Hartz IV Kürzung bei unkonkreter Belehrung unzulässig

Aus einem am heutigen Freitag veröffentlichten Urteil des Dresdner Sozialgerichts (Az.: S 6 AS 2026/06) geht hervor, dass das ALG II nur gekürzt werden darf, wenn der Hartz IV Empfänger zuvor klar und eindeutig auf die drohende Sanktion hingewiesen worden ist.

In dem vom Gericht zu bewertenden Fall ging es um einen ALG II Empfänger, der von der für ihn zuständigen ARGE aufgefordert wurde, sich auf eine Stelle als Sportassistent bei einem Verein zu bewerben. Dieser ging zwar zum Vorstellungstermin, jedoch weigerte er sich, vorab einen Personalbogen auszufüllen, weshalb es zu keiner Anstellung kam. Daraufhin kürzte ihm die ARGE für drei Monate die Regelleistung um 30 Prozent. Das Gericht gab der dagegen gerichteten Klage des Mannes statt.

Da die Sanktion das Existenzminimum betreffe, dürfe diese nur verhängt werden, wenn der Betroffene vorab über die drohenden Rechtsfolgen präzise belehrt worden sei.

Die ARGE hatte hier zwar in der Rechtsfolgenbelehrung eine Vielzahl vom Gesetz vorgesehener Sanktionsmöglichkeiten aufgezählt, ließ aber offen, welche davon tatsächlich zutreffen werde.
Nach Ansicht des Sozialgerichts müsse aus der Rechtsfolgenbelehrung aber deutlich hervorgehen, um welchen genauen Betrag das ALG II bei einem Pflichtverstoß gekürzt wird. Weil die Rechtsfolgenbelehrung diesen Anforderungen nach Ansicht des Sozialgerichts nicht genügt, sei keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Sanktion gegeben.

Zu beachten ist, das seitens der ARGE noch Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden können.