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- Hartz IV / ALG II
- Was ist Hartz IV?
- ALG II Berechtigte
- Bedarfsgemeinschaft
- Regelsatz und Mehrbedarf
- Erstausstattung
- angemessene Wohnung
- unangemessene Wohnung
- Miet-Nebenkosten
- Umzug
- Vermögen
- Erbschaft bei Hartz IV
- Zuverdienst
- was zählt als Einkommen
- was ist kein Einkommen
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- Altersvorsorge
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- private Pflegeversicherung
- Ein Euro Job
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Steht EU-Ausländern Sozialhilfe zu?
Hartz IV (Arbeitslosengeld II) nach dem SGB II
Das Arbeitslosengeld II, kurz ALG II, ist den meisten Menschen unter dem Begriff „Hartz IV“ bekannt. Die rechtlichen Regelungen zum Arbeitslosengeld II sind im 2. Sozialgesetzbuch, dem SGB II, verankert. Allerdings ist der Gesetzestext des SGB II kompliziert und bei weitem nicht selbsterklärend. Daher finden Sie hier, in der Rubrik „Hartz IV / ALG II“, Zusammenfassungen und Erklärungen der wichtigsten Regelungen des SGB II.
Hartz IV Leistungen
Regelsatz & Mehrbedarf
Um die Höhe der Leistungen des ALG II zu bestimmen ist zunächst der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln. Dieser besteht sich grundsätzlich aus dem Regelsatz und weiteren Bedarfen, die an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gebunden sind.
Miete, Nebenkosten & Umzug bei Hartz IV
Kosten der Unterkunft
Neben dem Regelsatz und weiteren Bedarfen besteht für viele Personen (in der Regel über 25 Jahren) auch Anspruch auf Übernahme der Kosten für Miete und Heizkosten. Für die Höhe der übernahmefähigen Kosten der Unterkunft gelten regional unterschiedliche Bestimmungen. Grundsätzlich werden die Miete und Heizkosten nur dann übernommen, wenn die Wohnung hinsichtlich Größe und Kosten angemessen ist.
Einkommensanrechnung & Vermögensanrechnung
Einkommen & Vermögen bei Hartz IV
Viele Einnahmen werden - je nach Art der Einnahme - auf den Bedarf angerechnet und mindern somit die Höhe der Arbeitslosengeld II Leistungen. Erwerbseinkommen ist wird jedoch, je nach Höhe des Einkommens, garnicht oder nur teilweise angerechnet. Wer Vermögen hat, dessen Höhe die bestehenden Freigrenzen überschreitet, muss dieses unter Umständen zunächst verwerten, bevor ihm Leistungen nach dem SGB II zustehen.
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