Die BAföG Änderungen ab 1. August 2008 im Überblick

Ab dem 1. August 2008 treten für Bezieher von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG, die Änderungen der 22. BAföG-Novelle, die im Dezember 2007 im Deutschen Bundestag beschlossen wurde, in Kraft.

In der Regel dürften diese zu einer Verbesserung der finanziellen Situation bei Studierenden und Auszubildenden führen, die Leistungen nach dem BAföG beziehen. Zudem dürfte die Reform aufgrund der damit verbundenen Anhebung der Einkommensfreibeträge für Eltern und Ehepartner der Bezugsberechtigten auch dazu führen, dass mehr Personen als zuvor Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG haben.

Die Reformen gelten für Bewilligungszeiträume, die am 1. August 2008 oder später beginnen. Für Personen, deren Bewilligungszeitraum schon vor dem 1. August 2008 begonnen hat, gelten die Regelungen ab dem 1. Oktober 2008.

Grundbedarfssätze

Die Grundbedarfssätze sind abhängig von der Art der Ausbildung und der Wohnsituation des Antragstellers. Sie werden im Rahmen der 22. BAföG-Novelle um rund 10% erhöht. Die exakten Grundbedarfssätze finden Sie in den Bedarfstabellen.

Krankenversicherung / Pflegeversicherung

Die Zuschläge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung erhöhen sich für Bewilligungszeiträume, die ab dem 01.04.2009 beginnen auf 54 Euro bzw. 10 Euro. Abweichend davon gelten für bereits laufende Bewilligungszeiträume ab 01.10.2008 übergangsweise Erhöhungen auf 9 Euro pro Monat als Zuschlag für die Pflegeversicherung und 50 Euro pro Monat für die Krankenversicherung.

Mietkostenzuschuss

Die Obergrenze für den Mietkostenzuschuss im Rahmen des BAföG erhöht sich, soweit dieser nach Art der Ausbildung und Wohnort des Leistungsberechtigten vorgesehen ist, von bisher maximal 64 Euro auf 72 Euro pro Monat.

Anrechnung des Einkommens des Antragstellers

Die Freigrenze, die bei der Anrechnung des Einkommens des Antragstellers anrechnungsfrei bleibt, liegt für Bewilligungszeiträume, die nach dem 1. August 2008 beginnen für alle Ausbildungsarten bei 400 Euro Bruttoeinkommen pro Monat (4800 Euro im üblichen Bewilligungszeitraum).
Zudem stehen verheirateten Antragstellern steht ein zusätzlicher Freibetrag von 520 Euro monatlich (bisher 480 Euro) zu, auf den das Einkommen des Ehepartners gegebenenfalls angerechnet wird. Antragstellern mit Kindern steht darüber hinaus ein Freibetrag von 470 Euro monatlich (bisher 435 Euro) für jedes eigene Kind zu, auf den bezogene Unterhaltsleistungen angerechnet werden.

Kinderbetreuungszuschlag

Neben den klassischen Leistungen des BAföG steht Studierenden und Auszubildenden mit Kindern im Alter von unter 10 Jahren seit Dezember 2007 zudem ein Kinderbetreuungszuschlag als Vollzuschuss in Höhe von 113 Euro pro Monat (ab dem 2. Kind 85 Euro) zu.

Förderung einer Ausbildung im Ausland (Auslands-BAföG)

Die 22. BAföG-Novelle setzt zudem die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in gültiges Bundesrecht um, nach der aufgrund des Rechts auf Freizügigkeit eine Förderung der Ausbildung in EU-Staaten und der Schweiz schon ab dem 1. Semester möglich ist.

BAföG-Rückzahlung

Ab dem 1. Oktober 2008 erhöht sich die Höhe des Nettoeinkommens, unter dem eine Stundung der BAföG-Rückzahlungen möglich ist von bisher 960 Euro auf dann 1040 Euro monatlich. Ebenfalls angepasst wurden die hierbei zu beachtenden Freibeträge für Ehepartner und eigene Kinder. Zudem entfällt ab 31.12.2009 die Möglichkeit auf Teilerlass der Rückzahlung wegen Kindeserziehung.