Beiträge von jalale

    Hallo,


    du gehst frühestens an deinem 25. Gebuetstag bzw. dem Tag, an dem du exmatrikuliert bist, zum Jobcenter/ zur ARGE und stellst einen Antrag auf ALG II. Gleichzeitig beantragst du eine eigene Wohnung. Erkundige dich vorher wie hoch die Miete sein darf (Hotline anrufen), dir stehen bis max. 45 qm zu.
    Nimm mehrere Wohnungangebote mit zum Jobcenter, damit dir gleich im Zuge der Antragstellung eine Wohung genehmigt werden kann.
    Dann erst, wenn du das schriftlich hast, Mietvertrag unterschreiben.
    Du kannst auch Erstausstattung beantragen und Übernahme der Umzugskosten.


    Und ganz am Ende solltest du dir überlegen, wie du zukünftig dein Leben meisterst ohne auf derartige Hilfe angewiesen zu sein. Das ist jetzt zwar subjektiv, aber ich kann nicht recht verstehen wie jemand nur darauf wartet endlich 25 zu sein um dann von staatlicher Unterstützung leben zu dürfen.
    Jemand wie du, mit Abitur, dem alle Türen offen stehen, sollte andere Ziele habe!


    LG, Jalale.

    Hallo,


    wenn deine momentane Wohnung mehr kostet als angemessen ist, müsstest du doch von der ARGE aufgefordert werden dir eine günstigere Wohnug zu suchen. Ist das noch nicht passiert?
    Seit wann beziehst du ALG II und wohnst in dieser Wohnung?
    Du musst in jedem Fall eine Umzugsgenehmigung einholen. Begründung: zwei Zimmer sind zu wenig.
    Es ist gut möglich, dass sie ablehnen. Dann kannst du überlegen Widerspruch einzulegen.


    Ich rate dir ab ohne Genehmigung umzuziehen. 1. Wird dann wahrscheinlich nur der angemessene Mietpreis gezahlt, 2. werden keine Nebenkostennachforderungen übernommen. Überhaupt hast du dann wohl nur Ärger.


    Wenn ein Umzug genehmigt wird, legst du erstmal das eine Wohnungsangebot vor, vielleicht genehmigen sie die ja. Wenn sie dich auffordern eine günstigere zu suchen, musst dem wohl nachkommen. Gibt es keine günstigeren in gleicher Größenklasse, stehen die Chancen nicht schlecht deinen Favoriten zu bekommen. Aber blöd sind die SB auch nicht, und wahrscheinlich kennen sie den Mietspiegel.


    Aber sag mal, sind denn bei euch die Mieten so hoch? Ich kann mir gar nicht vorstellen, dass eine 68 qm Wohnung vom Preis her unangemessen sein kann. Immerhin stünden euch sogar 75 qm zu.
    Wäre vielleicht eine Überlegung wert in einen (miet-)günstigeren Bezirk zu ziehen.


    LG, Jalale.

    1500 brutto, Kitty! Lass ihn da mal 1000 netto haben, wenn überhaupt. Und dann gelten ja noch die Freibeträge. Sie liegen zu dritt auf jeden Fall unter dem Bedarf.
    Mit Kinderfreibetrag und Wohngeld mag gut sein, aber häufig ist es so, dass das Einkommen für Wohngeld zu hoch ist und für KFB zu gering. Wie das sein kann, weiß ich auch nicht.


    Auf jeden Fall sollte Marauder einen ALG II- Antrag stellen. Die weisen ihn im Fall der Fälle dann auf Wohngeld und KFB hin.


    LG, Jalale.

    Hallo zusammen,


    ein Kind fällt nur dann aus der BG raus, wenn es für seinen Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen selbst aufkommen kann. Es wird also der Bedarf nach SGB II ermittelt (zzgl. Freibetrag) und dann wird geschaut ob dieser Bedarf durch das Einkommen gedeckt wird. Ist das nicht der Fall, bleibt das Kind in der BG. Das Einkommen wird auf die gesamte BG angerechnet, die Freibeträge gelten natürlich.
    So, wie Kitty schon sagt, springt unterm Tisch mehr bei raus.


