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Beim Anspruch auf Arbeitslosengeld I ist zwischen „Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit“ und „Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung“ zu unterscheiden.
Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat nur derjenige, der die jeweils notwendigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Unabhängig vom Vorliegen der Antragsvoraussetzungen haben Personen, die das 65. Lebensjahr (genauer gesagt das für die Regelaltersrente im Sinne des SGB VI erforderliche Lebensjahr) vollendet haben, ab dem auf die Vollendung folgenden Monat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Die folgenden Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von „Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit“ müssen nebeneinander vorliegen:
Neben dem klassischerweise schlicht als Arbeitslosengeld bezeichneten „Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit“ nach § 118 SGB III existiert eine weitere Form des Arbeitslosengeldes, nämlich das „Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung“ nach § 124a SGB III.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt gemäß § 147 I Nr. 2 SGB III, wenn der Leistungsempfänger Anlass für Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von mindestens 21 Wochen gegeben hat.