Die Erfüllung der Anwartschaftszeiten ist Anspruchsvoraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
Versicherungspflichtverhältnis
Für die Ermittlung der Erfüllung der Anwartschaftszeit maßgeblich können beispielsweise Zeiten sein in denen
- der Antragsteller in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung stand.
- der Antragsteller Wehrdienstleistender oder Zivildienstleistender in einem Versicherungspflichtverhältnis war.
- aufgrund des Bezugs von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld Beiträge zur Agentur für Arbeit zu entrichten waren.
- der Antragsteller ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzogen hat, sofern der Antragsteller direkt vor der Zeit der Kindererziehung versicherungspflichtig war bzw. eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen hat.
- der Antragsteller von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente aufgrund voller Erwerbsminderung erhalten hat, sofern der Antragsteller direkt vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig bzw. eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen hat.
- der Antragsteller einer beitragspflichtigen Beschäftigung in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz nachging, sofern der Antragsteller zuletzt in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland stand.
- eine freiwillige Weiterversicherung vorlag.
Bei der Berechnung der Anwartschaftszeiten entspricht ein Monat 30 Tagen und dementsprechend 6 Monate 180 Tagen bzw. ein Jahr 360 Tagen.
Rahmenfrist
Die Anwartschaftszeiten müssen innerhalb der Rahmenfrist erfüllt worden sein. Die Rahmenfrist ist in § 124 SGB III geregelt. Sie beginnt mit dem Tag vor dem Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen (Arbeitslosigkeit und Arbeitslosmeldung) und beträgt zwei Jahre. Eine Verlängerung der Rahmenfrist ist unter den Voraussetzungen des § 124 III SGB III möglich.
Regelanwartschaftszeit
Die Regelanwartschaftszeit erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.
„Kurze Anwartschaftszeit“
Die Regelung zur sogenannten ‚kurzen Anwartschaftszeit‘, die bis zum 31. Dezember 2011 in Kraft war, ist mittlerweile nicht mehr relevant und führt nicht mehr zum Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung für Arbeitslosengeld I
Dieser Artikel wurde zuletzt am 05.05.2025 aktualisiert, um stets aktuelle Werte bereitzustellen. Bei Fragen oder Unstimmigkeiten freuen wir uns über Feedback.