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Vermögensfreibetrag bei Hartz IV: Kinder müssen eigenes Sparbuch haben

Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 14.05.2009 um 12:26 Uhr

ALG II Empfänger können nur dann für ihre Kinder eigene Vermögensfreibeträge geltend machen, wenn das angesparte Vermögen der Kinder auch tatsächlich auf deren Namen läuft. Dies geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hervor (Az: B 4 AS 79/08 R).

Im von den Richtern zu entscheidenden Fall hatte eine arbeitslose Frau für sich und ihre Tochter ALG II beantragt. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung verfügte die Mutter über ein Sparvermögen von 9.700 Euro. Sie gab jedoch an, dass 3.020 Euro der Tochter gehören würden. Hierfür könne ihre Tochter einen eigenen Vermögensfreibetrag beanspruchen.

Die zuständige Arge war jedoch der Ansicht, dass für die Tochter kein Vermögensfreibetrag gewährt werden könne, weil alle Sparbücher auf den Namen der Mutter laufen. Folglich stünde lediglich der Mutter ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 8.500 Euro zu. Bevor eine Gewährung von AlG II in Betracht käme, müsse das darüber hinausgehende Sparvermögen aufgebraucht werden.

Das BSG schloss sich der Argumentation der Arge an. Kinder aus Hartz IV Familien könnten eben nur dann einen eigenen Vermögensfreibetrag geltend machen, wenn ihnen das Sparbuch auch wirklich gehört. Da im konkreten Fall als Eigentümerin des gesamten Sparvermögens lediglich die Mutter genannt werde, gebe es am Vorgehen der Arge nichts zu beanstanden.

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bisher 9 Kommentare zu dieser Nachricht
  1. Flynn  (Website)  am 15. Mai 2009 um 09:54 Uhr

    Hierzu kann man nur sagen, dass die Mutter sich ein wenig dumm angestellt bzw. verhalten hat. Wann schnallen eigentlich die Leute, dass der Staat, und damit auch die Behörden, verarscht werden wollen???

    Hätte die Mutter kurzerhand ein Sparbuch für die Tochter eingerichtet, hätte sie wahrscheinlich keine Probleme mit der ARGE bekommen.

    Nun ja! Kann man nur hoffen, dass wir wiedermal alle was dazu gelernt haben.

  2. Biggi am 15. Mai 2009 um 10:36 Uhr

    lol…” weil alle Sparbücher auf den Namen der Mutter laufen”

    folgende situation:

    eltern eines kindes leben getrennt, teilen sich aber das sorgerecht. kind soll ein sparbuch bekommen.
    mama muss papa (oder auch umgekehrt) dazu bewegen für dieses sparbuch zu unterschreiben. beide eltern haben zugriff auf das guthaben. mama oder papa oder umgekehrt hebt fleißig ab was mama oder papa eingezahlt hat.

    ehrlich? ich würde auch auf meinen namen für mein kind sparen, allein damit der vater nicht an das geld kommt,was für mein kind gedacht ist.

    genau dieses problem kenn ich nämlich aus eigener erfahrung..

  3. Harald am 19. Mai 2009 um 23:39 Uhr

    Biggi,

    warst also naiv. Ein Konto auf den Namen des Kindes – okay. Mann kann aber als Elternteil mit der Bank vereinbaren, daß Mama und Papa nur gemeinsam Geld ziehen können vom Konto des Kindes. Einer alleine geht dann nicht! So habe ich es mit meiner Ex- Frau gemacht. Lebe mit meinem Sohn zusammen.

  4. Steffen  (Website)  am 20. Mai 2009 um 17:41 Uhr

    Wier haben für meinen Sohn ein Sparbuch angelegt,er hatte von unserer Verwandschaft Geld bekommen,zu Geburtstagen usw:insgesamt ging es um 1500€.Er bekam für die ganzen Jahre seine Zinsen die nun die ARGE zurückfordert.Jetzt nehmen Sie auch schon den Kindern das Geld . Auch weis ich nicht ob es Rechtens ist.

  5. Werner Ernst am 2. Juni 2009 um 15:09 Uhr

    Hallo Steffen,
    Die ARGE kann zwar zurückfordern, allerdings nur dann, wenn jährlich die Zinsen 50€ überschreiten. Sollte der jährliche Betrag 50€ unterschreiten, so ist das geschütztes einmaliges Einkommen. Sollte die Bank für mehrere Jahre auf einmal den Betrag gutschreiben, bitte von der Bank aufschlüsseln lassen und der ARGE einreichen, das der einmalige Betrag von 50€ jährlich NICHT überschriten ist.
    Gruß
    Hans-Werner Ernst

  6. Sabine am 30. Juni 2009 um 18:22 Uhr

    Also ich bin auch in eine so ne lage, bin im Harzt4, mein Papa hat Jahre für meine Tochter 17J. ein Sparbuch angelegt für den Führerschein. Nun möchte sie diesen anfangen. Es sind so 2000 Euro drauf. Das Sparbuch läuft über ihren Namen (Tochter). und ich habe Zugang bis sie 18 ist. Kann mir die Arge das Geld von meiner Tochter wegnehmen oder anrechnen. Was kann ich tun?

