Eigene Wohnung / U25

  • Hi Leute, brauch mal eure Hilfe und Rat.


    Also meine jetzige Situation ist so:
    Ich (24) wohne zzT. bei meiner Freundin und ihren Eltern und beziehe ALG II seit 2 Monaten.
    Da ihre Eltern auf einmal der Meinung sind, dass ich hier nicht mehr Wohnen darf, aus welchen Gründen auch immer, muss ich in absehbarer Zeit mir selbst eine Wohnung zulegen.


    Also der Ort wo ich jetzt Wohne ist auch nicht mein Heimatort wo zB. auch meine Eltern leben. Wenn ich hier raus muss will ich aber wieder in mein Heimatort zurück, aber eben in eine Eigene Wohnung und nicht zurück ins Elternhaus. Wohnen tue ich jetzt ein bisschen mehr als 1 Jahr, woher habe ich kurzfristig bei meinen Eltern gewohnt (vielleicht 4-5 Monate), davor hatte ich schon eine Eigene Wohnung mit meiner Ex, wo ich dann wegen Trennung ausgezogen bin und 3 Jahre vorher war ich komplett Weg in einer anderen Stadt.


    Also Wohne ich seit ca. 4-5 Jahre eigentlich nicht wirklich mehr bei meinen Eltern.


    So meine Frage nun: Bekomme ich vom Amt eine Wohnung gestellt oder nicht? Was muss ich beachten und welche Anträge muss ich eventuell Stellen?


    Vielen Dank schonmal für eure Hilfe


    lg


    Micha

  • Frage: Trennst du dich gleichzeitig von deiner Freundin? Oder zieht diese mit um?

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D

  • Ich werde zuerst alleine Umziehen und dann wird meine freundin eventuell nachziehen, sie bekommt aber zur zeit keinerlei leistung vom amt.


    Hmm und wie sieht die Sache denn aus, wenn ich sie gleich mit angebe als Mitbewohner?

  • wenn sie gleich mit umzieht, würde es zu einer Wohngemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft werden, je nachdem, wie lang ihr zusammen seid.


    Das heißt, ihr könntet gleich eine angemessene Wohnung für 2 Personen mieten, es würden aber nur die hälftigen Kosten übernommen.


    Es sei denn, sie beantragt auch ALG II, dann würde es eine BG und alle Kosten würden für eine angemessene Wohnung gezahlt werden.


    Wann wirst du denn 25?

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
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  • Also ich werde nächstes Jahr im Mai 25.


    Naja wir wollten es als Wohngemeinschaft machen wenn wir zusammen ziehen, so das eben jeder sein Teil hat. Sie würde dann auch ALG II beantragen, nur wohnt sie zzT ja noch bei Ihren eltern (wo es momentan aber net so klappt )
    Das Problem dabei ist ja auch die Gesamte Situation bei ihr, sie bekommt ja momentan keinerlei Leistung vom Amt nach ihrer Ausbildung, weder irgendwelche Vermittlungsgutscheine, Fahrkosten etc. und wollen dabei eben wenn es gehen würde zusammenziehen, damit sie als eigenständige BG laufen kann und wir eben unter einer Wohngemeinschaft zusammenwohnen, würde das überhaupt gehen, mal den Umstand angenommen das wir gar kein Paar sind sondern eben nur als Wohngemeinschaft zusammenleben

  • Bei WGs ist das so eine Sache. Zunächst wird man euch als BG einstufen, es obliegt euch dann, das Gegenteil zu beweisen. Jedoch spätestens nach einem Jahr werdet ihr dann erneut zu einer BG gemacht und es ist wieder erneut an euch, das Gegenteil zu beweisen. Das ist das Schizophräne an den Gesetzen. In allen Bereichen muss man euch beweisen, dass die Behauptung stimmt, bei Hartz IV ist es umgekehrt, da ist der Leistungsempfänger in der Beweispflicht.

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  • Hmm gut, also wär es am besten das ich mir vorerst eine eigene Wohnung nehme, sie so bei mir Wohnt und das erst einmal so lassen und sie dann eventuell versucht selber einen ALG II Antrag zu stellen und sie bei mir Mietfrei wohnt und dafür eventuell nur die Regelleistung bekommt.

  • Sobald sie bei dir einzieht, werden dir nur noch der hälftige Anteil an KdU gezahlt, solang ihr keine BG seid. Kostenfreies Mitbewohnen schadet also in diesem Fall, zumal sie ja auch ALG II beantragen will/wird. Bei ihrem Antrag auf ALG II wird dann die Wohnungssituation offenkundig.

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  • Hmm man is das alles kompliziert :)


    Also ich miete mir jetzt zuerst alleine eine Wohnung und dann wenn sie zu mir zieht, soll sie auch einen ALG II Antrag stellen, das wir eine BG sind und dann bekommt jeder einen Teil bezahlt? Ist das jetzt so richtig?
    Aber werden dann die Regelleistungen nicht auch gekürzt wenn wir zusammen eine BG haben anstatt jeder seine eigene BG ist?

  • Mit sagen ist dem nicht so.


    Die ARGE wird euch zunächst einmal als BG führen. Es obliegt euch dann, zu beweisen, dass ihr nicht in einer eheähnlichen Verbindung miteinander lebt. Das heißt, ihr dürft nicht für einander einstehen. Jeder führt sein eigenes finanzielles Leben. Ihr führt schon immer getrennte Konten. Gegenseitiges finanzielles Aushelfen hat nie stattgefunden. Wenn ihr dieses glaubhaft nachweisen könnt, werdet ihr als Wohngemeinschaft anerkannt.


    Spätestens nach einem Jahr wird der Leistungsträger aber erneut diesen Beweis "erzwingen", indem er euch wieder zu einer BG zusammenlegt.


