Beiträge von jalale

    Hallo,


    Schrader, wo bitte steht denn geschrieben, dass man nach einer Umzugsaufforderung nicht in ein anderes Bundesland ziehen darf? In Berlin kannst du doch auch von einem Bezirk in einen anderen ziehen, obwohl die Bezirke unabhängig voneinander ihre Jobcenter verwalten.


    @ pirrot22: Mit der Umzugsaufforderung sowie einigen Wohnungsangeboten gehst du zu deiner "Wunsch-ARGE", lässt dir eine Wohnung genehmigen und stellst einen Antrag. Umzugskostenübernahme beantragst du bei deiner alten ARGE, Kautionsdarlehen bei deiner neuen. Ob die Umzugskosten übernommen werden, weiß ich nicht genau, denn da kann es sein, dass die alte ARGE in Richtung Entfernung argumentiert.
    In dem Fall wären Gründe für den Umzug ins andere Bundesland nicht schlecht, etwa Zusammenzug mit Partner oder familiäre Umgebung.


    LG, Jalale.

    Hallo,


    solange du ALG I beziehst, ändert sich an der Situation nur, dass du dann eben nicht mehr die 300 € aus dem Minijob verdienst. Das Einkommen deiner Freundin wird erst beim Bezug von ALG II relevant.
    Eventuell bekommst du vom Arbeitsamt Fahrkosten u.ä. erstattet. Das solltest du vorher mit deinem Sachbearbeiter klären.
    Wohngeld könnte deine Freundin beantragen, solange sie keine anderen Sozialleistungen erhält.


    LG, Jalale.

    Hallo,


    Schrader, sei doch nicht immer so ein ...


    Die Aussage, dass die aufstockende Leistung niedriger ist als die Warmmiete, ist natürlich Quatsch, weil dir ja nur die halbe Miete zusteht, also 160 €.
    Hast du das denn schriftlich, dass die ARGE die Miete an den Vermieter überweisen wollte?
    Gehe auf jeden Fall zur ARGE und erkläre deine Situation. Fakt ist, bei den 250 € von der ARGE ist die Miete schon mit drin, d.h. du hast nun die Mietschulden. Aber du könntest ein Darlehen von der ARGE beantragen, mit der Begründung, dass das ganze unwissentlich so gelaufen ist und du ja nun drohst in die Wohnungslosigkeit zu rutschen.


    Viel Glück.
    LG, Jalale.

    Hallo,


    nein dass heisst nicht, dass du deinem Vater gegenüber unterhaltspflichtig bist. Es bedeutet einfach nur, dass du nicht mehr in der BG bist und für dich selbst sorgst.
    Die Hälfte der Miete entfällt dann auf dich, wenn ihr zu zweit in der Wohnung wohnt.


    Ich gebe doriel recht, was mündliche Aussagen der Sachbearbeiter angeht. Da darfst du nichts drauf geben. Wie gesagt, melde dich wenn es was neues gibt.


    LG, Jalale.

    Ja, abwarten.
    Du hast doch von deinem Arbeitsvertrag sicher eine Kopie abgegeben oder? Die bleibt dort. Wann bekommst du denn deinen ersten Lohnbescheid, weißt du das? Wie lange habt ihr Zeit mit dem Ausfüllen? Es ist ja so, dass dein Arbeitgeber das für dich ausfüllen müsste. Ich denke es reicht wenn du deinen Lohnbescheid abgibst.
    Bleib erstmal cool, es muss ja nicht immer sein, dass die ARGE Mist baut. Im Regelfall sollten die sofort erkennen, dass wenn du genug verdienst, du aus der BG mit deinem Papa heraus fällst. D.h. dein Pa bekommt den Regelsatz plus seinen Mietanteil. Den anderen Teil musst du nun selbst für dich aufbringen.


    Solltest du allerdings nicht genug verdienen um deinen Bedarf selbst zu decken, erhältst du weiterhin ALG II und dein Gehalt wird bis auf einen Freibetrag angerechnet.


    Wenn der Bescheid dann da ist, musst du schauen ob für dich Leistungen auf dem Bescheid stehen oder du da nicht mehr auftauchst.
    Meld dich hier einfach nochmal, wenn es soweit ist, falls du da nicht richtig durch siehst.


    LG, Jalale.

    Hallo Andi,


    lass sie erstmal rechnen, wenn der Bescheid kommt und dem zu entnehmen ist, dass du wieterhin eine BG mit deinem Papa bildest und er plötzlich wesentlich weniger Geld bekommt, melde dich hier wieder.
    Denke daran, dass du fortan deinen Mietanteil selbst aufbringen musst.
    Eigentlich sollte es nicht zu Problemen kommen.


    LG, Jalale.

