Tilgungsraten gehören nicht zum Leistungsumfang vom ALG II
Tilgungsraten für Eigentum müssen von Hartz-IV-Empfängern selbst getragen werden. Die Kommunen erstatten lediglich die Unterkunftskosten in angemessener Höhe, sprich die Miete oder aber die Darlehenszinsen, sofern Wohneigentum vorhanden ist, das selbst genutzt wird.
Tilgungsraten hingegen gehören nicht in diesen Bereich, da sie in erster Linie der Vermögensbildung dienen. Aufgabe des Arbeitslosengeldes II aber sei ausschließlich die Sicherung des Lebensunterhaltes. Dieses Urteil fällte jetzt das Hessische Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen AZ L 7 AS 225/06 ER, nachdem eine 59jährige Leistungsempfängerin die Tilgungsraten einklagen wollte. Anfechtbar ist dieser Beschluss nicht.
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Eine Antwort zu “Tilgungsraten gehören nicht zum Leistungsumfang vom ALG II”
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am 15.11.2008 um 22:51 Uhr
Wer denkt an die arme kranke Mensen In Deutschland ???
Erwerbslose menschen müssen die heizkosten so sparen bis sie erfrieren in die eigene Wohnungen. Und das kommt bald. Weil politiker steken das geld in eigene Tasche und in andere Lender. Machen unneutige Krige, und da waschen die ihre Milliarden ab. Die machen unsere Deutshe menschen vor ob Deutschland ist verschuldet. Wen so weiter geht, dan ist unser land bald am ende und die reiche werden glüklich in Ausland leben.