Beiträge von arimee

    .. oops, entschuldige - ich hatte mich bei den neuen Mietkosten verlesen.
    Naja, dann wegen 15qm so einen Streß zu machen ist tatsächlich sehr ärgerlich...


    Der Grund der Ablehnung der Umzugskosten...
    Naja... ich schätze mal, da kann man sich drüber streiten.
    Zumindest eine Darlehensweise Gewährung sollte drin sein...


    Mietkaution:
    Die Zuständigkeit liegt ganz klar beim alten Jobcenter und Aufrechnung mit den Regelsätzen ist rechtswidrig, wozu es auch div. Urteile gibt. Im Zweifelsfall unterschreib den Darlehensvertrag mit den Bedingungen der Arge und lege Widerspruch ein gegen die Aufrechnung, wenn die Kaution beim Vermieter angekommen ist. Du wirst Recht bekommen...


    Vielleicht solltest du dir wirklich anwaltliche Beratung "gönnen"...
    Ehe dich gleich 2 Jobcentren "über'n Tisch ziehen"... *Kopfschüttel*


    Nicht unterkriegen lassen.... :)

    Ja, manchmal haben Arbeitsvermittler bei den 400€-Jobs so verquere Denken und Argumentationen, dass ein 1-Euro-Job, einem 400€-Job vorzuziehen ist...
    Die Logik hab ich auch noch nie verstanden und Gott sei Dank entwickelte sich die Sachlage stets zu Gunsten der 400€-Stelle.


    Da es bei dir aber sogar mind. 500€ sind, mußt du wirklich keine Angst haben.
    Ich finde es toll, dass du etwas gefunden hast und wünsch dir viel Spaß mit deinem neuen Job!


    Lass dich nicht unterkriegen....

    Hallo,


    erstmal vorab: Für die Gewährung der Mietkaution sowie Umzugskosten ist eigentlich das alte Jobcenter zuständig, nicht das neue - in deinem Fall also dein aktueller Wohnort.
    Ich finde ja, dass du das mit den ablehnten Umzugskosten unbedingt nochmal abklären solltest, zumal dir bei einem solchen "Mamut-Umzug" ja sicherlich nicht wenige Umzugskosten entstehen.
    Eine Mietkaution wird des Weiteren immer nur als Darlehen gewährt (und nicht als Beihilfe). Eine Aufrechnung durch die Regelsätze ist nicht rechtens. Die Mietkaution fließt nach einem Auszug wieder zurück ans Jobcenter.


    Was die Ablehnung der Zustimmung zum Umzug angeht..
    .. naja, deine neue Wohnung übersteigt nicht unerheblich die Angemessenheitskriterien.
    Ich persönlich finde da eine Ablehnung nicht so verwunderlich.
    Weshalb Thüringen deinen jetzigen Wohnraum in der Preisklasse bezahlt kann u.U. daran liegen, dass die Angenessenheitskriterien an deinem aktuellen Wohnort anders sind bzw. das ein Umzug unverhältnissmäßig und nicht zumutbar wäre in deiner sozialen Situation und die Arge daher die Kosten so übernimmt, wie sie sind.


    Ich würde dir raten, nach einer preiswerteren Bleibe zu suchen, die den Kriterien der Angemessenheit in Niedersachsen entspricht. Auch für den Fall, dass du mal weg vom ALG II willst, ist es günstig, die Mietbelastung so gering wie möglich zu halten.
    Die andere Variante ist die "rabiate Tour", d.h. dir anwaltliche Beratung zu holen und zu eruieren, inwieweit der neue Wohnraum trotz der Überschreitung der Angemessenheit zu übernehmen ist. Angemessenheitskriterien sind "nur" Richtlinien und die Arge hat nach Prüfung des Einzelfalls zu entscheiden... möglicherweise kann man anwaltlich was machen. Um dies abzuklären solltest du dir eine gute Rechtsberatung einholen (mit Beratungshilfeschein über Amtsgericht..).


    Laß dich nicht ärgern von den Behören!
    Auch wenn man manchmal die Geduld und den Glauben an die Welt verliert, aber mit genügend Ausdauer und Hartnäckigkeit kriegt man viele Dinge hin, die am Anfang als der große Berg da standen.
    Ich mein das auch im Bezug auf die Umzugskosten...
    Das gehört in meinen Augen in deinem Sinne geklärt!


    Viel Erfolg und nicht verzweifeln... :)

    Hallo,


    natürlich kannst du den Job annehmen! Ran an den Speck.... ;)
    Du mußt den Arbeitsvertrag beim Jobcenter einreichen und dein Anspruch wird dann neu berechnet.
    Bei 500€ Verdienst wirst du noch immer einen ergänzenden Anspruch haben. Dein Verdienst wird von der Behörde bereinigt als Einkommen angerechnet (100€ anrechnungsfrei , bis 800€ - 20% anr.frei, bis 1200€ - 10% anr.frei).


    Eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit geht immer einem 1-Euro-Job vor.
    Das Jobcenter wird also keinesfalls verlangen, deinen Job für einen 1-Euro-Job aufzugeben!

    Ohne die Vorgeschichte zu kennen, das Jobcenter kann dir im schlimmsten Fall sowohl deinen Regelsatz (197€) als auch deine Miete und deine Krankenversicherungsbeiträge (wenn keine Familienversicherung vorliegt) sanktionieren... das wären dann 200% und du bekämest nichts mehr.
    Wenn das deine 1. Sanktion ist, wird sie jedoch nicht in der Form ausfallen dürfen. Das passiert nur bei mehrfachen Vergehen des selben "Tatbestandes" und nachdem es vorweg geringere Sanktionen gab...


