Erbschaft

  • Ich versuche mich möglichst kurz zu fassen :)
    sollte es dennoch klärungsbedarf bestehen, unbedingt nachfragen.


    Also, ich bin seit einiger Zeit H4 empfänger.
    Im Oktober letzen Jahres schlief meine Mutter ein, und wir müssen nun leider unser Elternhaus verkaufen.
    Von dem Erlös möchte ich mir eine kleine Eigenstumswohnung kaufen.


    Darf ich das oder muß ich das geld für meinen laufenden Lebensunterhalt verbrauchen ?

  • Hallo Martin,


    es gibt keine andere legale Lösung.


    @ ALLE
    Ich helfe bei keinen Trickserreien und Schummeleien, auch nicht per PN.
    Ich helfe den Leuten hier, um ihr Recht zu bekommen und das zu erhalten was Ihnen zusteht.
    Nicht um den Staat zu übervorteilen. Denn dann würde ich dem Vorurteil, die ALG II Bezieher sind alles Sozialschmarotzer, Vorschub leisten und gegen dieses Vorurteil wehre ich mich Tag für Tag.
    Wenn das alle tun würden, dann müssten sich nicht so viele Leistungsempfänger verstecken, oder hier unter einem Pseudonym auftreten. Ob aus Scham oder Angst vor Sanktionen spielt für mich dabei keine Rolle.



    Amen


    Klaus


    P.S. bin leicht grantig

  • und ich habe nur die 351€ in anspruch genommen (damals 347€), der rest ging zu lasten meiner Mutter.


    klaus , als Betrüger und Sozialschmarotzer - was du mir unterschwellig unterstellst, möchte ich mich nicht bezeichnen lassen.
    Denn ich habe auch meinen eigenen Beitrag für die Allgemeinheit geleistet, indem ich meine Mutter bis zu ihrem Tode gepflegt und nicht, wie man es mir angeraten hat, in ein Pflegeheim zu geben.
    Denn das hätte die Allgemeinheit bedeutend mehr belastet.

  • Es geht nicht darum was du getan hast, sodern was du vor hast.
    Nur weil jemand immer auf der richtigen Seite des Lebens stand und später zum Verbrecher wurde rechtfertigt das noch lange nicht seine Verbrechen.
    Aber das ist jedem seine Sache.


    Gruß klaus

  • Ich habe mich heute an eine unabhängige Beratungsstelle gewand, die mit gut ausgebildeten Juristen zusammenarbeiten und die fundierte Kenntnisse von der Sachlage hatten.
    Das Gespräch ist zu meiner Zufriedenheit verlaufen.


    @alle:
    nehmt die Ratschläge, die man euch hier gibt nicht einfach so hin, sondern lasst euch von unabhängig beraten. Die Ergebnisse könnten besser aussehen.


    Martin

  • Hallo Martin,


    dann nenn doch mal Fakten(§ dass deine Erbschaft kein Einkommen ist und du dir davon eine Wohnung kaufen kannst, während du ALG II beziehst), wenn alles anders ist, als du es hier zur Antwort bekommen hast.
    Lass uns nicht dumm sterben, großer Meister.


    Klaus

  • die Frage ist gerade beim BSG anhängig


    14. Senat


    B 14 AS 62/08 R Vorinstanz: LSG Celle-Bremen, L 7 AS 663/07


    Ist eine Erbschaft Einkommen iS des § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, welches als einmalige Einnahme nach
    § 2 Abs 3 AlgIIV aF im Zuflussmonat und den Folgemonaten (hier 12 Monate) zu berücksichtigen
    ist?

  • Mit dem Erbe ist es wohl noch ziemlich schwammig alles ... das Thema wird wie Advokat auch schrieb vom BSG durchgekaut.


    So einfach das Erbe für den Wohnungskauf einzusetzen wird es nicht sein. Im SGB ist leider eindeutig geregelt, dass Du Dich nicht durch Eigenverschulden in die Bedürftigkeit treiben darfst. Daher würde man argumentieren, dass Du mit der Erbschaft, Deine Bedürftigkeit verringerst.


    Wie es allerdings aussieht, wenn Dir das Erbe allein zu dem Zweck eines Wohnungskaufes vermacht wird, sieht ggf. anders aus. Gerade wenn dies testamentarisch vielleicht sogar festgehalten wurde. Ich bin nun kein Jurist, aber wenn man das entsprechend nachweisen kann, dann wäre das Geld aus der Erbschaft ggf. zweckgebunden, nämlich für den Wohnungskauf.


