ALG 2 Speere

  • Guten Tag,


    es handelt sich um einen Beitrag über eine 100 Prozent Speere der Arge. Der Grund dafür weil ich mich bei einer Firma nicht in unsere Stadt beworben habe. Darauf kam heute ein Brief das meine Warmmiete automatisch an Mieter für 3 Monate überwiesen wird und ich mir Einkaufsgutscheine abholen darf.


    Sicherlich mecker sich nicht da es mein verschulden ja ist. Nur weiß ich jetzt nicht wie ich Strom,Telefon und meine laufenden kosten von ca. 140 Euro im Monat decken soll.


    Auf dem Bescheid steht das ich schriftlich in Widerspruch gehen kann nur wüsste ich nicht was ich da schreiben soll das doch die Speere eventuell wieder aufgehoben wird.


    Hat jemand ein Rat von bin echt am Verzweifeln :(


    Dank und Gruß Fin

  • 100 % Sperre ist sehr heftig und wird eigentlich nur nach mehrmaligen "Vergehen" ausgesprochen. Bei U25 geht dies aber schneller.


    Inwieweit trifft dies für dich zu?


    Also solltest du ÜBER 25 sein und dies ist dein 1. Sanktion, dann ist es nicht so ohne Weiteres durchsetzbar, deshalb rate auch ich dir - Geh zum Anwalt!!!

  • Bin unter 25 und hatte schon eine 10 Prozent Kürzung wegen nicht erscheinens bei einem Termin.
    Kann mir jemand sagen wie ich am besten in Widerspruch gehe die Zeit rennt mir davon.


    Wäre sehr dankbar, gruß Final

  • Bin unter 25 und hatte schon eine 10 Prozent Kürzung wegen nicht erscheinens bei einem Termin.
    Kann mir jemand sagen wie ich am besten in Widerspruch gehe die Zeit rennt mir davon.


    Wäre sehr dankbar, gruß Final


    ich bin der meinung du hast keine hundertprozent sperre bekommen. das würde bedeuten: keine krankenversicherung, keine miete und garkein geld von der arge.
    wenn du essensgutscheine bekommst, dann ist deine lebensmittelration pro woche ja gesichert und du musst halt für ein paar tage den gürtel enger schnallen.
    140 euro sollten reichen um strom-gas und telefon zu bezahlen. welche anderen kosten hast du denn sonst noch, wenn die miete direkt an den vermieter üerwiesen wird, damit sind sie doch gedeckt.
    ein widerspruch kannst du gerne schreiben, allerdings wie willst du den begründen, wenn du diese sanktion begünstigt hast?

  • M.E. ist eine Sanktion durchaus zu erwarten und gerechtfertigt.
    Du versäumst Termine und bewirbst dich nicht auf ein Stellenangebot..
    ...dass da bei einem U25-jährigen eine Sanktion auf den Fuße folgt, verwundert mich nicht.


    Inwieweit der Sprung von der 10 auf die 100% Sanktion gerechtfertig ist, kann ich nicht genau sagen - lass mal einen Fachmann raufschauen.
    Ich würde vermuten, dass es sich dabei um 2 unterschiedliche "Vergehen" handelt, welche auch getrennt geahndet werden sollten..
    .. sprich, für das 1. Ausbleiben der Bewerbung bei der Firma, hätte es (zu den bestehenden 10% für das Terminversäumnis in der Arge) nochmal 10% obendrauf geben können. Bei Widerholung einer der beiden "Vergehen" dann 20 bzw. 100% für das jeweilige "Vergehen"...


    Den Widerspruch kannst du ja formal bereits einlegen und eine Begründung nachsenden, so bleibst du in der Frist. Wenn du dich anwaltlich beraten lassen möchtest, geh zum Amtsgericht und hol dir einen Beratungshilfeschein. Damit kannst du dann einen Anwalt rauf schauen lassen, ob die Höhe der Sanktion gerechtfertigt ist. Alternativ kannst du auch zu einer Sozialberatungsstelle deiner Stadt gehen.


    jumba :
    Es liegt durchaus eine 100%-ige Sanktion vor. Das bedeutet, dass lediglich die Regelsätze gestrichen werden, nicht aber die Miete und Krankenversicherung.
    In den Fällen, wo auch die KdU und die Krankenkassenbeiträge wegfallen, liegt eine 200%-ige Sanktion vor.
    Was die Lebensmittelgutscheine angeht, vermute ich, dass ihm diese nach Ende der Sanktion wieder von seinen Regelleistungen abgezogen werden.

  • Bei einer Sanktion kann höchstens 30 % gekürzt werden. Es kann indes sein, dass man hier wegen einer fehelnden Mitwirkungspflicht nach §§ 60, 66 SGB I alles versagt hat. ABer auch dann wäre der Bescheid wegen eines rmessensfehlers rechtswidrig.


    Also WIderspruch einlegen und zum Sozialgericht (Rechtsantragsstelle) und EIlverfahren einleiten.

