) übernehmen, auch wenn diese die Vorgaben der Wohnunraumkosten übersteigt.


    Nach Prüfung wird die Arge dann entscheiden, ob du dir im Rahmen einer bestimmten Frist eine neue Wohnung suchen mußt oder ob die Kosten als angemessen zu werten sind. Das hängt nicht ausschließlich an den qm sondern auch am Preis.


    Je nachdem, wieviel ihr die "Richtwerte" übersteigt, wäre u.U. noch zu prüfen, ob es eine unzumutbare Härte darstellen würde, alleinerziehend mit 2 Kindern umzuziehen.


    Zu deinem 2. Posting:
    Sprich so schnell wie möglich im Jobcenter vor und gib deine Hilfebedürftigkeit an. Lass dir einen ALG II Antrag aushändigen, worauf die Behörde das Datum des entsprechenden Tages vermerkt. Rückwirkend wirst du dann ab diesem Tag ALG II erhalten, sodenn ein Anspruch besteht.
    Den Antrag füllst du dann aus und gibst diesen zusammen mit den Anlagen und Kopien von Kontoauszügen, Einkommensnachweisen etc. ab. U.U. kannst du einen Vorschuß beantragen, wenn du gar nichts hast und mittellos bist. Wenn die Einkommens- und Vermögenssituation etwas komplizierter ist, kannst du dir auch eine Sozialberatungsstelle in deiner Stadt suchen, die helfen dir dann beim Ausfüllen des Antrages. Wichtig finde ich nur, schnellstmöglich beim Jobcenter vorzusprechen, damit du dir in jeden Fall ab diesem Tage einen eventuellen Anspruch sicherst.

    Hallo,


    seit April 2007 gibt es die Pflichtversicherung bei den Krankenkassen.
    D.h. - jeder, auch du, ist krankenversichert und hat das Recht - zumindest in wichtigen medizinischen Belangen, behandelt zu werden.


    Das Problem ist bei dir, dass keine Beiträge gezahlt worden sind. Weder von dir privat, noch der Arge oder einem Arbeitgeber..
    Zuständig ist in deinem Fall die Arge - zumindest ab März 2008, seitdem du im ALG II Bezug bist.
    Es ist verwunderlich, dass dich die Krankenkasse nicht über den auslaufenden Versicherungsschutz im Rahmen der Familienversicherung informiert hat. In der Regel erhält man dazu zumindest per Post ein Schreiben. Auch erhält man eigentlich Aufforderungen der Krankenkasse, den Versicherungsschutz zu klären bzw. Zahlungsaufforderungen der offenen Beiträge, da die Krankenkasse bei ausbleibender Rückmeldung des zu Versichernden, eine Pflichtanmeldung vornimmt. Die Beiträge werden in dem Fall dem Versicherten auferlegt..


    Wenn du dich jetzt bei deiner Krankenkasse anmeldest, meldest du dich als "Pflichtversicherte" an - nicht als "freiwillig Versicherte". Das Jobcenter wird dem nichts entgegen setzen.
    Fortan werden deine Beiträge nun im Rahmen deiner ALG II Leistungen von der Arge übernommen.


    Vermutlich wird es dazu kommen, dass dir die Krankenversicherung die Beiträge der offenen Monate seit Auslaufen deiner Familienversicherung in Rechnung stellt, da du - wie oben geschildert - die ganze Zeit über pflichtversichert gewesen bist. Hier wird zu klären sein, inwieweit das Jobcenter deine Beiträge rückwirkend ab März 2008 übernimmt.
    Dann bleibt jedoch noch immer eine Lücke zwischen August 2007 und März 2008. Da ich nicht weiß, was du in den Monaten gemacht hast, könnte es sein, dass die offenen Krankenversicherungsbeitrge für diese Zeit an dir hängen bleiben. Auch, wenn du zu der Zeit keinen Arzt aufgesucht hast.
    Warte am Besten mal ab, was von der Krankenversicherung kommt. Im Zweifelsfall kannst du dich dann ja beraten lassen.


    Alles Gute!

    Sorry, vielleicht habe ich deine Frage falsch verstanden!?
    Ich habe es so verstanden, dass ihr beide eine Bedarfsgemeinschaft seit, dein Freund bisher Einkommen hatte und nun arbeitslos wird...


    Wenn die Situation eine andere ist, dann hab ich's falsch verstanden...

    Geh zum Amtsgericht und hol dir einen Beratungshilfeschein!


    Ist ja wohl unglaublich, dass der Antrag nicht mal angenommen wurde. Jeder Antrag muß angenommen und geprüft werden und es gehört auch ein rechtskräftiger Bescheid erstellt .. auch wenn es ein Ablehner ist...
    Ich würde den Antrag nochmal abgeben bzw. mit Sendebstätigung faxen, sodass die Behörde gezwungen ist, zu reagieren!


    Mit dem Beratungshilfeschein kannst du dir dann parallel einen Anwalt suchen, der dich unterstützt.