    Und dann gibts noch die Möglichkeit zumindest einen Teil des Geldes aus der Erbschaft zu erhalten und dieses dann Deinem VERMÖGEN zufliessen zu lassen. Hierzu musst Du es nur so einrichten, dass Dir das Geld in einem Zeitraum zugeht, während dem Du kein Hartz IV beziehst. Hier gibts aber ebenfalls Maximalgrenzen die das Vermögen betreffen und auch nicht überschritten werden dürfen.



    Xel

  • da bereits vor der erbschaft alg II bestand, kann kein vermögen mehr zufließen
    es wäre schlicht udn ergreifend immer einkommen


    die frage bleibt allein, ob das rechtsinstitut des gesamthandeigentums so zu verstehen ist, dass nur eine vermögensumschichtung stattfindet


    bisher aber tendiert die rechtsprechung dazu, es als einkommen zu betrachten


    da kann man dann nichts zweckgebundenes draus machen in bezug auf den kauf
    dies beträfe nur die frage der realisierbarkeit


    zu bendenken ist nämlich immer eins:


    sozialleistungen schöpfen wir nicht aus solarzellen, es sind einnahmen anderer arbeitener menschen, die nicht unaufhörlich fließen
    das interesse der gesellschaft, dass jeder zunächst erbschaften zum leben einsetzt, ist verständlich

  • Hallo Martin,


    na wenn es denn geht, dann zeig uns mal, wie es auf legalem Weg funktioniert!!!


    Lasse mich gern eines besseren belehren.


    Nur groß das Mal aufreissen und nichts dahinter, das ist unterstes Niveau.
    Würde ja zu dir passen.


    Warte immer noch auf die Lösung, die du ja laut deiner Aussage hast.
    Sollte keine kommen, kann sich ja jeder seinen eigenen Reim darauf machen.
    Mal sehen was du im Kreuz hast.


    Klaus

  • da bereits vor der erbschaft alg II bestand, kann kein vermögen mehr zufließen
    es wäre schlicht udn ergreifend immer einkommen


    Solange er im Hartz IV Bezug ist, gilt es natürlich als Einkommen. Ich meine folgende Fallkonstellation:


    Person A bekommt von Januar bis Oktober Hartz IV.


    Im November nicht aufgrund von Weihnachtsgeld und zu hohem Einkommen. Dies wurde auch in einem Ablehnungsbescheid für November festgehalten.


    Im Dezember wird Person A wieder bedürftig und erhält wieder Hartz IV aufgrund zu geringen Einkommens.


    Alles was nun im November (im Nicht-HartzIV-Bezugszeitraum) an Finanzen dazukommt kann meines erachtens nur im Dezember zum Vermögen gezählt werden. Und solang da die Grenzen nicht überschritten werden kann da auch nix passieren.


    Oder irre ich da?


    Xel

  • Hallo XelaaleX,


    der gute Martin verdient nichts, also was soll dein Konstrukt.
    Wie willst du für die Vermögensfreigrenzen, die gelten, eine Eigentumswohung kaufen?
    Sorry ich versteh dich nicht, wie kommst du auf so eine Annahme.
    Gib doch einfach mal einen Fehler zu.


    Sollte man erben und Eigentumswohnung kaufen, danach gleich ALG II beantragen, wird man nichts bekommen, da Bedürftigkeit selbst herbeigeführt, denn ALG II Bezug war abzusehen. Könnte eventuell sogar strafbar sein.


    Gruß klaus


  • Werter Klaus, ich habe das Gefühl, dass Du nicht aufmerksam gelesen hast. Mein Konstrukt bezog sich auf advokats Bemerkung, dass bereits vorher ALG II bestand. Und ich wollte nur aufzeigen, dass es durchaus möglich ist unter bestimmten Umständen sein Vermögen zu erhöhen und trotzdem kurz darauf weiter Hartz IV zu beziehen. Das man davon keine Wohnung kaufen kann ist auch mir klar. Dennoch danke für den Hinweis.


    Im Übrigen ist es wirklich sonderbar wie auch Du hier auftrittst. Ist es denn nicht möglich mal ohne verbale Entgleisungen und Angriffe zu formulieren und auch zu diskutieren?


    Xela