Schulbedarf bei Hartz IV: Keine rückwirkende Erstattung

Aus einem am 10.05.2011 ergangenen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) geht hervor, dass Bezieher des ALG II rückwirkend nicht mehr Geld für den Schulbedarf ihrer Kinder beanspruchen können.

In dem Fall, der unter dem Aktenzeichen B 4 AS 11/10 verhandelt wurde, wollte eine Hartz IV Empfängerin zusätzliches Geld für den Schulbedarf ihrer Kinder einklagen. Konkret ging es der Hilfebedürftigen um die Ausgaben für Einschulungstüte, Turnbeutel etc. aus dem Schuljahr 2006/2007. Ihrer Meinung nach stellten diese Aufwendungen einen „unabweisbaren Bedarf“ dar. Weil jener in der Regelleistung für Kinder nicht berücksichtigt worden sei, bestehe ein Anspruch auf zusätzliche Hilfe von staatlicher Seite.

Dem entsprachen die Sozialrichter allerdings nicht. Zwar handele es sich tatsächlich um einen unabweisbaren Bedarf. Im Rahmen des wegweisenden Hartz IV Urteils vom Februar 2010 habe das Bundesverfassungsgericht zudem festgestellt, dass die im Schuljahr 2006/2007 geltenden Hartz IV Leistungen für Kinder gegen das Grundgestz verstoßen hätten. Allerdings sei dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis Ende 2010 eingeräumt worden. Folglich müsse für die Zeit vor dem 31.12.2010 ein Anspruch auf zusätzliche Leistungen verneint werden.