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Nach einer Entscheidung des Dresdener Sozialgerichtes (Az. S 34 AL 769/07) kann das Wochenende und auch Feiertage nicht auf die Meldefrist für neue Arbeitslose angerechnet werden. Nach dem Gesetz sind Personen, die ihre Kündigung erhalten haben, verpflichtet, innerhalb von 3 Tagen zur Agentur für Arbeit zu gehen und sich arbeitslos zu melden. Im vorliegenden Fall hatte ein leitender Angestellter aus Radebeul am Freitag seine Kündigung erhalten und hat sich am folgenden Dienstag arbeitslos gemeldet.
Die zuständige Agentur verhängte deshalb eine Sperrzeit von 1 Woche, innerhalb derer er kein Arbeitslosengeld bekommen sollte. Als Begründung gab die Behörde an, dass er die vorgeschriebene Meldefrist um einen tag überschritten habe. Nach Ansicht des Sozialgerichtes Dresden sei diese Entscheidung jedoch nicht richtig gewesen, da Feiertag und auch das Wochenende nicht auf die Meldefrist anzurechnen zu seien. Schließlich könne man als Arbeitsloser an diesen Tagen die Agentur auch nicht aufsuchen, da sie geschlossen sei.
Der Beschluss der Behörde wurde damit aufgehoben und die Sperrzeit wird damit ungültig. Die Entscheidung ist zwar noch nicht rechtskräftig, jedoch ist nicht mit einem Weiterführen des Verfahrens seitens der Behörde zu rechnen.
Die Leute die so ein Schmarren bei den Behörden verzapfen ,denen sollte fristlos gekündigt werden. Auf solche Staatsdiener können wir gut und gerne verzichten
Habe solch einen Fall selbst erlebt, habe in Süddeutschland gearbeitet, auf einen Freitag die Kündigung bekommen, bin die Woche am Dienstag zu meinem Arbeitsamt in Hi.Norddeutschland gegangen, mußte erst noch meine Sachen aus meiner Unterkunft in Südd. entfernen, bei der Anmeldung zur Arbeitslosigkeit wurde mir gesagt das ich eine Woche Sperrzeit bekomme. Damit war ich nicht einverstanden, zumal ich ja den Sachverhalt erklären konnte.Beim Vorgesetzen der Sachbearbeiterin wurde ich von oben bis unten gemustert und mit dem Satz” das ist eben so” aus dem Büro verabschiedet.Das hat mir mal wieder gezeigt Ingnoranz und Willkür steht an erster Stelle bei den Behörden.