Mehrere zeitgleiche Verstöße begründen nur eine Sperrzeit

Die Nichtbewerbung auf mehrere in enger zeitlicher Abfolge zugehende Stellenangebote stellt nach Ansicht des Bundessozialgerichts (AZ: B11 AL 2/17 R) einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar. Dieser kann auch nur mit einer Sperrzeit sanktioniert werden.

Nach fünf Monaten Bezug des Arbeitslosengeld I unterbreitete die zuständige Arbeitsagentur nahezu zeitgleich drei Stellenangebote.

Der Kläger, der als Beikoch gearbeitet hatte, bewarb sich jedoch auf keines der drei Stellenangebote. Dies teilte er die Arbeitsagentur einen Monat später ohne Angabe von Gründen mit.

Gemäß § 159 SGB III sperrte die Arbeitsagentur dem Kläger das Arbeitslosengeld. Für jede einzelne der drei versäumten Bewerbungen wurde eine entsprechende Sperrzeit von drei, sechs und zwölf Wochen verhängt.

Der Kläger akzeptierte die Sperrung seines Arbeitslosengeldes für drei Wochen für die erste Nichtbewerbung, nicht jedoch die zwei weiteren Sperrzeiten. Ebenso wie die Vorinstanz am Landessozialgericht schloss sich das BSG der Auffassung des Klägers an.

Einheitlicher Lebenssachverhalt

Liegen mehrere Beschäftigungsangebote innerhalb eines sehr eng bemessenen Zeitrahmens vor, sodass sie dem Arbeitslosen innerhalb einer kurzen Zeit zugingen, ist nach Ansicht des Gerichts von einem einheitlichen Lebenssachverhalt auszugehen.

Erschwerend kam vorliegend hinzu, dass zwei der Stellenangebote erheblich außerhalb des zumutbaren Pendelbereiches lagen. Aus diesem Grund hätte ihm die Arbeitsagentur eine längere Prüf- und Bedenkzeit geben müssen, da ein Umzug erforderlich gewesen wäre. Eine kritische Prüfung hinsichtlich der damit verbundenen Kosten, Verdienstmöglichkeiten und Pendelzeiten war eine wichtige Voraussetzung, sich für oder gegen die jeweiligen Stellenangebote zu entscheiden.

Allerdings werteten die Richter die grundlose Nichtbewerbung auf keines der vorliegenden Stellenangebote als versicherungswidrig und damit als sanktionsfähiges Fehlverhalten.

Da das Gericht nach allgemeiner Lebensanschauung jedoch nicht von drei getrennten Sachverhalten, sondern von einer einheitlichen Verhaltensweise ausgeht, liegt demzufolge auch nur ein einziges versicherungswidriges Fehlverhalten. Folglich darf der Kläger nach Ansicht der Richter nur mit einer dreiwöchigen Sperrzeit für den Erstverstoß belegt werden. Die beiden weiteren Sperrzeitbescheide wurden aufgehoben.