Ferienjob-Einkommen: ab Juni 1.200 Euro pro Jahr anrechnungsfrei

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat gemeinsam mit dem Bundesministerium für Finanzen eine Neuregelung der Anrechnung des Einkommens von Schüler auf Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII per Verordnung (3. Alg II-VÄndV) bekannt gegeben. Die 3. Alg II-VÄndV wurde am 12. Mai 2010 im Bundesgesetzblatt (Jahrgang 2010 Teil I Nr. 20 vom 12. Mai 2010, .pdf-Datei) verkündet und tritt zum 1. Juni 2010 in Kraft.

Die im Folgenden näher beschriebenen Regelungen widmen sich der in der Vergangenheit häufig kritisierte bedarfsmindernde Anrechnung von Erwerbseinkommen aus Schüler und Ferienjobs auf den Bedarf der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft. Durch die Neuregelung soll zukünftig vermieden werden, dass – wie bisher der Fall – bereits für Jugendlichen durch die Einkommensanrechnung kein Arbeitsanreiz mehr besteht.

Durch den Erlass der oben genannte Verordnung wird die „Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II / Sozialgeld“ (kurz ALG II-V), die konkretisierend neben § 11 SGB II Regelungen zur Einkommensanrechnung enthält, ergänzt, indem § 1 ALG II-V um einen 4. Absatz erweitert wird.

„(4) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien für höchstens vier Wochen je Kalenderjahr ausgeübt werden, soweit diese einen Betrag in Höhe von 1.200 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten. Für die Bemessung des Zeitraums nach Satz 1 bleiben in den Schulferien ausgeübte Erwerbstätigkeiten mit einem Einkommen, das monatlich den in § 11 Absatz 2 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in Absatz 1 Nummer 9 genannten monatlichen Betrag nicht übersteigt, außer Betracht. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unberührt.“

Zusammengefasst bedeutet dies:

  • Für Schüler an allgemeinbildenden oder berufsbildenen Schulen
    • die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
    • und keine Ausbildungsvergütung erhalten
  • ist Erwerbseinkommen nicht bedarfsmindernd anzurechnen, wenn
    • dieses einen Betrag von 1.200 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigt und
    • in den Schulferien in einem Zeitraum von höchstens 4 Wochen pro Kalenderjahr erzielt wurde.

Des weiteren wird definiert, wie der maßgebliche Zeitraum zu bestimmen ist. Wird neben dem Ferienjob noch eine weitere Tätigkeit ausgeübt, ist diese unerheblich bei der Bestimmung der genannten vier Wochen, wenn das Einkommen hieraus die Einkommensfreigrenzen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II bzw. § 1 Absatz 1 Nr. 9 ALG II-Verordnung nicht übersteigt.