  • in diesem Fall handelt essich nicht um eine Ermessensentscheidung, denn U25 järige sindnach §31 SGB II um 100 von Hundert (=100 %) der maßgebenden Regelleistung zu kürzen.


    D.h im Klartext. Miete wird weiterhin übernommen allerdings wird die Regelleistung 3 monate nicht ausgezahlt und du kannst dir gutscheine Holen.


    Meine Ferndiagnose ohne den Sachverhalt zu kennen (daher ohne Gewähr): eigentlichist deine sanktion korrekt.


    ZU dem Gutschein: EIn Lebensmittelgutschein wird von der ARGE Ausgestellt, dieser gilt nur für lebensmittel nicht für Genussmittel( Alkohol, Zigaretten, etc.)


    Gruß


    Diablo

    Alles was ich sage, sind persönliche Ansichten und haben keinen rechtsverbindlichen Charakter

  • da ich vielen helfen möchte, kann ich nnicht ins detail gehen, aber § 31 ist eine Ermessenvorschrift, für die unter 25j ist die Kürzung jedoch beschränkt


    es bleibt immer nich die frage offen, weswegen gekürzt wurde. das müsste im bescheid stehen

  • Also Brgründung steht : Ihnen ist am XXXX eine zumutbare Arbeit als XXX bei Firma XX angeboten worden.
    Trotz Belehrung über Rechtsfolgen haben Sie durch Ihr Verhalten das Zusatndekommen der o.go Tätigkeit, die Ihnenunter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und Ihrer persönlichen VErhältnisse zumutbar gewesen, vereitelt.


    Und so weiter und :Die o.g. Entscheidung beruht auf § 31 Abs. 5i. Abs.1 und Abs. 6 SGB 2.


    Und das ich 1 Monat Zeit für den Widerspruch habe.


    Jetzt will ich wenigstens in Widerspruch gehen nur weiß nicht Recht wie ich dies mache. Also das anschreiben am besten Formuliere.Kann mir da jemand helfen. Haben auch jeden Monat bei meiner Beraterin mehr Bewerbung gemacht wie ich sollte.


    Habe ja Fixkosten von 140 Euro jeden Monat, den ersten Monat bekomme ich da Geld gerade so zusammen.
    Und hab 2 Angebote für 1 Eurojob damit könnte ich mich gerade so den Rest der Speere über Wasser halten.


    Das mit Warengutscheine( Essengutscheine) weiß ich, aber weiß nicht wieviel Geld da man bekommt. Aber zum Glück rauche ich auch nicht und auf Alkohol kann ich mal verzichten.


    Dank und Gruß Fin

  • einfach schreiben, dass du gegen den bescheid vom .... widerspruch erhebst.
    das reicht erst mal


    wenn die kürzung mehr als 30 % deiner sonstigen leistung ausmacht, würde ich mit dem bescheid zum sozialgericht gehen und bei der dortigen rechtsantragstelle eine eilverfahren einleien

  • der bescheid wird rechtswidrig sein


    vielleicht noch ein paar auszüge aus urteilen:


    Auch wenn keine Strafvorschrift ieS und daher Verbot strafbegründender oder strafverschärfender Analogien (s. BVerfG vom 9. Dezember 2004 - 2 BvR 930/04 m.w.N.) insoweit Sanktionscharakter nicht unmittelbar gilt, ist Vorschrift Sanktionsnorm mit gravierenden Folgen, eng und am Wortlaut der Regelung orientiert auszulegen
    LSG Hessen v. 09.02.2007, L 7 AS 288/06 ER


    Enthält Rechtsfolgenbelehrung zwar Hinweis auf Leistungsabsenkungen im Fall eines Verstoßes gegen Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung, ist ihr jedoch nicht zu entnehmen, dass Kranken- und Pflegeversicherungsschutz in den Zeiten entfällt, in denen Alg II-Leistungen nicht bezogen werden, so ist eine solche Rechtsfolgenbelehrung fehlerhaft
    LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06.09.2007, Az. L 7 AS 472/07 ER


    Dass eine zusätzliche Rechtsfolgenbelehrung (neben der Rechtsfolgenbelehrung in der Eingliederungsvereinbarung) vor Beginn der konkreten Eingliederungsmaßnahme zu erfolgen hat, ergibt sich unmissverständlich aus dem Einleitungssatz in § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1. Der Gesetzgeber geht insoweit von der Warnfunktion einer zusätzlichen Rechtsfolgenbelehrung aus, die konkret, verständlich, vollständig und zeitnah ergehen muss, so dass für den Leistungsempfänger die Zuordnung einer bestimmen Verweigerungshaltung zu seinem Verantwortungsbereich eindringlich nachwirkt
    SG Lüneburg v. 18.03.08, S 25 AS 325/08 ER


    davon gibt es unendlich viele

  • da du keine vollständige ENtziehung hast udn wohl auch kk-beiträge abgeführt werden, bist du versichert
    nur, wenn du die krankenkassen nicht bezahlst, besteht die gefahr, wobei es nach neuester gesetzlage eine sog. Grundversorgung gibt