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Volljährige Kinder mit ALG II Anspruch müssen sich fürs Kindergeld extra arbeitssuchend melden

Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II 02.03.2008 um 02:41 Uhr
Autor: ds

Am 15. Januar hat das Finanzgericht Münster entschieden (AZ: 14 K 5119/06 Kg), dass sich volljährige Kinder, die Leistungen nach Hartz IV beziehen, zusätzlich noch arbeitssuchend melden müssen, um den Kindergeldanspruch aufrecht zu erhalten. Das Gericht wies damit die Klage der Mutter einer 20jährigen ab, die über ein Jahr lang Kindergeld erhalten hat, während sie ALG II bekam. Da die Tochter zum Anfang des Leistungszeitraumes für ALG II ein Kind bekam, sich aber nicht arbeitssuchend gemeldet hatte, forderte die Familienkasse das gezahlte Kindergeld zurück.

Die Klägerin argumentierte, dass eine Meldung als Arbeitssuchende bei Bezug von ALG II überflüssig sei, weil nur arbeitsfähige Personen Leistungen nach Hartz IV bekämen und außerdem jede zumutbare Arbeit annehmen müssten. Das Gericht widersprach der Argumentation, da aus dem Bezug von ALG II noch nicht abgeleitet werden könne, ob jemand auch wirklich zur Aufnahme einer Arbeit bereit sei.

Im verhandelten Fall käme außerdem erschwerend hinzu, dass die Tochter ein bekommen habe und damit gar nicht jede angebotene Arbeit annehmen könne. Aber auch grundsätzlich müsse die Meldung als arbeitssuchend vorliegen. Es bleibt abzuwarten, ob es eine Revision durch den Bundesfinanzgerichtshof geben wird und wie diese ausfällt.


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4 Kommentare zu 'Volljährige Kinder mit ALG II Anspruch müssen sich fürs Kindergeld extra arbeitssuchend melden'

Kommentare als RSS oder TrackBack von 'Volljährige Kinder mit ALG II Anspruch müssen sich fürs Kindergeld extra arbeitssuchend melden'.

  1. ela

    am 08.03.2008 um 18:01 Uhr

    Diese Meldung mussten auch volljährige Schüler machen, als es noch kein Hartz IV gab. Meine Tochter musste sich Ausbildungssuchend melden, schrieb fleißig Bewerbungen und bekam auch die Kosten dafür vom AA erstattet. Nur bei dem SB war sie nur einmal, weil sie sich die Angebote selbst ausgesucht hatte. Daher wurde die Zahlung eingestellt. Wir bekamen es dann aber nachgezahlt, weil wir ja die Bewerbungsbemühungen nachweisen konnten.

  2. Sale47

    am 14.03.2008 um 22:47 Uhr

    Wichtig ist nur, dass man den jährlich angesetzten Freibetrag der Behörde n i c h t übersieht. Ansonsten muss man die erhaltenen Leistungen des Kindergeldes für das ganze rückwirkende Kalenderjahr zurückzahlen. Also aufpassen! Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

  3. Gabriele

    am 22.04.2008 um 15:20 Uhr

    Als Bedarfsgemeinschaft (Eltern mit einem 18-jährigen Soh) beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Einkommen wurde von uns angegeben. Anfang des Jahres übernahm unser Sohn einen Schülerjob, um sich seine privaten Hobbies selbst finanzieren zu können. Aufgrund der Meldung seines Arbeitgebers wurde dies dem AA bekannt und die fordern nun das Geld zurück. Wir haben also nicht grob fahrlässig gehandelt sondern uns war nicht klar, dass ein Schülerjob als Einkommen gehandelt wird.
    Kann man dagegen was tun???

  4. Horst Grunert

    am 30.05.2008 um 13:07 Uhr

    Als Vater zweier Scheidungskinder für deren Umgang es eine gerichtliche Entscheidung gibt, habe ich Mehrbedarf beantragt.
    Auf der ARGE wollte man über Monate zum einen die Meldung beider noch schulpflichtiger Kinder (15 und 16) um sie meiner Bedarfsgemeinschaft zuführen zu können. Plötzlich sollte ich Fragen hinsichtlich dem Vermögen und sonstige möglicher Geldzugänge der Kinder belegen!
    Das Jugendamt welches ich informierte befasste sich sodann mit der Thematik die Kindesmutter zu beauftragen diese Daten zu beschaffen. Dies alles ist allerdings überhaupt nicht notwendig, da sich die Thematik zum Mehrbedarfsanspruch aus der gesetzlichen Auflage zum Umgangsrecht ergibt, für die eine maximale Anhebung des Regelsatzes um 12/30 festgeschrieben steht.

    Jetzt prüft die Geschäftsleitung / Rechtsabteilung diesen von mir eingereichten Anspruch!

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