    Bei 342 + 164 Kindergeld kann das gut sein, hängt ja auch von der Miete ab.


    LG, Jalale.

    Wie, und dann steht nicht mal eine Begründung?
    Also Widerspruch kannst du trotzdem gegen dieses Schreiben einlegen. Beziehst dich auf das Zeichen, begründest den Widerspruch damit
    a) keine Leistung (und damit doch auch keine Bescheide?) in den besagten beiden Zeiträumen erhalten zu haben und
    b) keine Begründung vorliegt, bzw. du widerlegst die Begründung.


    LG, Jalale.

    Hallo,


    du hattest doch schon Antworten auf deine Fragen bekommen.
    Du wirst kein ALG II erhalten, weil deine Eltern dir gegenüber unterhaltsverpflichtet sind. Ausziehen kannst du, aber das müssen dann deine Eltern oder du selbst finanzieren.
    Ausnahmen bei U25 werden nur gemacht, wenn die Zustände zu Hause nicht tragbar sind (also physische oder psyschische Gewalt gegen dich angewendet werden). Dann ist das ein Fall für das Jugendamt. Scheint bei dir aber nicht so zu sein.


    LG, Jalale

    Hallo Mikolein,


    auf dein ALG I wird weder Kindergeld noch Unterhalt angerechnet. Möglicherweise steht dir aufstockend ALG II zu. Das müsstest du dann beantragen. Eventuell kommt auch Wohngeld in Betracht.
    Beim schnellen Durchrechnen erhalte ich einen ALG II- Anspruch von rund 170 €. Probiere doch mal einen ALG II - Rechner und auch einen Wohngeld - Rechner aus (einfach danach googlen).


    Wenn du zu deinem neuen Partner ziehst, ist dein ALG I natürlich ebenso unantastbar, ob dann aber ein ALG II- Anspruch besteht, weiß ich nicht. Denn für den ist das Einkommen deines Partners relevant.


    Ich drück dir die Daumen, dass es nicht zur Arbeitslosigkeit kommt.
    LG, Jalale.

    Hallo ydnam,


    also auf den ersten Blick würde ich sagen, dass das Jobcenter im Recht ist, weil du dich nunmal nicht woanders länger aufhalten "darfst". Für den Zeitraum, in dem du dich nicht dauernd an deinem gemeldeten Wohnort aufgehalten hast, kann das Jobcenter die Leistung zurück fordern.


    Nun will ich trotzdem versuchen dir zu helfen.
    Wie ist denn die Rückforderung begründet? Nach welchem § ist sie erlassen worden?
    Du hast doch sicher bei der Post einen Nachsendeauftrag gestellt um deine Post umzuleiten. Der Absender kriegt von der Aktion nichts mit. Von daher glaub ich nicht, dass das Jobcenter durch die neue Postanschrift Wind von deiner Abwesenheit bekommen hat. Eine Garantie ist das aber nicht.


    Lege erstmal Widerspruch ein. Die Argumente können wir besprechen, wenn du mir die oben gestellten Fragen beantwortet hast.


    LG, Jalale.

    Hallo,


    er braucht keinen extra Antrag zu stellen, weil ihr ja als BG gewertet werdet und dein Antrag eh für euch beide gilt. Du wirst auch trotz des Gehaltes deines Freundes sicher nichts von der Leistung gekürzt, dazu ist es einfach zu wenig? Bekommt dein Freund Kindergeld? Er könnte auch BAB beantragen.


    LG, Jalale.

    Hallo,


    also erstmal musst du natürlich nicht nach acht Wochen wieder arbeiten gehen. Du kannst bis max. drei Jahre bei deinem Kind bleiben, danach kann die ARGE verlangen, dass du eine Betreuung suchst und dich dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stellst.


    Was deine momentane Situation angeht, würde ich dir raten auf jeden Fall vorerst Kontakt zu deiner SB aufzunehmen, dann zum Arzt und Bescheinigung holen.


