Freie Klinikkost darf nicht als Einkommen gewertet werden

Wie das Sozialgericht Osnabrück mit dem Urteil vom 20. Juni 2007 (AZ: S 24 AS 189/07) nun entschied, haben Hartz-IV-Empfänger während eines stationären Krankenhausaufenthalts Anspruch auf den vollen Regelsatz.So darf auch die Verpflegung, die sie als Patient während eines Klinikaufenthalts erhalten, nicht als Einkommen gewertet werden. Auch rechtfertige die kostenlose Verpflegung nicht die Senkung des Regelsatz.

Ein Hartz-IV-Empfänger erhielt im konkreten Fall den üblichen Regelsatz in Höhe von monatlich 345 Euro. Dazu erhielt er einen Zuschlag für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 51,30 Euro.
Als der Betroffene sich aufgrund einer sechswöchigen stationären Reha, welche von der Rentenversicherung bewilligt worden war, in einer Klinik aufhielt, wurde die erhaltene Krankenhausverpflegung von der Behörde jedoch als Sacheinkommen gewertet.
Die Behörde errechnete auf einen Bewilligungszeitraum von vier Monaten verteilt einen Gegenwert von monatlich etwa 127 Euro. Daraufhin reichte der Betroffene Klage ein, welche nun auch zum Erfolg führte.
So räumte der Richter zwar ein, dass ein Geldwert der Krankenhausverpflegung nicht geleugnet werden könne. Aber der Gesetzgeber habe bislang keinerlei Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass Sachleistungen, die zu einem niedrigeren Bedarf führen, berücksichtigt werden können.
So könne man eine Sachleistung auch deshalb nicht als Einkommen “umetikettieren“, da sich der eigentliche Wert der Verpflegung, welche man als Patient während eines Krankenhausaufenthalts erhält, kaum ermitteln ließe.
Zudem würde bei einer Anrechnung von Sachleistungen Dritter auch die Pauschalierung, welche mit der Umstellung von Sozialhilfe auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld beabsichtigt ist, “ad absurdum“ geführt.
Man müsste demnach in jedem einzelnen Fall prüfen, ob zum Beispiel die Stromrechnung von einer Person bezahlt werde, die nicht zu der Bedarfsgemeinschaft zählen würde oder ob jemand abgelegte Kleidung von Verwandten erhalte, um in solchen Fällen ggf. den Anteil der Kosten für Energie oder Bekleidung aus der Regelleistung kürzen zu können.