Sozialgericht Hildesheim kippt geänderte Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger bei der Gewährung von Übergangsgeld

Gesetzlich Rentenversicherte haben bei Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation oder bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Anspruch auf Übergangsgeld als Entgeltersatzleistung. Nach § 20 Sozialgesetzbuch VI ist dafür u.a. Voraussetzung, dass unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahme Arbeitseinkommen oder eine andere Entgeltersatzleistung bezogen wurde und daraus Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden.

Der unbestimmte Rechtsbegriff „unmittelbar vor Beginn“ in § 20 Nr. 3 SGB VI wurde bisher dahingehend ausgelegt, dass kein nahtloser Übergang erforderlich sei. Kurze Unterbrechungen waren analog § 19 II SGB V grundsätzlich bis zu einem Monat unschädlich (vgl. Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht SGB VI, § 20 Rn. 11).
Diese Verwaltungspraxis haben die Rentenversicherungsträger ab 2004 aufgegeben und verlangen seitdem ein nahtloses Anschließen der medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Diese geänderte Verwaltungspraxis hat das SG Hildesheim mit Urteil vom 12.04.2007 (Az. S 4 R 500/05) für rechtswidrig erklärt und der Klägerin das beantragte Übergangsgeld zugesprochen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Betroffene, deren Leistungen mit der gleichen Begründung abgelehnt wurden, sollten jedoch bereits jetzt Rechtsmittel einlegen oder eine Neufeststellung beantragen.

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