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Wie das Sozialgericht Osnabrück mit dem Urteil vom 20. Juni 2007 (AZ: S 24 AS 189/07) nun entschied, haben Hartz-IV-Empfänger während eines stationären Krankenhausaufenthalts Anspruch auf den vollen Regelsatz.So darf auch die Verpflegung, die sie als Patient während eines Klinikaufenthalts erhalten, nicht als Einkommen gewertet werden. Auch rechtfertige die kostenlose Verpflegung nicht die Senkung des Regelsatz.
Ein Hartz-IV-Empfänger erhielt im konkreten Fall den üblichen Regelsatz in Höhe von monatlich 345 Euro. Dazu erhielt er einen Zuschlag für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 51,30 Euro.
Als der Betroffene sich aufgrund einer sechswöchigen stationären Reha, welche von der Rentenversicherung bewilligt worden war, in einer Klinik aufhielt, wurde die erhaltene Krankenhausverpflegung von der Behörde jedoch als Sacheinkommen gewertet.
Die Behörde errechnete auf einen Bewilligungszeitraum von vier Monaten verteilt einen Gegenwert von monatlich etwa 127 Euro. Daraufhin reichte der Betroffene Klage ein, welche nun auch zum Erfolg führte.
So räumte der Richter zwar ein, dass ein Geldwert der Krankenhausverpflegung nicht geleugnet werden könne. Aber der Gesetzgeber habe bislang keinerlei Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass Sachleistungen, die zu einem niedrigeren Bedarf führen, berücksichtigt werden können.
So könne man eine Sachleistung auch deshalb nicht als Einkommen “umetikettieren“, da sich der eigentliche Wert der Verpflegung, welche man als Patient während eines Krankenhausaufenthalts erhält, kaum ermitteln ließe.
Zudem würde bei einer Anrechnung von Sachleistungen Dritter auch die Pauschalierung, welche mit der Umstellung von Sozialhilfe auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld beabsichtigt ist, “ad absurdum“ geführt.
Man müsste demnach in jedem einzelnen Fall prüfen, ob zum Beispiel die Stromrechnung von einer Person bezahlt werde, die nicht zu der Bedarfsgemeinschaft zählen würde oder ob jemand abgelegte Kleidung von Verwandten erhalte, um in solchen Fällen ggf. den Anteil der Kosten für Energie oder Bekleidung aus der Regelleistung kürzen zu können.
Was nützt das Gerichtsurteil wenn die Arbeitsämter doch Versuchen an die Regelsätze zu gehen, es kann nicht sein wenn zb. eine Mutter ins Krankenhaus muss, das dem Kind dann auch der Zustehende Regelsatz gekürzt wird obwohl es gar nicht im Krankenhaus war. So passiert im Februar diesen Jahres. Hier müssen konkrete Anweisungen an das zuständige Arbeitsamt erfolgen wenn die Gerichte sowas beschließen.
Ich finde es von unserem Land scheiße das wenn man eine Wohnung hat die ein paar quatratmeter größer ist aber billiger ist als eine kleinere das man einen teil selbst begleichen muss ich habe 52 quartratmeter Wohnung 45 werden mir angerechnet zum preiß von a 4.95 € bei meiner Wohnung ist zum beispiel ein parkplatz dabei denn ich nicht benötige der mir aber angerechnet wird er gehört halt zu der Wohnung und er darf nicht vermittet werden was kann ich dafür ,
Was nützt das Gerichtsurteil wenn die Arbeitsämter doch Versuchen an die Regelsätze zu gehen ,oder sie versuchen sie zu umgehen .auch die Damen und Herrn auf den Ämtern sollten bereit sein einem zu Helfen ich hätte ins Krankenhaus müssen da mir aber gesagt wurde das ich geld abgezogen bekomme konnte ich nicht gehen da ich sonst meine Sachen hätte nicht mehr bezahlen können . Und jetzt noch die lebensmittel die gestiegen sind . die sind doch nicht mehr ganz klar im Kopf und die verbrechen werden immer mehr .Und das schöne ist was in den Regelsätzen alles enthalten ist das weis kein Mensch kriegen wir auch noch die Luft berechnet und so geht es mit vielen sachen weiter
Auch ich befand mich für 5 Tage im Krankenhaus und durfte die Zuzahlung selbst begleichen da ich ja noch nicht übers ganze Jahr verteilt meinen Prozentsatz beim Arzt bezahlt hatte.Dazu bekam ich mitgeteilt das ich ab dem nächten Ersten des Monats anteilig etwas von meinem Regelsatz abgezogen bekäme wenn ich noch im Krankenhaus wäre.Toll,ich bekam also etwas abgezogen weil ich im Krankenhaus beköstigt wurde was ich allerdings auch noch bezahlt hatte mit der Zuzahlung.
Glücklicherweise kam ich vor dem Ersten wieder raus…..
17 – Quadratmeter-Grenze bei Mietwohnungen unzulässig
Die Faustregel zur Berechnung von Wohnflächen für Hartz-IV-Bezieher „45 Quadratmeter für die erste Person und je 15 Quadratmeter für alle weiteren Personen“ ist unzulässig. Grund: Die Verhältnisse am Wohnort müssen berücksichtigt werden. (BSG Kassel 7.11.2006 B 7b AS 120/06 R und B 7b AS 18/06 R, 19.3.2008 B 11b AS 43/06 R, 18.6.2008 B 14/ 7b AS 44/06 R).
Nachzulesen unter folgendem Link:
http://www.bz-berlin.de/BZ/news/2008/08/31/die-50-wichtigsten-hartz-vier-urteile/die-50-wichtigsten-hartz-vier-urteile.html