SG Stuttgart: Mindestanzahl an Bewerbungen in Eingliederungsvereinbarung zulässig

Der zuständige ALG II Träger kann vom Leistungsempfänger im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung verlangen, dass dieser eine bestimmte Anzahl an Bewerbungen, im vorliegenden Fall zehn pro Monat, versendet. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart in seinem Beschluss vom 09.06.2008 (S 18 AS 3697/08 ER) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Im verhandelten Fall verlangte das zuständige Jobcenter von dem langjährig arbeitslosen Antragsteller im Wege einer Eingliederungsvereinbarung die Bewerbung auf mindestens zehn Stellenangebote pro Monat. Der Kläger weigerte sich, dem nachzukommen. Er argumentierte, das Jobcenter sei nicht in der Lage eine entsprechende Anzahl offener Stellen vorzulegen. Darüber hinaus habe er in Eigeninitiative keine passenden Angebote gefunden.
Das Gericht entschied, der Leistungsempfänger habe sich vorrangig selbst um die Beendigung seiner Hilfsbedürftigkeit zu bemühen. Hierzu seien auch zumutbare Stellenangebote zu nutzen, die dem bisherigen Werdegang des Antragstellers nicht entsprächen. Es sei nicht ausreichend, die Suche nur im Rahmen der von Jobcenter vorgelegten Angebote durchzuführen. Zudem folgte das Gericht dem Einwand, es gäbe darüber hinaus keine entsprechenden offenen Stellen nicht, da der Antragsteller über die Dauer von sechs Monaten keine einzige versendete Bewerbung nachweisen konnte.