Insolvenzgeld

Im Insolvenzfall kann der Arbeitgeber oft keinen Lohn mehr zahlen. Dem betroffenen Arbeitnehmer steht dann Insolvenzgeld zu.

Beim Insolvenzgeld (früher Konkursausfallgeld) handelt es sich um eine Lohnersatzleistung. Das Insolvenzgeld soll bei einer Insolvenz des Arbeitgebers noch ausstehende Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer ausgleichen. Gezahlt wird das Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit.

Wer hat Anspruch auf Insolvenzgeld?

Anspruch auf Insolvenzgeld haben grundsätzlich alle im Inland beschäftigten Arbeitnehmer. Ebenfalls besteht ein Anspruch für Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber ins Ausland entsandt worden sind. Ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht auch für geringfügig Beschäftigte im Rahmen eines sogenannten „Mini-Jobs“ bzw. 450 Euro Jobs.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Insolvenzgeld ist das Vorliegen eines sogenannten Insolvenzereignisses. Ein solches Insolvenzereignis liegt vor, wenn:

  • bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder
  • ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen wurde

Die Stellung eines Insolvenzantrags ist hingegen kein Insolvenzereignis und begründet daher (noch) keinen Anspruch auf Insolvenzgeld.

Wenn kein Antrag auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Insolvenzgeld, sofern die Betriebstätigkeit im Inland vollständig eingestellt wurde und ein Insolvenzverfahren mangels Masse offensichtlich nicht in Betracht kommt. Die Masselosigkeit wird in diesen Fällen in der Regel beim Inhaber oder Geschäftsführer des Betriebes durch die Bundesagentur für Arbeit abgefragt.

Wie lange wird Insolvenzgeld gezahlt?

Grundsätzlich wird das Insolvenzgeld maximal für die letzten drei Monate vor dem Beschluss des Insolvenzgerichts über die Eröffnung oder Abweisung des Insolvenzverfahrens gezahlt. Wurde das Arbeitsverhältnis vor dem Beschlusszeitpunkt bereits, beispielsweise durch eine Kündigung, beendet werden zur Berechnung des Insolvenzgeldes die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses herangezogen.

Insolvenzgeld als Vorschuss

Da diese Regelung so in vielen Fällen zur Folge hätte, dass die Mitarbeiter monatelang ohne Einkommen wären, kann die Bundesagentur für Arbeit das Insolvenzgeld als Vorschuss zahlen, wenn die Voraussetzungen des Insolvenzgeldanspruches mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Zudem muss für die Zahlung des Insolvenzgeldes als Vorschuss das Arbeitsverhältnis beendet und ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt sein.

Höhe des Insolvenzgeldes

Die Höhe der Insolvenzgeldzahlung richtet sich nach dem Nettolohn des Arbeitnehmers. Ein Anspruch besteht nur dann, wenn für den Anspruchszeitraum noch offene Lohnzahlungen ausstehen.

Sofern der Arbeitnehmer im Anspruchszeitraum bereits Arbeitslosengeld oder ein Entgelt aus einer neuen Beschäftigung bezogen hat, werden diese Einkünfte auf das zu zahlende Insolvenzgeld angerechnet.

Die Höhe des Insolvenzgeldes ist auf eine Maximalsumme beschränkt, die der Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung entspricht. Sie liegt im Jahre 2022 bei monatlich 6.900 Euro in den alten Bundesländern und 6.450 Euro in den neuen Bundesländern.

Die Höhe der noch ausstehenden Zahlungen muss im Falle einer Betriebseinstellung oder der Abweisung des Insolvenzantrags von Arbeitgeber im Wege einer Insolvenzgeldbescheinigung dargelegt werden. Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, ist die Insolvenzgeldbescheinigung vom zuständigen Insolvenzverwalter auszustellen.

Für die Zeit in der ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht übernimmt die Bundesagentur für Arbeit zudem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Zahlungen in die Rentenversicherung.

Hintergrundwissen

Rechtlich geregelt ist das Insolvenzgeld in den §§ 183 – 206 SGB III. Die durch das Insolvenzgeld ausgeglichenen Forderungen des Arbeitnehmers gehen mit Zahlung des Insolvenzgeldes auf die Bundesagentur für Arbeit über. Die Finanzierung des Insolvenzgeldes erfolgt durch eine Umlage, für die alle Arbeitgeber 0,06% (2019) der Bruttolöhne abführen.

Insolvenzgeldantrag richtig stellen

Insolvenzgeld wird nur auf Antrag des Arbeitnehmers gezahlt. Wichtig ist, dass die Antragstellung fristgerecht erfolgt, da eine verspätete Antragstellung den Anspruch auf Zahlung des Insolvenzgeldes verfallen lässt (Ausschlussfrist). Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt des Insolvenzereignisses zu stellen.

Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung mangels Masse abgewiesen, ist dies den Arbeitnehmern mitzuteilen. Insofern ist der Zeitpunkt des Insolvenzereignisses relativ einfach zu bestimmen.

In einigen Fällen wird die Einstellung der Betriebstätigkeit als Insolvenzereignis jedoch von Amts wegen festgestellt, ohne das die Arbeitnehmer den genauen Zeitpunkt der Feststellung erfahren. Daher ist es ratsam, den Antrag auf Insolvenzgeld möglichst frühzeitig zu stellen. Zudem sollte man sich die Antragstellung schriftlich bestätigen lassen.

Mit dem Antrag auf Insolvenzgeld sollte der Antragsteller das Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens sowie seinen Arbeitsvertrag, die letzten drei Lohnabrechnungen sowie ggf. ein Kündigungsschreiben vorlegen.