    Danke

  7. Baghira_gr am 7. Juli 2009 um 18:39 Uhr

    Zum Urteil: Ich halte das Urteil für anfechtbar, weil der Gesetzestext eben konkret lautet: “§ 12 Abs. 2 Nr. 1a: – ein Grundfreibetrag in Höhe von 4.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,…”. Hier ist im Gesetzestext nichts von “eigenem Vermögen …” zu lesen, sondern es scheint wohl eher das Gesamtvermögen der BG gemeint zu sein. Dieses Urteil wäre für mich ein Grund, das Bundesverfassungsgericht anzurufen, wegen unzulässig weiter Rechtsauslegung – Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Zitat: “..(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende
    Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. …” Offenbar scheint mir hier das BSG die Bindung an das Recht aus den Augen zu verlieren. Hier wäre wohl eine konkete Prüfung von vergleichbaren Vorgängen dringend angeraten (ggf. Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes…)

    Dieses Beispiel zeigt mal wieder zu konkret, die drasticg diletantisch – sorry – dieses Gesetz “zusammengeschissen” wurde. Ein Grund mehr, den ASPD-Grünen Stümpern und ihren christsozialen Handlangern bei der nächsten B-Wahl die rote Karte zu zeigen!!!

  8. Baghira_gr am 7. Juli 2009 um 19:00 Uhr

    Zu Sabine: Man weiss ja heutzutage nie, wie Behörden das Un-Recht des SGB II auslegen (was eine Behörde – will sagen – Amt, Dienststelle, …) eigentlich gar nicht darf – Auslegung ist Sache der Gerichte, Behörden haben anzuwenden – hier grübeln selbst Rechtsanwälte sich schon in die Grube…, aber:
    Da das Sparbuch als Vermögensgegenstand ganz offenbar der Tochter zuzuordnen ist, sie mit 17 Jahren noch der elterlichen Sorge – (graul…) im Sinne des BGB unterliegt, sollte die Sache also vor dem JobCenter sicher sein. Im Weiteren würde ich noch argumentieren, dass es sich um eindeutig “zweckgebundene Zuwendung ” handelt und deren Verwendung eine unangemessene Härte (§ 12 Abs. 2 Nr. 6 und nachfolgender Satz, Zitat: “…6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich
    ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
    Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur
    Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend. … ” Begründung: Ein Führerschein gehört heute für Arbeitssuchende (eben auch angehende) im Sinne einer zweckbestimmten Mobilität unabweisbar!!!

    Gegen jede andere Entscheidung würde ich druch alle Instanzen klagen.

    Um ganz sicher zu gehen, würde ich vom “Papa” noch eine entsprechende “Zweckbestimmung” schriftlich bestätigen lassen!!!

  9. Stephanie am 21. Januar 2010 um 17:17 Uhr

    Hallo,

    Ich habe jetzt einen Antrag auf ALG II gestellt und musste da angeben das meine Tochter über ein Sparbuch verfügt. Nun soll ich einen Aktuellen Kotostand angeben.
    Meine Sorge hierbei ist, das sie das Geld meiner Tochter mit anrechnen tun, zumindestens habe ich gehört wenn man ein gewisses Einkommen drauf hat, das die dann meinen, dass man doch erstmal dieses Geld aufbrauchen soll bevor man von denen ALG II bekommt.
    Meine Tochter verfügt schon über ein Einkommen von ca. 1200,-€, dieses Sparkonto läuft aber auf ihren Namen. Ich und mein Damaliger Lebensgefärte (der Vater der kleinen) haben es gleich nach ihrer Geburt für sie eröffnet damit sie mal ihren Führerschein machen kann oder, Studieren kann wenn es mal ihr Wunsch ist. Wir haben es beide eröffnet und auch beide Unterschrieben.
    Ich hab halt nur Angst das die ARGE mir das auf irgendeine Art und Weise zur lasst fallen lassen könnte.
    Ich will halt nicht, nur weil ich Hartz 4 emfänger bin, dass das Geld meiner Tochter irgendwie aufgebraucht werden muss…

    Bin über jede Hilfe sehr dankbar

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