    Das Kindergeld der Familienkasse bleibt seitens des Jobcenters unangetastet.

    Wenn du dich an deinen ALG II Antrag erinnerst, gibt es eine Passage unter "Vermögen", in der gefragt wird, ob man in der letzten Zeit Vermögen verschenkt hat etc. ...
    M.E. zielt diese Frage genau darauf ab, ob man u.U., Vermögen "umschichten wollte" oder es getan hat (um möglicherweise Freibeträge zu "retten"), was so vom Gesetzgeber nicht angedacht war...


    Ich verstehe deine Argumentation dennoch sehrwohl und das Infragestellen der Logik...
    Da ich kein Anwalt bin, hüte ich mich davor, dir zu sagen, dass es definitiv so ist, wie ich es dargestellt habe. Mein ganz persönliches Verständis von der Situation und dem Gesetz wäre so, auch wenn das sehr ärgerlich für dich ist. Über ein klares Statement eines Juristen, was mein Verständis widerlegt, wäre ich natürlich auch dankbar für die Aufklärung, dass ich Unrecht habe..
    Also her damit :)

    Es gelten ab 1. August 2006 folgende Freibeträge:


    1. Der Freibetrag für Vermögen, das für die Altersvorsorge eingesetzt wird, liegt bei 250 Euro pro Lebensjahr, maximal 16.250 Euro. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II soll so die Möglichkeit verbessert werden, eine zusätzliche private Altersabsicherung abzuschließen. Dieses Vermögen muß so angelegt werden, dass erst mit dem Eintritt in das Rentenalter darüber verfügt werden kann.

    2. Der allgemeine Vermögensfreibetrag (Grundfreibetrag) liegt pro Person der Bedarfsgemeinschaft bei 150 Euro je Lebensjahr, maximal 9.750 Euro. Für hilfebedürftige, minderjährige Kinder beträgt der Freibetrag 3100€



    siehe: SGB II § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen


    (1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.


    (2) Vom Vermögen sind abzusetzen


    1.ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen,
    1a.ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,
    2.Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
    3.geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt,
    4.ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
    Bei Personen, die
    1.vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9.750 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16.250 Euro,
    2.nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9.900 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16.500 Euro,
    3.nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 10.050 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16.750 Euro
    nicht übersteigen


    (3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
    1.angemessener Hausrat,
    2.ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
    3.vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
    4.ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
    5.Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
    6.Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
    Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.


    (4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.



    In deinem konkreten Fall, sodenn dein Vermögen kein Vermögen im Sinne einer "Rentenbildung" ist, heißt das:
    Ehefrau, 20 Jahre: 20 x 150€ = 3000€ Freibetrag
    Ehemann, 30 Jahre: 30 x 150€ = 4500€ Freibetrag


    Hat die 20-jährige Ehefrau z.B. 10.000€ auf dem Konto und der 30-jährige Ehemann z.B. 0,-€, muß die Ehefrau 7000,-€ für die Bedarfsgemeinschaft einsetzen, weil ihr Freibetrag bei 3000,-€ liegt.


    Hat die gleiche Ehefrau 2500€ auf dem Konto und der gleiche Ehemann 6000€ auf seinem Konto, bedeutet dies, dass bei der Ehefrau nichts anzurechnen ist, beim Ehemann jedoch 1500€.


    Besteht in der Bedarfsgemeinschaft nur ein gemeinsames Konto, wo beispielsweise 10.000€ drauf sind, sind demnach 7500€ anrechnungsfrei und 2500€ einzusetzen.


    Ohne dich zum Straftäter zu machen ;) ... aber so würde ich das Gestz verstehen....

    Hallo,


    wenn dein Einkommen in Form von Krankengeld nicht ausreicht, um deinen Lebensunterhalt zu decken, hast du Anspruch auf ergänzendes ALG II.


    Woraus sich jetzt die Rückzahlungsforderung/Überzahlung ergibt, lässt sich an der Stelle nicht klären, dazu müßte man den Bescheid sehen und parallel dein Einkommen in den jew. Monaten...
    Vielleicht war dein Krankengeld höher, als es angerechnet wurde..!?


    Wenn du dir unsicher bist, ob die Rückzahlungsforderung stimmt, leg erstmal Widerspruch ein und frage beim Amt (u.U. mit Termin in der leistungsabteilung) nach..
    Am Besten, du suchst dir parallel noch eine Beratungsstelle in deiner Stadt, die mit dir den Bescheid mal durchsieht bzw. holst dir beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein, sodass ein Anwalt drüber schauen kann.

    Die Angemessenheitskriterien für deinen Wohnort erfährst du in deinem zuständigen Jobcenter. Einfach anrufen/hingehen und nachfragen :)

    ... Rückzahlungsforderung der kompletten ALG II Leistungen sowie Einstellung sämtlicher laufender Leistungen, da du zur Mitwirkung verpflichtet bist und man dir Sozialbetrug vorwerfen würde.

    Du hättest die Aufnahme deines Jobs dem Jobcenter melden müssen, da ein Teil deines Einkommes auf deine ALG II Leistungen angerechnet wird. 100€/monatlich sind anrechnungsfrei, danach 20% vom brutto (bis 700€) usw.
    Nimm zum Termin deinen Arbeitsvertrag mit sowie alle Gehaltsnachweise die du erhalten hast. Vermutlich wird sich ergeben, dass du überzahlt worden bist. Das Jobcenter wird in dem Fall eine Rückzahlungsforderung an dich stellen.