    Hallo Shani,


    wieso 192 € BaföG? Ist das das, was er damals bekommen hat? Er sollte sich bei der zuständige BaföG-Stelle informieren, ob er trotz der abgebrochenen Ausbildung noch förderungsfähig ist. Die Sache mit seinem Vater könnte eine Härteregel begründen.
    Wenn er nicht mehr zu Hause wohnt, bekommt er ja auch mehr BaföG. Mit Kindergeld zusammen könnte es gehen, eventuell sollte er über einen Bildungskredit nachdenken. Kann seine Mutter ihm nicht finanziell etwas unter die Arme greifen?


    LG, Jalale.

    Hallo Doriel,


    du hast Recht, bis 800 € gibts 20% frei, und dann nochmal 10% bis 1200 €. Entweder wurde das kürzlich geändert, oder ich muss mich mal ernsthaft mit meinem Gedächtnis auseinander setzen.
    Ich bin mir echt sicher, dass das vor zwei Monaten noch anders war.
    Aber gut, ich will das nicht beschwören. Ist ja dann auf jeden Fall noch besser für Golom4 und alle die es betrifft. Golom4 hat dann einen Freibetrag von 280 €.


    Achso, aber wie kommst du dann auf 20 von 600? 100 sind frei, und 20% bis 800, also von 700. Oder?


    LG, Jalale.

    Hallo,


    in Berlin beträgt die angemessene Miete für drei Personen 542 €, das hast du doch auch so erwähnt?!
    Habt ihr denn vom Jobcenter eine Genehmigung umzuziehen? Wenn ja, lege dem Jobcenter mehrere Wohnungsangebote vor, die auch angemessen sind. In Berlin sollte es kein Problem sein eine Wohnung in diesem Rahmen zu finden.


    LG, Jalale.

    Schrader, lass es einfach. Du hast keine Ahnung und verunsicherst die Hilfesuchenden.
    Du solltest nur dann was schreiben, wenn du auch weißt wovon du sprichst. Es gibt sie wohl leider wirklich, die Leute hier im Forum, die immer was zu sagen haben wollen, auch wenn es noch so großer Quatsch ist.
    Aber ich bin mal nicht so, ich erklär es dir, als wärst du fünf:


    Wenn jemand arbeiten geht und Geld verdient, dieses Geld aber nicht ausreicht um damit über die Runden zu kommen, kann er zusätzlich ALG II beantragen. Nun stellt sich die Frage, wann jemand solche aufstockende Leistung erhält. Die Berechnung setzt sich wie folgt zusammen:


    Als erstes wird der Bedarf dieser Person ermittelt:


    1. die üblichen Bezüge Regelleistung + KdU (hier angenommen 359 + 350), wobie eine WM von 350 schon niedrig angesetzt ist


    2. Freibetrag vom Erwerbseinkommen (brutto) = 100 + 20% von 300 + 10% vom Rest (bis maximal 1000)


    So, nun weiß ich nicht wieviel er brutto hat, geschätzt 1200. Es ergibt sich ein Freibetrag von 220 €.
    (Zum Nachrechnen mit dem Taschenrechner: 100 + 0,2*300 + 0,1*600)


    Der Bedarf ergibt sich aus der Summe von 1. und 2., also 359 + 350 + 220 = 929 €
    Davon wird dann das Netto-Gehalt abgezogen, also 929 - 800 = 129 €.


    Hast du es jetzt verstanden? Nix mit Aufstockung von 220 oder was du da in meinen Beitrag rein interpretiert hast. Vergessen werden darf natürlich nicht, dass ich hier einige Sachen geschätzt habe. Aber ich geh davon aus, dass eine Miete von 350 € nicht zu hoch angesetzt ist. Eventuell könnte die Aufstockung auch etwas höher ausfallen.


    @ Golom 4, lass dich nicht verunsichern, du hast ganz bestimmt einen Anspruch. Also hin zu ARGE, die Vorgehensweise hab ich oben ja schon erläutert.


    LG, Jalale.

    Hallo samson68,


    deine Rente wird voll auf die ALG II- Leistung deiner Lebensgefährtin angerechnet.


    Im SGB II § 7 findest du zum Thema Bedarfsgemeinschaft folgendes:
    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
    1.länger als ein Jahr zusammenleben, [...]


    LG, Jalale.

    Hallo,


    @ Schrader: Schon mal was von Freibeträgen für Erwerbseinkommen gehört?


    @ Golom4: Du bildest doch sicherlich mit deiner Ex und dem Kind eine BG, oder? Folglich bekommt ihr ja beide ALG II. Du solltest schriftlich einen Antrag auf Umzugsgenehmigung stellen, dem ein Schreiben beifügen, indem du und deine Ex erklären, dass ihr euch getrennt habt und du nun ausziehen musst. Du kannst dich vorab mal informieren wie hoch die Miete für eine Person in deinem Wohnort sein darf (Größe der Wohnung max. 45 qm), und dem Antrag gleich einige Wohnungsangebote beilegen sowie einen Antrag auf Kautionsdarlehen und Übernahme der Umzugskosten.
    Dann geht die Sache vielleicht ein bissschen schneller über die Bühne.
    Wichtig: Nicht ausziehen solange dir keine Wohnung schriftlich genehmigt wurde! Sonst gibt´s nix.


