Insolvenzgeld wird als Einkommen beim ALG II angerechnet
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 13.5.2009 entschieden, dass im Bedarfszeitraum gezahltes Insolvenzgeld als Einkommen auf das ALG II anzurechnen ist (Az.: B 4 AS 29/08 R).
Im zu entscheidenden Fall ging es um eine Hartz IV Empfängerin, die auf Grund einer Insolvenz ihres ehemaligen Arbeitgebers nach einjähriger Erwerbslosigkeit auf ALG II angewiesen war. Nachdem der Arbeitslosen schließlich das Insolvenzgeld auf ihrem Konto gutgeschrieben wurde, eröffnete ihr das zuständige Jobcenter, dass dieses bei der Berechnung des ALG II als Einkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen sei.
Das Jobcenter verweigerte der Hartz IV Bezieherin daher nach Berücksichtigung des Insolvenzgeldes für einen Monat die Zahlung des ALG II. Hiergegen legte die Hilfebedürftige Klage ein.
Das BSG wies die Klage der ALG II Empfängerin nunmehr als unbegründet zurück. Das Insolvenzgeld falle unter keine der in § 11 I 1 SGB II genannten Ausnahmen von zu berücksichtigenden Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Ferner handele es sich beim Insolvenzgeld auch nicht um zweckbestimmte (und damit anrechnungsfreie) Einnahme, da der Begünstigte über dessen Verwendung frei entscheiden könne.
Die Tatsache, dass das Insolvenzgeld bereits vor Beginn des ALG II Bezugs beantragt wurde, würde ebenfalls keine Nichtberücksichtigung als Einkommen bewirken, weil auch eine verspätete Zahlung des Insolvenzgeldes nicht dazu führe, eine Ausnahme vom Zuflussprinzip anzunehmen.
Aus diesen Gründen sei das Insolvenzgeld als Einkommen auf das ALG II anzurechnen gewesen. Folglich war das Vorgehen des Jobcenters rechtens.
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am 12.06.2009 um 09:18 Uhr
Das ist wirklich eine Sauerei!
Da hat man seinen Job verloren, hat Existenzängste, musste wahrscheinlich auf sein Gehalt verzichten, weil das Unternehmen zahlungsunfähig war und dann heißt es, dass das Insolvenzgeld als Einkommen angerechnet werden kann, selbst wenn dieses nachträglich ausgezahlt wurde.
Was sagt mir das???
Zum einen werde ich in Zukunft, sollte ich wirklich mal in einem Betrieb arbeiten, welcher Insolvenz geht, statt für die letzten 3 Monate umsonst zu arbeiten, denn dazu ist man laut Arbeitsrecht verpflichtet, die Arbeit sofort niederlegen und Krankfeiern bis zum Abwinken.
Dafür riskiere ich möglicherweise eine Sperre der ARGE, aber lieber das, als noch mal für ein insolventes Unternehmen umsonst zu arbeiten.
Diesbezüglich würde ich, soweit es mir möglich ist, zuerst das Insolvenzgeld auf den Kopf hauen, bevor ich mich mit dem Arbeitsamt in Verbindung setzte. Denn was an Geld nicht mehr da ist, ist halt nicht mehr da! Das gilt übrigens auch für Abfindungen usw. Und Gründe für eine Ausrede hätte ich genug.
TOLL!
am 16.06.2009 um 13:20 Uhr
Nein, du musst nicht 3 Monate umsonst arbeiten. das ist ein Irrglaube. Sofort nach Ausbleeiben der 1. Zahlung kann man den Arbeitgeber zur Zahlung auffordern und in Verzug setzen. Maximale Frist 14 Tage. Außerdem kann ich unverzüglich die Zurückbehaltung meiner Arbeitsleistung bis zur vollständigen Zahlung des ausstehenden Lohnes ankündigen und dann auch durchführen.Spätestens nahc diesen 1 1/2 Monaten kann ich auch fristlos wegen nicht gezahlten Lohnes kündigen. Vorher sollte man aber das Arbeitsamt konsultieren, die dürfen eigentlich wegen nicht gezahlten Lohnes keine Sperre verhängen – die Praxis sieht leider manchmal anders aus und man muss dann erst wieder auf Leistung klagen – und das kann dauern.