    Alles Gute.
    LG, Jalale.

    Solange das Kind noch nicht geboren ist, zahlt die ARGE die Hälfte der Miete, wenn der Wurm dann da ist 2/3.
    Denke auch daran, dass dir ein Schwangeren-Mehrbedarf zusteht (17% der Regelleistung), den musst du nicht extra beantragen, achte aber beim Bescheid darauf, ob er auch gezahlt wird.
    Weiterhin kannst du Erstausstattung für das Baby beantragen.


    LG, Jalale.

    Kitty , bzgl. der Kfz-Versicherung: Ganz einfach, weil ein Fahranfänger mit 150% oder mehr in die Versicherung einsteigt, der Vater aber mit einem Zweitwagen vielleicht grademal 55% abdrücken muss. Nun kannst du dir ja ausrechnen, warum er sein Auto über den Vater laufen lässt.
    Ich kann diese Naivität in der Nachfragerei manchmal nicht verstehen...


    Und zum Thema eigene Wohnung U25 nach Ausbildung: Das hatten wir hier ja nun wirklich schon x-mal. Die ARGE kann nicht verlagen, dass ein junger Mensch seine Selbständigkeit nach erfolgreich abgeschlossener Lehre, aufgibt. Und sie wird es auch nicht. Wie soll man denn bitte prüfen, ob jemand wissen konnte, dass er nicht übernommen wird. Bzw. selbst wenn er das wusste, heisst das doch noch lange nicht, dass er es nicht woanders versucht hat.


    Wenn der mit der ARGE schon soweit ist, dass die nach Kfz-Versicherung fragen, kann man wohl davon ausgehen, dass das Thema Eltern nicht mehr aufkommt. Das wäre doch wohl das erste, wonach sie gefragt hätten.


    LG, Jalale.

    Hallo NadiiiCici,


    dein Freund ist nicht ALG II- berechtigt, das stimmt. Ihr bildet aber eine BG, aufgrund der Tatsache, dass ihr zusammen wohnt (wohnen werdet) und ein Kind habt. BG bedeutet, wie du sicher weisst, dass der eine für den anderen finanziell einsteht. Ich sehe da aber für dich keine Konsequenzen was deinen Leistungsanspruch betrifft, da ja das BaföG deines Freundes nicht so hoch ist um eine 3-köpfige Familie zu unterhalten (auch wenn er zusätzlich noch Kindergeld bekommt).
    Ihr solltet so vorgehen: Stelle dich bei der zuständige ARGE in Köln vor, nimm den Mietvertrag von deinem Freund mit, den Bafög-Bescheid und deinen Mutterpass. Erkläre deine/eure Situation und lass dir schriftlich genehmigen in die Wohnung deines Freundes einzuziehen. Dann lass dich in den Mietvertrag mit aufnehmen oder macht einen Untermietvertrag (unbedingt mit dem Vermieter abstimmen). Danach stellst du den Antrag.
    Es kann dir passieren, dass der Sachbearbeiter dir sagt, solange das Kind nicht da ist, besteht für dich kein Anspruch, womit er nicht unrecht hat. Ich würde mir das aber auf jeden Fall schriftlich geben lassen und dagegen Widerspruch einlegen. Spätestens im 7. Monat werden sie dich umziehen lassen, weil es ja sonst zu strapaziös ist.
    Meld dich bei Fragen nochmal.


    Alles Gute.
    LG, Jalale.

    Hallo,


    wenn du mit der Erwerbsminderungsrente unter dem Existenzminimum liegst, sprich weniger hast als dir an ALG II zustehen würde, kannst du aufstockende Leistung bei der zuständigen ARGE beantragen.
    Um deine andere Frage gleich mit zu beantworten: Du solltest dich auch diesbezüglich bei der ARGE erkundigen. Eventuell leisten die einen Vorschuss als Darlehen.


    LG, Jalale.

