Urteil: Nach Ausbildung ohne Vergütung muss das Arbeitslosengeld fiktiv berechnet werden

Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist nach einer Ausbildung ohne Entgelt entsprechend der erworbenen Qualifikation fiktiv zu berechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) hervor
(Az.: B 11 AL 42/08 R).

Im vom BSG zu bewertenden Fall hatte eine Frau ihre Ausbildung zur Orthopädiemechanikerin und Bandagistin erfolgreich abgeschlossen und meldete sich im Anschluss daran arbeitslos. Da sie während der Ausbildungszeit keine Vergütung erhielt, legte der zuständige Leistungsträger bei der Berechnung des Arbeitslosengeld das tarifliche Arbeitsentgelt vergleichbarer Auszubildender in Höhe von 517 Euro zugrunde und zahlte daraufhin etwa 240 Euro Arbeitslosengeld pro Monat aus.

Die obersten deutschen Sozialrichter waren mit dem Vorgehen der Behörde allerdings nicht einverstanden. So sei als Bemessungsentgelt für das Arbeitslosengeld vielmehr ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.

Entsprechend ihrer erworbenen Qualifikation läge dieses nach Ansicht des BSG bei gut 1.900 Euro. Folglich sei die Berechnung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft gewesen.