    SGB II ist das einzige Gesetz, was mir bekannt ist, wo die Beweislast umgekehrt ist. Also wo der "Beschuldigte" beweisen muss, dass er "unschuldig" ist. Dies war aber notwendig, um z. B. die Unverletzlichkeit der Wohnung eines Leistungsempfängers zu gewährleisten.

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    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D

  • Von einer eheähnlichen Gemeinschaft kann ausgegangen werden bei einer Lebensgemeinschaft zwischen Frau und Mann, die auf Dauer angelegt ist, die daneben keine Beziehungen gleicher Art zulässt, die sich durch eine enge innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges füreinander Einstehen begründet. So die bisherige Rechtsprechung.


    Ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, wird anhand von “Indizien” ermittelt:


    • gemeinsames Kind
    • Kinder oder Angehörige eines Partners werden gemeinsam im Haushalt betreut oder versorgt
    • gemeinsames Konto oder Kontovollmacht
    • gegenseitige finanzielle Unterstützung



    Sollte bei der Antragsbearbeitung der Leistungsträger davon ausgehen, dass der Antragsteller mit einer weiteren Person “eheähnlich” zusammenlebt, kann der Antragsteller dies durch ein formloses Schreiben, in dem beide beteiligten Personen versichern nicht eheähnlich zu leben, widerlegen. Erfolgt trotz Widerlegung der Bedarfsgemeinschaft eine gemeinsame Berechnung des ALG II zu seinem Nachteil, können beide Antragssteller WIDERSPRUCH gegen einen solchen Bescheid einlegen. Die Behörden müssen danach prüfen, ob eine eheähnliche Gemeinschaft besteht oder nicht. Sollte ein Widerspruch ohne eine solche Vor-Ort Prüfung abgelehnt werden, eben auf reiner Annahme ausgehend, kann nach einem abgelehnten Widerspruch eine Sozialgerichtsklage eingeleitet werden.

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  • Mit dieser Verfahrensweise wird zunächst das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung und der Datenschutz "pro forma" eingehalten. Der Antragsteller wird "gezwungen" die Unverletzlichkeit seiner Wohnung und sein Recht auf Datenschutz selber aufzuheben.

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  • Behörde muss Vorliegen eheähnlicher Gemeinschaft nachweisen; Frage beurteilt sich nach allen äußeren objektiv erkennbaren Umständen
    LSG Berlin-Brandenburg - Az.: L 29 B 1212/05 AS ER - Beschluss vom 22.11.2005;
    SG Lüneburg, Beschluss vom 17.01.2007, Az. S 25 AS 1325/06 ER; SG Dresden, Beschluss vom 01.06.2005, Az. S 23 AS 212/05 ER; SG Saarbrücken, Urteil vom 04.04.2005, Az: S 21 AS 3/05; SG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2005, Az: S 35 AS 112/05 ER; Beschluss vom 22.04.2005, Az: S 35 AS 119/05 ER; SG Hildesheim, Beschluss vom 23.05.2005, Az: S 43 AS 188/05 ER


    Beweislastumkehr bezieht sich ausschließlich auf Willen, füreinander einzustehen, nicht aber auf die in Nr. 1 bis 4 aufgezählten Tatsachen, die gesetzliche Vermutung erst begründen. Diese Tatsachen müssen von Amts wegen ermittelt werden
    LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.07, L 13 AS 15/06 ER; SG Lüneburg, Beschluss vom 17.01.2007, Az. S 25 AS 1325/06 ER


    Ablehnung Hausbesuch ist durch Art. 13 GG gedeckt; sie darf schon deshalb nicht als Zugeständnis einer eheähnlichen Gemeinschaft gewertet werden. Es ist im Übrigen fraglich, ob beim Hausbesuch entscheidungserhebliche Tatsachen gefunden werden können, weil die Intimsphäre nicht ausgeforscht werden darf
    LSG Sachsen-Anhalt L 2 B 9/05 AS ER


    Tatbestandsmerkmal "länger als ein Jahr zusammenleben" kann allerdings ohne nähere Präzisierung nicht allein als Anknüpfungspunkt für Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft dienen, weil insoweit auch eine Wohngemeinschaft im Sinne einer gemeinsam genutzten Wohnung erfasst würde
    LSG Berlin L 26 B 1888/07 AS ER vom 05.12.2007; Wenner, SozSich 2006,146 ff.


    keine eheä.G bei Personen, die Wohnung oder Wohnhauses gemeinsam gesucht und bezogen haben
    LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.1.2006, L 7 SO 5532/05 ER-B, Rdnr. 10; SG Karlsruhe vom 6.2.2007, S 5 AS 370/07 ER; SG Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2005, Az: S 23 AS 104/05 ER; SG Dresden, Beschluss vom 01.06.2005, Az. S 23 AS 212/05 ER


    usw.

  • Der § 7 Abs. 3a SGB II führt dazu aus:


    (3) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner



    1. länger als ein Jahr zusammenleben,


    2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,


    3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder


    4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


    Demnach ist es lediglich notwendig, dass eine der unter 1. bis 4. genannten Vorrausetzungen erfüllt sein muss, um die eheähnliche Gemeinschaft vermuten zu können. Dieses ist durch das Unternehmenssteuergesetz den ARGEN nunmehr möglich, da sie Kontodaten von Hilfeempfänger überprüfen können (Verfügungsberechtigte, Kontomitinhaber). Wenn beide einen Antrag stellen, so ist aus den vorangegangen Buchungen und Bankinformationen es nunmehr ein Leichtes, auch frühere Verfügungsberechtigungen nachweisen zu können.

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    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D