Studiengebühren in NRW verstoßen nicht gegen das Grundgesetz

Studenten der Universität Paderborn sind mit ihrer Klage gegen die allgemeinen Studiengebühren in Nordrhein-Westfalen vor dem Bundesverwaltungsgericht gescheitert.

Die Leipziger Richter stellten mit Urteil vom 29.04.2009 fest, dass die Studiengebühren nicht gegen den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der freien Berufs- und Studienwahl verstoßen (Az.: BVerwG 6 C 16.08).

Entscheidend für die Verfassungsmäßigkeit sei, dass Nordrhein-Westfalen der abschreckenden Wirkung allgemeiner Studiengebüren entgegengesteuert habe, indem Studenten aus einkommensschwachen Familien verzinsliche Darlehen zur Finanzierung der Gebühren erhalten könnten.

Die klagenden Studenten hatten sich unter anderem auf den UN-Sozialpakt berufen, in dem von einer Unentgeltlichkeit des Hochschulstudiums die Rede ist. Das Gericht vertrat jedoch die Ansicht, dass lediglich „hinreichend sicher“ verhindert werden müsse, dass die Abgabenerhebung zu „unüberwindlichen sozialen Barrieren für die Aufnahme oder die Weiterführung eines Studiums bzw. zu einer sozialen Unverträglichkeit“ führe.

Der Vorsitzende Richter Franz Bardenhewer drückte allerdings sein Missfallen über die Gefahr einer Verschuldung durch Studienkredite aus. Es sei zu kritisieren, dass sich durch Zinsen und Zinseszinsen „eine nicht unerhebliche Schuldenlast“ auftürmen könne.