BAföG-Schadensersatzpflicht beschränkt sich auf den zu Unrecht erhaltenen Förderungsbetrag

Aus einem am 27.10.2016 ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) geht hervor, dass Schadensersatz in Form der Differenz zwischen dem tatsächlich zustehenden BAföG-Förderungsbetrag und der auf Grundlage falscher Angaben erbrachten Leistung zu leisten ist, insofern der Vater eines BAföG-Empfängers mit Vorsatz nur unvollständige Informationen zu seinen Einkommensverhältnissen gegeben hat (Az.: 5 C 55.15).

Im Streitfall machte der Vater eines BAföG-Antragsstellers das zuständige BAföG-Amt nicht darauf aufmerksam, dass als Bemessungsgrundlage für die Ausbildungsförderung auch eine an ihn gezahlte Abfindung in Höhe von rund 58.000 Euro zu berücksichtigen ist. Nachdem das BAföG-Amt davon erfahren hatte, verlangte es vom Vater als Schadensersatz die Rückzahlung der vollständigen BAföG-Förderung.

Dem BVerwG zufolge ist der Vater allerdings nicht zum Ersatz des Betrages verpflichtet, welcher im Falle korrekter Angaben als BAföG-Förderung gezahlt worden wäre. Vielmehr beschränke sich die Ersatzpflicht auf den den zu Unrecht erhaltenen Förderungsbetrag, das heißt auf die Differenz zwischen dem tatsächlich zustehenden BAföG-Förderungsbetrag und der auf Grundlage falscher Angaben erbrachten Leistung.