    Ich denke, du wirst unabhängig von deiner Ex aufstockendes ALG II erhalten. Ich komme bei einem geschätzten Freibetrag von 220 € und einer angenommen Miete von 350 € auf einen Bedarf von über 900 €.


    Alles Gute.
    LG, Jalale.

    Hallo,


    im SGB II § 7 steht folgendes:


    (5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.


    (6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,
    1.die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder
    2.deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst [...]


    Du müsstest mal schauen oder dich informieren, ob und wo da deine Ausbildung rein gehört und ob dir in Folge dessen Leistungen zustehen.
    Auf jeden Fall ist es nicht abwegig, dass die KdU von der ARGE übernommen werden. Habe ich schon öfter gehört, aber selbst kenne ich mich da nicht so aus.


    LG, Jalale.

    Schrader, du bist echt zu bedauern...
    Weißt du überhaupt wie dein Bezirksbürgermeister in Berlin aussieht, überhaupt wie er heisst?


    Du bist so ein desinteressierter, oberflächlicher kleiner Wurm. Mach dich doch nicht noch lächerlicher.


    Ich würde mich freuen so einen sympathisch aussehenden und gleichzeitig bürgernahen Bürgermeister zu haben.
    Ich drück dir die Daumen, Horst.

    Schrader, kommentiere doch nicht, wenn du nicht helfen willst oder kannst!!!


    Hallo Rita54,


    deiner Tochter wird Unrecht getan.
    Es ist so: Die ARGE muss zwar nicht die zu hohe Miete voll in die Bedarfsrechnung aufnehmen, sie muss aber zumindest die alte Miete deiner Tochter zugrunde legen.
    Der Bedarf ermittelt sich folgendermaßen:


    323 € Regelleistung
    Miete alte Wohnung
    200 € Freibetrag vom EK


    Davon werden dann die 670 netto abgezogen.
    Ihr würde also ganz sicher aufstockende Leistung zustehen.
    Deine Tochter soll sofort Widerspruch einlegen, mit Verweis auf SGB II § 22:


    (1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht. [...]


    Da ein der Umzug zwar erforderlich war, aber die Wohnung nicht genehmigt wurde, greift dieser Satz.


    Eine günstigere Wohnung sollte sie sich dennoch suchen, denn die Differenz selbst zu zahlen wird auf Dauer zur Belastung.


    LG, Jalale.

    Hallo,


    kleine Verbesserung: das Kind ist 6 und damit steht ihm eine Regelleistung von 215 € zu, nicht 251€.
    Vielleicht rührt daher auch die Differenz beim jetzigen Bezug.
    Also bekämen die drei 628,16 € ALG II.


    LG, Jalale.

    Hallo zusammen,


    lirafe : mit PG 9 (5) meint silvia41 wohl §9 im SGB II. Da steht:
    (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.


    Dieser Vermutung kann widersprochen werden, indem einfach eine Erklärung aufgesetzt wird. So haben es die beiden ja auch schon gemacht.


    silvia41 : Ich würde empfehlen, den Arbeitsvertrag und die Lohnbescheinigung deiner Tochter abzugeben, zusammen mit dem Schreiben, dass deine Tochter entgegen der Annahme von §9 nicht finanziell für dich einsteht. Dabei solltet ihr auf SGB II § 7 verweisen, wo eindeutig geklärt ist, dass deine Tochter keine BG mit dir bildet.


    Die ARGE braucht die Unterlagen deiner Tochter ganz einfach deswegen, weil sie ja vorher mit dir in einer BG war, und sie nun raus gerechnet werden muss.
    Das sollte keine Probleme geben. Ihr seid auf jeden Fall im Recht.


    LG, Jalale.

    Hallo,


    also ich glaube, die Einkommensbereinigung wirkt sich auf deine Leistung aus, nicht auf die deiner Tochter. Deine Tochter ist ab dem 01.08. nicht weiter im ALG II-Bezug, da sie ihren Lebensunterhalt selbst decken kann. Damit kannst du auch Wohngeld für sie beantragen. Ansonsten hast du Recht, dass ALG II- Bezieher kein Wohngeld beziehen können.
    Deine Tochter hat ein Einkommen von 448 €, ihr Bedarf nach SGB II liegt bei 422 €, und deswegen wird die Differenz bei dir abgezogen, weil das "überhängende" Kindergeld dir als Einkommen angerechnet wird.


    Ich hoffe das war irgendwie verständlich.


    LG, Jalale.