Wichtig ist aber auch die Absprache mit dem Arbeitsamt zu welchem Termin und wie rechtzeitig vorher eine “Arbeitslosmeldung” erfolgen muss, um keine NAchteile zu erleiden.
Die Prozedur mit der fristlosen Kündigung und Bezug von Leistungen von der AA habe ich selbst schon durchziehen müssen und habe auch das Geld von der AA bekommen.
am 16.06.2009 um 17:45 Uhr
Nach der Durchführungsanweisung der BA zum SGB II ist Insolvenzgeld als Einkommen anzusehen, aber gemäß Ziff. 1.2.2 Abs. 7 der DA nicht zu berücksichtigen; s. Text des Abs. 7:
„(7) In begründeten Einzelfällen kann von der Berücksichtigung einer
einmaligen Einnahme als Einkommen nach § 2 Abs. 4 Satz 3 Alg IIV
abgesehen werden, wenn diese eine besondere Härte für den
Hilfebedürftigen bedeuten würde. Eine besondere Härte kann z.B.
vorliegen, wenn
• eine Sozialleistung für einen Zeitraum ohne SGB IILeistungsanspruch
wegen Säumnis des Leistungsträgers
erst während der Bedarfszeit nachgezahlt wird,
• der Sinn und Zweck der Leistung einer Berücksichtigung als
Einkommen entgegen steht (z.B. Insolvenzgeld für Zeiten, in
denen kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestand),
• eine andere Sozialleistung zunächst vorläufig festgesetzt
wurde und eine Differenznachzahlung erst während der
Bedarfszeit erfolgt,
• eine Nachzahlung aufgrund eines Widerspruchs-/Klageverfahrens
erst während der Bedarfszeit erfolgt.“
am 16.06.2009 um 23:26 Uhr
Da hab ich doch eine Idee:
Soll doch die BA von der Bad Bank abheben…
Wer mit Statistiken lügt, wer Spitzeldienste teuer betreibt, wer Geld jahrelang in ungezählte Sinnlosmaßnahmen versenkt, der weiss bestimmt auch mit unwerten Schecks umzugehen…
Insolvenzgeld zahlen, bedeudet für die BA in ihre eigene Zukunft investieren. Der damit verbundene Druck auf die Gehälter, stellt auch noch geringeres Arbeitslosengeld dann sicher…
Scholz, der Trickreiche…
am 28.07.2009 um 12:22 Uhr
@flynn
niemand ist verpflichtet 3 Monate für umsonst zu arbeiten. Kommt der AG seiner Lohnzahlungspflicht nicht nach, kann man ihn schriftlich eine Zahlfrist von etwa zwei Wochen setzen und dann die Arbeit ganz legal verweigern ohne den weiteren Lohnanspruch zu verlieren
Das Insolvenzged wurde bei nicht angerechnet. Die offene Lohnforderung hatte ich als Vermögen bei Antragstellung angegeben. Als es zur Insolvenzgledzahlung kam wurde das als Liquidierung des Schutzvermögens gewertet
am 16.09.2009 um 11:09 Uhr
Hi,
da die meisten Personen sich nicht vorstellen können, wie ungerecht ARGEN vorgehen, sollte man schon beim Erstantrag auf ALGII bei Angabe der Vermögensbeträge das später gezahlte Insolvenzgeld als Vermögen declarieren. Wenn dieser Betrag innerhalb der Schonvermögensgrenzen liegt, ist beim Eingang des Insolvenzgeldes diese Überweisung eine Vermögensumwandlung! Eine Vermögensumwandlung ist NICHT anrechenbar. Es ist also kein Einkommen, sondern Vermögen.
Es steht NIRGENDWO im Gesetz bei Angabe von Vermögen, in welcher Form dieses Vermögen besteht. Hier ist ALLES in Geld und in Geldeswert anzuführen. Also ist es auch möglich, bestehende Kreditgewährung (nichts anders ist ausstehender Lohn/Insolvenzgeld) als Vermögen zu bezeichnen.
Gruß
Flyingernest