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ALG II- Empfänger müssen Einreichung eines Folgeantrages beweisen

Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II 04.03.2008 um 05:21 Uhr
Autor: ds

Am 13.02.2008 hat das Landessozialgericht NRW beschlossen (L 20 B 236/07 AS), dass eine eidesstattliche Versicherung nicht ausreicht, um nachzuweisen, dass ein Folgeantrag auf Leistungen nach dem SGB II rechtlich wirksam gestellt wurde. Im vorliegenden Fall klagte ein Antragssteller, der bisher Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten hatte auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.

Den von der beklagten Behörde eingebrachten Einwand, dass der Folgeantrag nicht eingegangen sei, wollte der Kläger mittels einer eidesstattlichen Erklärung entgegenwirken, dass er den Antrag abgesendet habe.  Außerdem bemängelte der Kläger, dass der bewilligte Leistungszeitraum von 6 Monaten nicht voll ausgeschöpft wurde und somit eigentlich noch gar kein Folgeantrag notwendig sei.

Das Gericht befand die eidesstattlich Erklärung für nicht ausreichend und bemängelte zusätzlich, dass der Kläger seinen Antrag nicht sofort nachgereicht habe. Zum Bewilligungszeitraum von 6 Monate äußerte sich das Gericht ebenfalls zu Gunsten der beklagten Behörde, da die Vorschrift als Sollvorschrift zu verstehen sei und in diesem Fall gute Gründe vorlagen, die das Verhalten der Behörde rechtfertigten.


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2 Kommentare zu 'ALG II- Empfänger müssen Einreichung eines Folgeantrages beweisen'

Kommentare als RSS oder TrackBack von 'ALG II- Empfänger müssen Einreichung eines Folgeantrages beweisen'.

  1. Sabi4482

    am 12.03.2008 um 14:37 Uhr

    Ich finde es traurig das den Kleinsten des Staates also unseren Kindern das Kindergeld als Einkommen angerechnet wird. Das Geld reicht ja so schon kaum zum Leben ehr zum Überleben und da bekommen die Kinder auch noch Abzüge durch eh schon Staatliche Gelder. Schade weil eigentlich leiden ja die leider Kleinen darunter wenn sie merken müssen das sie durch unseren Staat leiden müssen. Wirklich traurig so etwas.

  2. Sale47

    am 14.03.2008 um 22:26 Uhr

    Anmerkung: Sabi4482
    Ihr Kommentar entspricht zwar nicht den oben angeführten Thema, aber entspricht der Wahrheit.
    Hierzu können Sie bei meinem Artikel auf
    http://www.direktzurkanzlerin.de/ mit Quoten.
    Warum zählt Kindergeld als Einnahme.

    Anmerkung d.s.
    bekommen Sie nicht automatisch vom Amt die Aufforderung für den erforderlichen Folgeantrag?
    Mir ist dies eigentlich so geläufig.
    Sollte die Anfrage v.Amt zeitlich nicht rechtzeitig erfolgen, dann hätte ich eine Nachfrage gestartet um dies rechtzeitig abzuklären.
    Leider arbeiten und urteilen die Ämter/Richter auch überall unterschiedlich.

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