Kein Wohngeld für Leben im Wohnwagen

Nachricht zum Thema Wohngeld vom 11.05.2011 um 11:45 Uhr

Das Verwaltungsgericht Trier (VG) urteilte am 14.04.2011, dass kein Anspruch auf Leistungen nach dem Wohngeldgesetz besteht, wenn eine Person in einem einem mobil genutzten Wohnwagen lebt (Az.: 2 K 1082/10.TR).

Im Rechtsstreit ging es um eine Auszubildende, die von ihrer örtlich zuständigen Behörde erfolglos Wohngeld eingefordert hatte. Grund hierfür war der Umstand, dass sie in keiner festen Bleibe, sondern vielmehr in einem Wohnwagen lebt. Die junge Frau gab sich mit dem ablehnenden Bescheid nicht zufrieden und klagte. Ihre Argumentation basierte auf der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach ein Wohnmobil durchaus eine Unterkunft im Sinne der Normen des SGB II sein könne.

Jedoch überzeugte diese Begründung das VG nicht. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei nicht analog anwendbar. Dem Wohnwagen fehle allein schon deswegen die Wohnraumeigenschaft, weil er an wechselnden Standorten aufgestellt werde könnte. Bei der Wohnraumeigenschaft handele es sich aber um ein für die Gewährung von Wohngeld unabdingbares Merkmal. Das Behördenhandeln war somit nach Auffassung des VG rechtens.

Zu beachten ist, dass die Klägerin gegen das Urteil innerhalb eines Monats Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) einlegen könnte.

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bisher 5 Kommentare zu dieser Nachricht
  1. Abgezockter am 18. Mai 2011 um 00:07 Uhr

    Naja, hier sieht man mal wieder, wohin ungenau formulierte höchstrichterliche Urteile ühren….

    Also, weiter klagen, dann wird das oberste Gericht sein Urteil präzisieren müssen.

    Alles auf Steuerkosten…

  2. Lara am 18. Mai 2011 um 01:29 Uhr

    Für Leistungen nach dem WoGG gilt der Wohnwagen nicht als Wohnraum…. für Leistungen nach dem SGB II schon. Ist schon irrsinnig. Der Urteilstext scheint leider nicht online zu finden zu sein. Wäre interessant gewesen zu sehen, ob vielleicht nähere Angaben zu ihrer Ausbildung enthalten sind, damit man sehen kann, ob sie grundsätzlich ALG2- (Unterkunftskostenzuschuss) – Anspruch hatte / hätte. Aber jetzt mal davon ausgehend, dass sie Wohngeld beantragt hat, weil sie wegen ihrer Ausbildung nicht ALG2-berechtigt ist.. dann bekäme sie jetzt also von BEIDEN Seiten keinen Zuschuss zur Unterkunft.

    Wohngeld ist vorrangig vor ALG2 zu beantragen. Wer seinen Bedarf durch eigenes Einkommen plus Wohngeld decken kann, bekommt kein ALG2 (mehr). Jetzt mal angenommen, ein fiktiver Azubi mit Wohnwagen ist ALG2- berechtigt und bezieht es auch. Er fängt nebenbei noch einen Minijob an, und durch sein anrechenbares Einkommen stellt man fest, dass er nun zusammen mit Wohngeld seinen Bedarf decken kann. Damit wäre er nicht mehr AG2- berechtigt und müsste eigentlich das vorrangige Wohngeld beantragen. Geht aber nicht, da er nach WoGG mit seinem Wohnwagen ja keinen Anspruch auf Wohngeld hat . Jedenfalls nicht in Trier… zwei Orte weiter können die Richter das ja schon wieder anders sehen.
    Das heisst also, er müsste weiterhin im ALG2- Bezug bleiben und hätte weiterhin das Jobcenter an den Hacken… NUR wegen dieser unterschiedlichen Wohnraum- Definition. Für den Azubi macht das einen großen Unterschied aus, ob er den Auflagen des Jobcenters untersteht oder nicht…

  3. uwetam am 18. Mai 2011 um 07:05 Uhr

    aber nach dem sgb II können hartz 4 bezieher, die auf einem campingplatz im wohnwagen leben, den hartz 4 satz bekommen.

    wo bleibt die logik?

    wird nicht gerade von der jugend flexibilität erwartet.

    wer kann schon in einer fremden stadt vom lehrlingsgehalt eine wohnnung bezahlen.

    das ist eben deutschland .. insich ein widerspruch, wenn es ums bezahlen geht.

  4. QuantumPlanton am 18. Mai 2011 um 09:57 Uhr

    Das ist die Höhe! Sehr viele menschen leben in Wohnwägen. Und nur weil sie mobil sein KÖNNEN, heißt das noch lange nicht, dass sie kein fester Wohnsitz sind. Wer dauerhaft in einem Wohnwagen lebt, ohne eine herkömmliche Wohnung zu besitzen, WOHNT dort, fertig Aus! Somit ist es eine Wohnung mit allen Rechten und Pflichten. Ich wünsche der Klägerin alles erdenklich Gute und viel Erfolg bei der Berufung. Ich hoffe sie tut es!

  5. Ines am 19. Mai 2011 um 16:22 Uhr

    Jaja, lieber möchte der Staat eine teure Wohnung zahlen statt dem armen Mädchen im Wohnwagen zu ünterstützen. Wo liegt das problem, wenn ein Azubi im Wohnwagen lebt? Ist doch für den Staat eigentlich doch besser, denn dei Mietkosten sind geringer als in einer normalen Wohnung und somit hält sich auch Wohngeld geringer.

    Ich selbst wohnte zum Zeitpunkt meiner Ausbildung mit meinem damaligen freund in einer 4-Zimmer-Wohnung. Wir bekamen keine Untersützung, weil sie zwar günstig, aber zu groß sei. Wir zogen in eine 1-Zimmer-Wohnung. Sie wurde genehmigt. Sie war zwar um 40qm kleiner, aber 300 Euro teurer. Wieso zahlt der Staat also lieber eine teure Wohnung, nur weil sie kleiner ist? Und wieso zahlt der Staat der Azubine keinen Wohnwagen, dafür aber eine teure Wohnung?

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