Hartz IV: BSG begrenzt Haftung der Kinder

Laut dem Bundessozialgericht (BSG) können Kinder, deren Eltern aufgrund falscher Angaben zu Unrecht staatliche Hilfe erhalten haben, nur in begrenztem Rahmen hierfür haftbar gemacht werden.

Die Richter machten deutlich, dass die Haftung auf das Vermögen am Tag des 18. Geburtstags beschränkt ist (Az.: B 14 AS 153/10 R und B 14 AS 144/10 R.
In den beiden Fällen verlangten die Jobcenter in Unna und Nürnberg von zwei inzwischen volljährigen Kindern 1.820 Euro beziehungsweise 4.874 Euro, weil deren Mütter bei Antragsstellung zumindest Teile ihres Einkommens verschwiegen hatten.

Das BSG stellte nunmehr klar, dass die Haftung der Kinder auf das Vermögen begrenzt ist, welches sie als Minderjährige ansammeln konnten. Die Rückforderungsbescheide seien folglich nicht mit der Rechtsordnung vereinbar. Allein die Eltern könnten hier in die Pflicht genommen werden.