Bei unzureichender Rechtsfolgenbelehrung darf das ALG II nicht gekürzt werden

Das Sozialgericht Dortmund hat die Rechte Erwerbsloser gestärkt. In seiner Entscheidung vom 05.01.2010 stellt das Gericht fest, dass Beziehern von ALG II wegen Verstoßes gegen die Eingliederungsvereinbarung nur dann die staatliche Unterstützung gekürzt werden darf, falls sie über die Rechtsfolgen eines Pflichtverstoßes konkret belehrt worden sind (Az.: S 22 AS 369/09 ER).

Im Streitfall kürzte die Arge Dortmund einem Langzeitarbeitslosen wegen angeblichen Verstoßes gegen die Eingliederungsvereinbarung das ALG II um monatlich 107,70 Euro. Der Mann hatte aus gesundheitlichen Gründen den Nachweis von drei Eigenbewerbungen pro Monat verweigert.

Das Sozialgericht ließ jedoch „ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit am Vorgehen der Behörde erkennen. Eine Rechtsfolgenbelehrung habe konkret, verständlich, richtig und vollständig zu sein. Im hier zu bewertenden Fall enthalte die standardisierte Belehrung der Eingliederungsvereinbarung eben keine konkrete Zuordnung der Belehrung auf den Einzelfall. Die „umfassende“ mündlichen Belehrung sei von der der Arge inhaltlich nicht hinreichend dokumentiert worden. Der Rückschluss auf eine konkrete Belehrung sei daher zu verneinen.