    Hallo,


    als erstes musst du polizeilich in Deutschland gemeldet sein. Dann gehst du zur entsprechenden ARGE/Jobcenter und stellst einen Antrag. Informiere dich wie hoch die Miete für eine Person sein darf und lege der ARGE mehrere WOhungsangebote vor. Den Mietvertrag erst unterschreiben, wenn dir eine Wohnung schriftlich genehmigt wurde. Die Leistung umfasst die Miete inkl. Heizkosten und Wasser plus den Regelsatz von 359 €. Warmwasseraufbereitung und Strom sind aus der Regelleistung zu bestreiten.
    Du kannst natürlich eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bei einem Verdienst von 400 € werden 240 € auf das ALG II angerechnet. Nichtsdestotrotz wirst du angehalten sein dich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu bemühen, was du auch nachweisen musst.
    Deine Krankenversicherung (Hast du denn eine? Dazu bist du in Dtl. verpflichtet.) bezahlt die ARGE, für die Rente wird ein gewisser Anteil abgeführt.
    Ich hoffe ich konnte erstmal alle Fragen beantworten.


    LG, Jalale.

    Einspruch wogegen?
    Wenn du den Antrag stellst, solltest du gleichzeitig einen Vorschuss beantragen, denn du musst ja die Miete zahlen und von irgendwas leben können. Lass dir die neue Wohnung unbedingt von der neuen ARGE genehmigen, sonst hast du unnötig Ärger.
    Den Unterhaltsanspruch würde ich durch das Jugendamt regeln lassen, dann hat dein Ex was in den Händen und weiß was er zu zahlen hat. Sollte er nicht zahlen, kannst du so schneller reagieren und Unterhaltsvorschuss beantragen. Das Geld holt sich das Jugendamt dann von deinem Ex wieder.

    Hallo Katzan,


    momentan werden dein Ex und du scheinbar noch als BG gewertet. Du solltest mit der ARGE klären, dass ihr getrennt seid, und dass dein Ex nicht für dich aufkommt. Allerdings wird dann von der ARGE an die Unterhaltspflicht deines Ex appeliert, bzw. es wird mindestens der entsprechende Unterhaltsvorschuss angerechnet.
    Da du sowieso ausziehen willst, beantrage schriftlich eine Umzugsgenehmigung, suche dir eine Wohnung, lasse diese dir genehmigen (schriftlcih) bevor du den Mietvertrag unterschreibst.
    Du erhälst dann für dich und dein Kind ALG II. Angerechnet wird Kindergeld, Unterhalt / UHV und vom Elterngeld, was über 300 € liegt.
    Übrigens kannst du die Übernahme der Umzugskosten beantragen sowie ein Kautionsdarlehen.


    Alles Gute.
    LG, Jalale.

    Hallo Brina,


    ihr müsst euch von der ARGE den Umzug schriftlich genehmigen lassen. In dem Antrag würde ich eher den Platzbedarf als Grund angeben als die Krankheit der Familie. Da würde die ARGE dann Nachweise sehen wollen, also vom Amtsarzt oder dass dein Freund als Pflegeperson eingetragen ist im Falle dass die Eltern eine Pflegestufe haben. Wenn das nicht zutrifft, wird das ARGE das nicht als Umzugsgrund anerkennen.
    Wenn ihr Pech habt, bekommt ihr den Umzug nicht genehmigt mit der Begründung ein Säugling bräuchte noch kein eigenes Zimmer. Ihr solltet schauen ob ihr einen Termin für eine Wohnungsbesichtigung bekommt, wo dann der Platzmangel festgestellt werden kann.
    Also ich finde 47 qm schon etwas klein, wenn man mal bedenkt, dass zwei Personen schon 60 qm zustehen.
    Versuchen würde ich es.


    Wenn ihr eine Genehmigung habt umzuziehen, informiert euch wie teuer eine Wohnung für drei Personen in Göttingen sein darf und holt euch mehrere Wohnungsangebote. Die nehmt ihr dann mit zur ARGE, lasst euch eine Wohnung genehmigen und stellt den Antrag.
    Die Kündigungsfrist der alten Wohnung würde ich einhalten, eine doppelte Miete wird euch nicht bezahlt.


    LG, Jalale.