voller Hartz IV Anspruch für getrennt lebende Elternteile
Ein Abzug vom Arbeitslosengeld II Regelsatz eines Elternteils ist auch dann nicht rechtens, wenn das zugehörige Kind vorübergehend nur bei einem der beiden Elternteile lebt. Dies entschied das Sozialgericht Freiburg.
Kinder, welche getrennte Eltern haben und im Wechsel sowohl bei der Mutter als auch beim Vater wohnen, darf der Arbeitslosen II Regelsatz nicht gekürzt werden.
Diese Regelung gilt auch dann, wenn ein Elternteil des Kindes erwerbstätig ist und der andere Elternteil auf Sozialleistungen wie zum Beispiel Hartz IV angewiesen ist.
Nach Willen der Sozialbehörden sollten die Tage, an denen sich das Kind bei dem erwerbstätigen Elternteil aufhält, abgezogen werden. Diese Auffassung teilte das Sozialgericht Freiburg nicht (Urteil vom 25. Mai 2007, Aktenzeichen: S 9 AS 1774/07 ER) und stellte zudem fest, dass bis zu einer endgültigen Entscheidung des Kindes, bei welchem Elternteil das Kind leben wolle, keinerlei Bezüge gekürzt werden dürfen.
In einem Fall wurden 39 Prozent des Regelsatzes mit der Begründung gekürzt, dass das Kind nur teilweise bei der erwerbslosen Mutter leben würde und daher weniger Anspruch auf Sozialleistungen hätte.
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am 22.12.2009 um 19:29 Uhr
Na dem Bearbeiter bei der ARGe würde ich aber Beine machen! Auch von Erwerbslosen wird erwartet, daß sie vermittlungsfähig sind. Also müssen die kinder in eine Kinderbetreuung. Die zieht nicht die Tage ab, wo die Kinder nicht da sind. Maximal das Essengeld verringert sich durch Fehltage, sofern nicht eine Monatspauschale gilt. Für einen bereitsgestellten Platz ist der ganzen Monat zu zahlen. Also steht den Kindern auch der volle Satz an Sozialleistung zu.
Manche Bearbeiter werden ja immer dreister! Die sollen sich mal warm anziehen, daß sie nicht selbst bald Leistungen beantragen müssen.
Wie sagte mein letzter Chef: Níemand ist unersetzbar. Neue Mitarbeiter sind ja soo motiviert, besonders vor Ablauf der Probezeit! Grrr!